Hey Sport1111,
habe unten gelesen, es geht um die §§ 280 und 281 BGB.
Wenn es um die §§ 280 ff. BGB geht handelt es sich um einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (in der Regel SE aus Vertrag.) Anspruchsgrundlage ist hierfür in der Regel der §280 der auch i.V.m. 241 einhergehen kann.
Während der 280 grundsätzlich erst einmal den SE ermöglicht, kommt ein Schadensersatz aus 281 bei folgendem in Betracht:
Zunächst ist die Anspruchsgrundlage hierfür nicht nur der allein stehende 281 sondern §280 I, III i.V.m. 281. Ein Schadensersatz ergibt sich dann, wenn du ihn statt der Leistung erhalten möchtest, weil die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wurde (I S. 1).
Solltest du dürfen ;)
Hallo,
da dein Freund 13 Jahre ist, erwarten ihn strafrechtlich gesehen keine Konsequenzen, da er wie das Gesetz sagt (§ 19 StGB) schuldunfähig ist.
Fraglich ist allerdings, was zivilrechtlich passieren kann. Dein Freund ist gem. 3 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Die meisten Rechtsgeschäfte, die mit Minderjährigen geschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Heißt sie bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. So verhält es sich vermutlich auch in diesem Fall. Daher kannst du davon ausgehen, dass weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Konsequenzen auf Ihn zukommen werden. Er sollte also, so mein Rat, seine Eltern bzw. den Vertragspartner darüber informieren.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Hallo JessiJustin,
selbstverständlich hast du nicht "null" Rechte.
Fraglich ist, ob du den/die Jungen einfach festhalten darfst. Dies lässt sich jedoch relativ leicht bejahen, denn hier ist §127 StPO vermutlich einschlägig. Demnach hast du das Recht die Person bis zur Feststellung ihrer Personalien (durch die Polizei) festzunehmen. Dies wird im Recht als ein Rechtfertigungsgrund bezeichnet. Vor einer Anzeige hast du also vermutlich nichts zu befürchten. Fraglich ist allerdings, welche Rechte von Dir (oder einem anderen) hier verletzt worden sein könnten. Unter anderem wäre zu prüfen, ob eine versuchte Sachbeschädigung nach § 303 III StGB hier einschlägig sein könnte.
Sofern die Person auch älter als 14 ist, ist sie nach §19 StGB nicht schuldunfähig.
Ob die Mutter nun Polizisten ist oder nicht spielt keine Rolle. Du bist berechtigt die Personalien der Person(en) zu erfahren und ggf. Strafanzeige oder Zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Weiterhin gilt dies natürlich auch für die Jugendlichen, die dich beleidigt haben (§ 185 StGB).
Ich hoffe ich konnte helfen. :)
Hallo Coolsolution,
es hört sich danach an, dass hier ein Kaufvertrag über eine Sache nach §433 BGB geschlossen wurde. Demnach hast du ein Recht darauf die Sache zu erhalten (§433 I). Dies kannst du, wie es sich anhört auch beweisen.
Ob es sich um Betrug gem. § 263 StGB handelt ist fraglich bzw. kann ich aus den Angaben nicht entnehmen. Hast du bereits versucht dich mit dem Betreiber der Seite in Verbindung zu setzen?
Zweifelsohne hast du die Möglichkeit einen Anwalt einzuschalten oder eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben. Leider verläuft so etwas meist im Sand und hat keine große Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen.
Hallo Irland2705,
leider ist deine Geschichte meines Erachtens nach ein wenig verworren, vielleicht verstehe ich auch einige Sachen nur falsch. Für mich hat es hier den Anschein, dass es sich um einen Kaufvertrag für das Pferd handelt. Ist das richtig?
Falls ja, empfehle ich dir sehr eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sofern der Vertrag hier nicht richtig abgeschlossen wurde, was er ja anscheinend nicht ist, ergeben sich für dich Ansprüche aus culpa in contrahendo, einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Demnach könnte dir gem. §280 BGB ein Schadensersatzanspruch (du hast Dein Pferd ja anscheinend im Glauben auf ein neues verkauft) in Verbindung mit §§ 311, 241 BGB ergeben.
Sollte der Vertrag richtig geschlossen worden sein (egal ob mündlich oder schriftlich), so kannst du deine Ansprüche ohnehin mit Hilfe eines Anwalts geltend machen.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Hallo KleinHundFisch,
bei dir handelt es sich um eine Leihe. Das heißt, dass deine Freundin lediglich den Besitz an den Gegenständen erhalten hat. Der Eigentümer bist immer noch du. Daher hat sie eine Rückgabepflicht dir gegenüber (für dich: §604 Abs. 3 und ggf. Abs. 5 BGB). Daher hast du einen Herausgabeanspruch nach §985 BGB. Diesen kannst du geltend machen. Eine Klage ist dementsprechend möglich. Achtung!: §604 Abs. 5 BGB weist darauf hin, dass die Verjährung mit der Ende der Leihe beginnt. Das heißt, du hast ab diesem Moment nach §196 BGB 3 Jahre Zeit um deinen Anspruch durchzusetzen.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Hallo vini27,
leider kann ich deine Frage nicht genau nachvollziehen bzw. verstehen.
Ein Kaufvertrag ist nach §433 BGB geschlossen, wenn zwei korrespondierende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme zustande kommen. War dies der Fall so ist ein gültiger Kaufvertrag in der Regel erstmal zustande gekommen.
Hier hört es sich aber so an, als ob ihr nicht richtig über die Bedingungen des Geschäfts informiert worden seid. Handelt es sich hier vielleicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und nicht um den Kaufvertrag an sich?
Nichts desto trotz seid ihr Privatpersonen. Als Privatpersonen habt ihr gegenüber Unternehmern besondere Rechte. Die euch als Verbraucher schützen.
Sollte es sich hier nicht um einen Unternehmer handeln (was ich aus deiner Schilderung jetzt nicht entnehmen kann), würde ich dir den einfachsten Weg über den § 119 BGB empfehlen und den Kaufvertrag bzw. die Willenserklärung anfechten. Achtung!: Dies müsst ihr sofort machen! (Die Anfechtungsfrist ergibt sich aus §121 BGB) (So wie du es schilderst kann hier auch eine arglistige Täuschung vorliegen)
Ich hoffe ich konnte helfen. Liebe Grüße :)
Du könntest dich wegen Körperverletzung gem. §223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben,indem du dem Mann eins „übergebraten“ hast.
Dazu müsstest du mit deinem Handeln eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung darstellen. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, welche das Körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Durch das „Überbraten“ wirktest du auf das körperliche Wohlbefinden des Mannes ein. Dies ist eine üble unangemessene Behandlung. Ob einer Gesundheitsschädigung vorliegt stelle ich andieser Stelle einmal dahin.
Des Weiteren hast du hinsichtlich der körperlichen Misshandlung auch vorsätzlich gehandelt. Vorsatz ist jedes Wissen und wollen der Tatbestandsverwirklichung. Du wusstest, dass er durch den Schlag verletzt werden würde und du wolltest das auch.
Allerdings müsstest du auch Rechtswidrig gehandelt haben.
Hier könnte eine Notwehr gem. § 32 StGB vorliegen.
Dafür müsste eine Notwehrlage entstanden sein. Dafür ist erforderlich, dass der Mann dich angegriffen hat. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlicher Interessen. Hier könntest du in deiner Freiheit (stark) beeinträchtigt worden sein, da der Mann bzw. die Männer dich nötigten (§240 StGB) und dich bedrohten (§241 StGB) und diese Angriffe fortdauernd waren. Diesbezüglich war deine Handlung sowohl erforderlich als auch angemessen. (Du hast das mildeste Mittel genutzt um den Angriff umgehend zu stoppen) Darüber hinaus versuchtest du zuerst auszuweichen, also der Konfrontation zu entgehen, dann nutztest du die Warnung, sprich Schutzwehr und zum Schluss kam es erst zu deiner Trutzwehr. Ebenfalls versuchtest du mit Hilfe staatlicher Mittel den Angriff abzuwenden. Eine Provokation deiner Seite kann ich hier nicht erkennen.
Bezüglich deiner Handlung ist der §32 StGB meiner Meinung nach einschlägig. Bedeutet also, dass du nicht rechtswidrig gehandelt hast. (Sollte §32 StGB nicht einschlägig sein, so würdest du spätestens bei der Prüfung des Notstandes (§§ 34, 35) aufgefangen werden.)
Hingegen können sich deine Angreifer nicht auf den §32 berufen, da sie den Angriff schuldhaft provoziert haben und Notwehr nicht durch Notwehr gerechtfertigt werden kann. Ich empfehle dir daher eine Anzeige wegen Nötigung (§240 StGB) i.V.m. Bedrohung (§241 StGB) sowie wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB ggf. wegen gefährlicher Körperverletzung gem §224 Abs. 1 Nr 4. Des Weiteren kann darüber nachgedacht werden, den Lehrer wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. §323c anzuzeigen. Hierfür fehlen jedoch genauere Informationen. Ich empfehle dir einen Anwalt einzuschalten. Hier können auch Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Ich hoffe ich konnte helfen. :)
Hallo LucaDerBoss12,
wie alt ist denn die andere Person? Deine Schilderung lässt schließen, dass ihr euch noch im jungen Alter befindet. Unter Umständen kann hier schon das erste Problem für eine Strafbarkeit liegen.
Hallo Volavio,
hier kommen sowohl zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, als auch eine Strafverfolgung.
Zum Anfang lässt sich gleich sagen, dass die strafrechtliche Verfolgung, welche wohlmöglich auf § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz) beruht (iVm. mit § 303 StGB), eine Höchststrafe von 3 Jahren vorsieht und somit die Tat nach 5 Jahren verjährt ist (vgl. §§ 78 - 78c StGB). Fraglich ist, ob sich zivilrechtliche Ansprüche (aus §303 StGB und im zivilrechtlichen Sinne §823 BGB) herleiten lassen. Zunächst zur Frage der Verjährung. Grundsätzlich sind die Verjährungsfristen in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Für den oben geschilderten Fall kommt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren i.S.d. § 195 und des § 199 BGB in Betracht. Ausschlaggebend für den Fall, ob der Anspruch bereits verjährt ist, ist §199 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hiernach ist fraglich, wann du von den Umständen des Anspruchs Kenntnis erlangt hast oder hättest erlangen müssen. Da ich diese Frage aus deinen Angaben nicht beantworten kann, steige ich hier aus der Prüfung aus. Grundsätzlich gilt jedoch, dass dein Anspruch trotz einer Verjährung weiter besteht, er aber gehemmt ist. Darüber hinaus wäre auch zu klären, ob sich die Katze lediglich in deinem Besitz befand oder du tatsächlich Eigentümer warst. Ebenfalls sollte die Garantenstellung deines Vaters in der Analyse berücksichtigt werden.
Kurz: Eine Pauschalaussage zu dem o.g. Fall lässt mit deinen Informationen leider nicht geben. Grundsätzlich hört es sich aber sehr nach einer nicht erfolgreichen Klage/Anzeige an.
Hallo Yorshington,
eine Antwort auf deine Frage lässt sich in § 11 JuSchG (Jugendschutzgesetz) finden. Genauer gesagt ist für dich §11 Abs. 3 Nr. 4 einschlägig. Sofern die Vorstellung nach 24 Uhr beendet ist, darfst du einem Film demnach nicht schauen, sofern du nicht volljährig bist. Ausnahme ist, wie der Paragraph auch sagt, wenn du von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wirst. Achtung!: Eine volljährige Person ist dies nicht zwangsläufig. Hierfür benögitg Sie ggf. eine Genehmigung. Einen Beispiellink habe ich dir mal rausgesucht: https://www.cinemaxx.de/art/pdf/Erziehungsbeauftragung.pdf
Viel Spaß beim Film! :)
Hallo FallOver,
dieses Problem ist wohl bei einigen Usern aufgetreten. Bei den meisten ist das Problem durch Erscheinen der neuen Operation gelöst worden. Es scheint wohl ein Fehler in den (lokalen) Dateien gewesen zu sein. Ich denke und hoffe, dass es jetzt wieder bei Dir funktioniert. Versuch es mal.
Liebe Grüße
Meister111
Hallo FallOver,
dieses Problem ist wohl bei einigen Usern aufgetreten. Bei den meisten ist das Problem durch Erscheinen der neuen Operation gelöst worden. Es scheint wohl ein Fehler in den (lokalen) Dateien gewesen zu sein. Ich denke und hoffe, dass es jetzt wieder bei Dir funktioniert. Versuch es mal.
Liebe Grüße
Meister111
Hallo FallOver,
dieses Problem ist wohl bei einigen Usern aufgetreten. Bei den meisten ist das Problem durch Erscheinen der neuen Operation gelöst worden. Es scheint wohl ein Fehler in den (lokalen) Dateien gewesen zu sein. Ich denke und hoffe, dass es jetzt wieder bei Dir funktioniert. Versuch es mal.
Liebe Grüße
Meister111
Hallo FallOver,
dieses Problem ist wohl bei einigen Usern aufgetreten. Bei den meisten ist das Problem durch Erscheinen der neuen Operation gelöst worden. Es scheint wohl ein Fehler in den (lokalen) Dateien gewesen zu sein. Ich denke und hoffe, dass es jetzt wieder bei Dir funktioniert. Versuch es mal.
Liebe Grüße
Meister111
Hallo,
wahrscheinlich brauchst du es jetzt nicht mehr, aber falls es andere noch sehen, könnte es ihnen ja auch helfen.
Dies ist ein Auszug aus dem Arbeitsjournal vom 21. Januar 1942.
Unter folgendem Link findest du den weiteren Verlauf des Eintrages: http://www.usc.edu/libraries/archives/arc/libraries/feuchtwanger/exhibits/Brecht/Journal.html
Ich hoffe ich konnte helfen.
Liebe grüße wünscht
Meister121
Hallo anony123,
zu erst einmal möchte ich Dir Respekt zollen. Diese Schritte hätten nicht viele gemacht bzw. den Mut dazu gehabt. Ich hoffe, dass es für dich gut ausgeht und denke, dass du leider nicht mehr viel machen kannst. Allerdings denke ich auch, dass du dir aufgrund deiner korrekten und sehr lobenswerten Handlungen keine Sorgen machen musst. So etwas kann jedem passieren, dass sollte jeder wissen. Meistens sind dies aber auch "nur" leere Drohungen, da sie eben Versuchen Gewinn zu erzielen. Sie haben kein großes Interesse daran Personen, die nicht zahlen, weiter zu verfolgen, wenn sie sie nicht eindeutig unter Druck setzen können.
Ich wünsche dir viel Glück und Erfolg für die Zukunft. Bleib Stark!
Liebe Grüße :)
Ich denke auch, dass es etwas mit der Spähaffäre zu tun haben könnte. Während Obama die Ohren und Augen offen hält, um jegliche Situationen richtig zu erfassen, schauen die anderen Staatsoberhäupter weg. Die Gestik der Hände hinter den Ohren verstärkt das (Ab)hören. Insbesondere wird hier auf Frau Merkel angespielt, die nichts gegen die Spähaffäre sagt und auf François Hollande, den Französischen Staatspräsidenten, den ich als die Person unten links interpretiere, der einfach über die Dinge hinwegsieht bzw. sie gar nicht sieht oder sogar übersieht. Beides ist nicht in Ordnung für Staatsoberhäupter und somit eine Kritik an den Reaktionen zur Spähaffäre. (Ob das wirklich Hollande ist, weiß ich leider nicht, da ich den Zusammenhang auch nicht habe. Habe es mir jetzt so zusammengereimt.)
Ich hoffe ich konnte helfen und habe es nicht falsch interpretiert.
Liebe Grüße
Meister 111
P.S. Mach deine Hausaufgaben nicht mehr so spät, dann geht's auch leichter von der Hand ;D. Außerdem kriegst du am Tag auch mehr Antworten. ;)
Du meinst sicherlich den Film Ring oder? :)