Der Verkäufer rabattiert den Nettoverkaufspreis um 5% und muß dann auf diesen Verkaufspreis die Mwst. in Höhe von 19% erheben. Die Mwst. steht Vater Staat zu und der gibt keinen Rabatt.
Servus! Werbungskosten sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe absetzbar, wenn sie dazu dienen einen steuerbaren Gewinn zu erzielen. Übersetzung: Wenn das Finanzamt davon ausgehen kann das in absehbarer Zeit ( gewöhnlich wird ein Zeitraum von etwa 3 Jahren angenommen ) aus dem beruflichen Bestreben Steuern anfallen. Wieviel Du zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen darfst, ohne Deinen Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wenn Du bereits die Regelaltersgrenze erreicht hast, kannst Du grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Du mußt Deine Beschäftigung bei Deinem Rentenversicherungsträger dann auch nicht melden. Die Regelaltersgrenze liegt für vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte bei 65 Jahren. Bist Du nach dem 31. Dezember 1946 geboren, wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Dein Rentenversicherungsträger berechnet Dir alle Informationen wieviel Du hinzuverdienen darfst ohne Deinen Rentenanspruch zu gefährden. Einfach mal bei denen nachfragen. Gruß
Servus! Da sind aber noch ein Paar Fragen offen. Erste und wichtigste Frage: Hast Du noch ein weiteres Einkommen, z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, oder Vermietung und Verpachtung??? Wenn ja wird das Ergebnis Deiner Einkünfte in der Steuererklärung kummuliert! Bei Aufforderung durch das Finanzamt bist Du auf jeden Fall verpflichtet eine Steuererklärung über alle Deine Geschäftsfelder einzureichen! Da Du das Kleingewerbe angemeldet hast, musst Du es auch dem Finanzamt gegenüber dokumentieren. Dazu reicht eine so genannte Nullmeldung. Du gibst im Rahmen der normalen Einkommensteuererklärung im Arbeitsfeld Einkünfte aus Gewerbebetrieb einfach eine Null ein. Aber nur wenn Du wirklich nichts umgesetzt hast, denn nichts ist für das FA leichter zu kontrollieren als Onlinehandel. Gruß
Servus! Als Band habt Ihr Euch in der Rechtsform GbR zusammengefunden und seit somit zunächst mal melde und steuerpflichtig. Wenn Ihr keine Steuererklärung einreicht begeht Ihr den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Je nach Höhe der Einnahmen fallen im Rahmen der Sozialgesetzgebung auch noch Sozialbeiträge an, was dann den Straftatbestand des Sozialbetruges ergibt. Und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen wird Euch die GEMA so richtig die Hosen runterlassen. Also flott anmelden , denn dann könnt Ihr im Rahmen der 4/3 Rechnung auch Eure Ausgaben geltend machen. Der erzielte Gewinn wird dann unter Euch aufgeteilt und im Rahmen Eures bisherigen Steueraufkommens unter der Rubrik Einnahme aus Sebständiger Tätigkeit berechnet. Sollten Sie Euch vorher erwischen, wird es richtig finster!!! Gruß
Servus! Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben gilt die Spezialregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj., zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen (zugeflossen) sind, gelten als in diesem Kj. abgeflossen (zugeflossen). Ein kurzer Zeitraum ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen (H 11 [Allgemeines – Kurze Zeit] EStH). Der Begriff »kurze Zeit« ist in der Variante »vor Beginn des Kj.« ebenso auszulegen wie in der Variante »nach Beendigung des Kj.«. Der Begriff »kurze Zeit« umfasst einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen. Eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls kommt nicht in Betracht (BFH Beschluss vom 6.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2/2003, 169). Gruß
Servus! Der Händler darf diese Rechnung nicht abändern, da diese zum korrekten Nachweis dem Bestellvorgang entsprechen muß! Die entscheidende Frage ist: Bist Du vorsteuerabzugsberechtigt? Um den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen muß die Rechnung korrekt, also auf Deinen Namen ausgestellt sein. Wenn Du die Rechnung lediglich bei der Einkommensteuer zum Ansatz bringen willst, dann reicht ein Übergabe- und Quittungsvermerk zum Erhalt des Geldes Deines Freundes auf dem original Beleg. Wenn Dein Freund seinerseits selbständig tätig, ein Gewerbe angemeldet hat und zum MwSt - ausweis verpflichtet ist kann er Dir allerdings auch der Einfachheit halber selber eine Rechnung über den entsprechenden Betrag ausstellen. Dieses gilt auch wenn er selbständig tätig ist im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, allerdings dann ohne Mehrwertsteuerausweis.
Gruß
Wow, da sind ja heldenhafte Aussagen dabei! Nicht nur die Aufteilung und der Aufbau der Formulare ändert sich, sondern die Gesetzte ändern sich! Und das teilweise im 3 Monatsrythmus! Wer in der Branche arbeitet weis das!!! Von daher ist die neueste Version mehr als sinnvoll!!! Die zurückliegenden Versionen werden bei WISO übrigens regelmäßig für die entsprechenden Veranlagungszeiträume upgedatet und dienen somit der Kontrolle von Bescheiden, dienach §§ 164 / 165 AO vorläufig, also noch nicht rechtskräftig sind. Elster hat den Nachteil nach Gesetz zu arbeiten, während WISO, Bild Steuer etc. nach der Durchführungsverordnung wertvolle Steuertips geben.
Gruß
Bei Minijobs im gewerblichen Bereich ( Nebenjob auf Basis € 450,-- ) werden folgende Beiträge prozentual zum ausgezahlten Lohn fällig: Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV ) 13 % ; Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (RV ) 15 % ; Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) 3,9 % ; Pauschal -Steuern 2 %. Der Arbeitnehmer kann sich schriftlich von der Beitragspflicht zur RV befreien lassen.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ( empfehlenswert für Schüler oder Studenten ) entfallen die Verdienstbeschränkungen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Weitere Informationen zu € 450,-- oder € 850,-- Jobs besonders zu den Anmeldungsformalien findest Du unter www.minijob-zentrale.de
Gruß
Wichtige Grundvoraussetzung für das Jahr der Trennung: Wenn sich die getrennt lebenden Partner einig!!! sind und eine gemeinsame Steuererklärung einreichen wollen, dann genügt um die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting zu erhalten 1 Tag der Ehe. Also ganz expliziet Trennung am 02. Januar des Jahres der Trennung, so sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung durch den 01. Januar als Tag der Ehe gegeben! Sind die getrennt lebenden Partner hier nicht!!! einig empfiehlt sich die umgehende Änderung der Lohnsteuerklasse. Allerdings nicht aufgrund der Gefahr einer Steuerhinterziehung, sonder nur aufgrund der drohenden und sehr ordentlich ausfallenden Nachzahlung ( allerdings für Beide ). Da beide Ex- Partner die Steuerklasse 4 haben ist es sehr wahrscheinlich, daß der Verdienst der Beiden in etwa gleich hoch ist. Weiterhin ist es sinnvoll den Scheidungsanwalt zu informieren, der dann umgehend eine Neuberechnung der Unterhalsansprüche vornehmen wird. Die wichtigste Frage aber ist: Bis zu welchem Jahr haben die Beiden gemeinsame Steuererklärungen abgegeben? Insofern ist die Antwort von Gullup zwar ausführlich und grundsätzlich auch richtig aber aufgrund stets neuer Informationen zur Situation der Ex-Partner leider nicht zielführend! Fakt ist: In der Steuererklärung muß der Zeitpunkt der Trennung angegeben werden, der mit der Einreichung der Scheidung bei Gericht übereinstimmen sollte. Wenn es hier Differenzen gibt kann es tatsächlich auch noch Ärger geben! Resultat: Sofortige Änderung der Lohnsteuerklasse!!! Gruß
Servus! Das Zurückbehaltungsrecht an den Handakten besteht nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann (Urteil BGH NJW 1997, 2944, 2946 zum Zurückbehaltungsrechts des Anwalts, KG Berlin, GI 2002, 256 zum Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters). Im Klartext: Wenn Dein Steuerberater eine Leistung die zurückgeforderten Dokumente und Belege betreffend erbracht und abgerechnet hat, dann hat er ein Zurückbehaltungsrecht! Will er aber Dokumente und Belege zurückhalten für die er keine Bearbeitung vorgenommen hat, um eine Rechnung aus früheren Jahren bei zu treiben, so ist dies rechtswidrig! Das Zurückhalterecht greift also nur bei rechtskräftigen und somit unstreitigen Forderungen des Steuerberaters gegen seinen Mandanten. Die Erfahrung lehrt nun leider, daß Steuerberater auf die Unwissenheit Ihrer Mandanten in Rechtsfragen setzen und daher versuch einen solchen Fall auszusitzen. Ich empfehle daher die Angelegenheit umgehend einem Rechtsanwalt zu übergeben und gleichzeitig beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Gruß
Servus! 1. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können müssen Gründer einen so genannten steuerlichen Erfassungsbogen des Finanzamtes ausfüllen, in dem Sie die Umsätze des ersten Jahres schätzen müssen! Bei einer Gründung innerhalb des Jahres ist der Umsatz anteilig zu berechnen, wobei bereits begonnene Monate als volle Monate zu rechnen sind. Sollte der Umsatz am Ende des Jahres die 17.500 Euro Grenze überschreiten, so wird der Kleinunternehmer im folgenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig. Für das abgelaufene Jahr ergeben sich keine Veränderungen, sofern die Schätzung nicht grob fehlerhaft durchgeführt wurde. Aufgemerkt!!! Die Umsatzgrenze liegt im laufenden Jahr bei € 17.500,-- zuzüglich darauf entfallende Steuern !!! Der Umsatz im Folgejahr wird voraussichtlich 50.000 Euro zuzüglich darauf entfallender Steuern nicht überschreiten!!! Wichtig ist, dass Du Dir als Gründer klar machst, daß ein großer Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn besteht. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ist lediglich die Rede vom Umsatz, also den eingenommenen Zahlungen für geleistete Aufträge. Davon sind noch keine Rechnungen von Lieferanten bezahlt oder auch die Privatentnahmen berücksichtigt. Das sollte Dir klar sein!!! Die Kleinunternehmerregelung ist auch nicht in jedem Fall sinnvoll. Bei hohen Lieferrantenrechnungen und/oder hohen Investitionskosten z.B. kann es sinnvoller sein, die Regelbesteuerung zu nutzen. Grundsätzlich kann diese auch dann genutzt werden, wenn der Umsatz unter den oben genannten Grenzen bleibt. Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich keine Pflicht!!! Die Entscheidung für die Regelbesteuerung ist allerdings für 5 Jahre!!! bindent. Bei der Regelbesteuerung muß zwingend Umsatzsteuer ausgewiesen werden und monatlich bzw. quartalsweise eine Umsatzsteuererklärung beim FA eingereicht werden!!! So, ich hoffe behilflich gewesen zu sein. Bei Fragen zu Rechnungssoftware, Versicherungen, Kassenbuch, Rentenversicherung etc. schau mal bei www.kleinunternehmer.net rein, da findest Du auch Hilfe zur Erstellung eines Businessplanes. Oder geh zum Steuerberater, denn diese Kosten sind zum einen nicht halb so hoch wie man meint und zum anderen eben auch wieder absetzbar! Gruß und viel Erfolg!!!
Servus! Kinder sind steuerlich zu berücksichtigen wenn folgende Voraussetzungen bestehen. Ein Kind im Alter von 18 bis 24 wird berücksichtigt wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst der EU oder einen anderen Dienst im Ausland leistet. ( § 32 Abs. 4 Nr. 2 EstG Da Dein Kind diese Voraussetzung erfüllt solltest Du für die Zukunft eine neue elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit der Steuerklasse II beantragen. Wichtig ist das Du auch einen Lohnsteuerjahresausgleich ( Steuererklärung ), für die Jahre 2011 bis 2013 einreichst und hierbei auf Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag ( § 32 Abs. 6 EstG ) oder Kindergeld ( §§ 62 bis 78 EstG ) achtest. Am sinnvollsten ist es, wenn Du Dich an einen Lohnsteuerhilfeverein in Deiner Umgebung wendest! Dort findest Du kompetente Mitarbeiter, die Dir für ganz kleines Geld bei der Erstellung Deiner Steuererklärung behilflich sind! Die Lohnsteuerhilfevereine in Deiner Umgebung findest Du im Internet. Gruß
Servus, Du bist wirklich ne Marke!!! Kleiner Tip: Versuchs mal direkt beim Finanzamt mit einer ( jetzt aber ziemlich zügigen ) Anmeldung als Freiberufler! Begründung das Erstellen von Websites kann als künstlerrische oder journalistische Tätigkeit anerkannt werden, wenn dort regelmäßig Beiträge veröffentlicht werden, Damit würde für Dich die zusätzliche Rentenversicherungspflicht entfallen. Einkommensteuerpflichtig bist Du aber in jedem Fall! Sollte das FA Deinen Antrag auf Freiberuflichkeit ablehnen erhälst Du automatisch den Status des Gewerbetreibenden! Kannst also bei der Nummer nix verlieren und sparst Dir erstmal die bösen Blicke der Orts- oder Gemeindeverwaltung! Also dann, weiterhin viel Erfolg!!! :-)))
Servus! So,so!!! Du kennst Dich mit Buchhaltung also sehr gut aus!?? Also dann hier mal ein Paar Überraschungen. 1. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können müssen Gründer einen so genannten steuerlichen Erfassungsbogen des Finanzamtes ausfüllen, in dem Sie die Umsätze des ersten Jahres schätzen müssen! Bei einer Gründung innerhalb des Jahres ist der Umsatz anteilig zu berechnen, wobei bereits begonnene Monate als volle Monate zu rechnen sind. Sollte der Umsatz am Ende des Jahres die 17.500 Euro Grenze überschreiten, so wird der Kleinunternehmer im folgenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig. Für das abgelaufene Jahr ergeben sich keine Veränderungen, sofern die Schätzung nicht grob fehlerhaft durchgeführt wurde. Aufgemerkt!!! Die Umsatzgrenze liegt im laufenden Jahr bei € 17.500,-- zuzüglich darauf entfallende Steuern und nicht bei € 50.000,-- !!! Der Umsatz im Folgejahr wird voraussichtlich 50.000 Euro zuzüglich darauf entfallender Steuern nicht überschreiten!!! Wieder aufgemerkt: Im folge Jahr € 50.000,-- und nicht € 500.000,-- !!! Wichtig ist, dass Du Gründer Dir klar machst, daß ein großer Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn besteht. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ist lediglich die Rede vom Umsatz, also den eingenommenen Zahlungen für geleistete Aufträge. Davon sind noch keine Rechnungen von Lieferanten bezahlt oder auch die Privatentnahmen berücksichtigt. Das sollte Dir klar sein!!! Die Kleinunternehmerregelung ist auch nicht in jedem Fall sinnvoll. Bei hohen Lieferrantenrechnungen und/oder hohen Investitionskosten z.B. kann es sinnvoller sein, die Regelbesteuerung zu nutzen. Grundsätzlich kann diese auch dann genutzt werden, wenn der Umsatz unter den oben genannten Grenzen bleibt. Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich keine Pflicht!!! Die Entscheidung für die Regelbesteuerung ist allerdings für 5 Jahre!!! bindent. Bei der Regelbesteuerung muß zwingend Umsatzsteuer ausgewiesen werden und monatlich bzw. quartalsweise eine Umsatzsteuererklärung beim FA eingereicht werden!!! So, ich hoffe behilflich gewesen zu sein und Du hast nicht die Lust verloren! :-)) Bei Fragen zu Rechnungssoftware, Versicherungen, Kassenbuch, Rentenversicherung etc. schau mal bei www.kleinunternehmer.net rein, da findest Du auch Hilfe zur Erstellung eines Businessplanes. Oder geh zum Steuerberater, denn diese Kosten sind zum einen nicht halb so hoch wie man meint und zum anderen eben auch wieder absetzbar! Gruß und viel Erfolg!!!
Diese Büttenreden von Willi Armbröster gibt es zu kaufen! Er hat ein Buch mit seinen Reden herausgebracht um damit ein Paar Nüssele zu verdienen. Von daher glaube ich, wird er zu verhindern wissen, daß seine Büttenvorträge irgendwo frei im Internet abzugreifen sind. Wie das Buch namentlich unters Volk gebracht wird ist mir im Moment auch nicht geläufig, aber er wird das gewiss auf seiner Internetpräsenz bekannt geben!
Die Werbungskostenpauschale ist eine Erleichterung für alle, die keine hohen Werbungskosten nachweisen können. Das Wort Pauschale bedeutet entsprechend das alle Werbungskosten mit diesem Betrag für den Steuerpflichtigen abgedeckt werden. Es empfiehlt sich aber immer, zunächst alle Werbungskosten des Veranlagungszeitraums zu sammeln und aufzurechnen, da ein höherer Betrag sich natürlich positiv auf die zu erwartende Erstattung/Nachzahlung auswirkt. Als Werbungskosten anerkannt werden alle Aufwendungen die zum Erhalt des Arbeitsplatzes und damit zur Erzielung steuerbarer Gewinne beitragen. Werbungskosten im Einzelnen sind z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ( einfache Strecke ), Bewerbungskosten ( Passfotos, Kopiergebühren, Porto, Brief bzw. Kopierpapier etc. ), Telefon bzw. Handykosten bei Berufen mit Rufbereitschaft, Bürobedarf, Arbeitskleidung ( darf nicht zu privaten Zwecken verwendbar sein, z.B. Anzug und Krawatte ), Reinigungskosten für Arbeitskleidung, Fachliteratur, Steuerberatungskosten ( z.B. steuersoftware ), etc. Werbungskosten müssen mit Rechnung/Beleg und/oder Überweisungsträger bzw. Kontoauszug nachgewiesen werden! Eine enorme Erleichterung für die normale Steuererklärung, Anlage N ( nichtselbständige Arbeit ) stellen die vielen guten Steuerprogramme für den PC dar! Besonders einfach zu handhaben und von der Stiftung Warentest mit Gut bewertet ist das BILD - Steuerprogramm.
Ist ja prima wenn man mit mimimalem Aufwand den maximalen Ertrag einfahren will, aber das ist schlicht nicht drin. Die Vorschriften sind da ganz eindeutig. Entweder es erfolgt eine Ummeldung, oder Du kannst Dir das von der Backe putzen und es bleibt bei den 12 km. Bei der Meldung als Zweitwohnsitz gibt es lediglich die Möglichkeit 1 X eine wöchentliche Heimfahrt und entsprechend 1 X eine wöchentliche Hinfahrt abzusetzen. Das deutsche Steuerrecht ist schließlich nicht da um das persönliche Wohlbefinden des Einzelnen zu fördern, sondern um eine möglichst gerechte Regelung für alle Arbeitnehmer zu finden.
Da haben sich ja mal wieder sämtliche Weise aus dem Morgenland zu Wort gemeldet! Haltet doch einfach mal die Klappe wenn Ihr keine Ahnung habt!!! Natürlich ist es möglich solche Kosten von der Steuer abzusetzen. Es ist aber abhängig vom Grund der Inanspruchnahme! Handelt es sich um eine Rechtsberatung im beruflichen Rahmen ( Anschaffung in Verbindung mit dem Arbeitsplatz ) sind die Kosten als Werbungskosten anzusetzen. Im privaten Bereich werden die Kosten als außerordentliche Belastung angesetzt. Die Kosten müssen unvermeidbar sein und müssen den Betrag der zumutbaren Eigenbelastung übersteigen um zur Ansetzung zu kommen. §33 Abs. 2 ESTG
Grundsätzlich ist das mit der Nullmeldung richtig! Und mehr hast Du ja auch nicht gefragt, aber...! Wie lange hast Du das Gewerbe schon bei der Gemeindeverwaltung angemeldet? Erstes Jahr? Handelt es sich eventuell um die Erstanmeldung beim FA mit Angabe von Vorsteuerabzugs. - bzw. MwSt. -Option. Hast Du bereits eine MwSt.-Nr. zugeteilt bekommen? Umsatzsteuererklärung machst Du nach dem 31.12.2010. Bei den edlen Antworten zur Vor - und MwSt. ist leider mal wieder viel Halbwissen im Spiel. Du solltest bei der Anmeldung im Vorfeld genau gegenrechnen ob Du hohe Investitionskosten hast, die einen hohen Vorsteuerabzug ermöglichen, oder ob Du eher einen hohen Betrag an MwSt. ausweisen und diesen dann an das FA weiter leiten mußt. Vorsicht!!!!!Diese Option ist für 5 Jahre bindend!!! In diesem Falle der Existenzgründung empfiehlt es sich wirklich den relativ geringen Betrag zu investieren und einen Steuerberater zu konsultieren um sich eine Analyse machen zu lassen. Diese Kosten sind im Nachgang auch steuerlich als Kosten absetzbar und können eine Menge Geld und Nerven sparen!!!
Man nehme die alte Socke und befülle diese wie folgt: Mit Rubbellosen, Schokolade, Gutscheinen für Massagen, Sonnenbankbesuche oder Erlebnistage. Zusätzlich kann man noch Pröbchen aus der Parfumerie hinein tun. Anstelle der alten Socken kann man natürlich auch geruchsneutrale Jutesäckchen verwenden. Die ganzen Kleinigkeiten kann man auch in Geschenkpapier einpacken, nummerieren und in einer Schüssel aufstellen.