Eine Faustformel gibt es nicht, zumal die Höhe des Gewinns sicherlich wichtiger ist als der reine Umsatz. Es sollte nach Abzug der Leasingrate zumindest noch ein genügend hoher Betrag für die Deckung aller weiteren Kosten vorhanden sein.

Fraglich ist, ob die entsprechende Leasinggesellschaft überhaupt betriebswirtschafliche Zahlen sehen möchte oder sich nicht vielmehr nur auf die Creditreform- und ggf. Schufa-Auskunft stützt, wobei die Creditreform-Auskunft beim gewerblichen Leasing wichtiger ist als die Schufa-Auskunft.

Die Creditreform legt einen dreistelligen Bonitätsindex fest und dieser sollte i.d.R. besser, also kleiner als 300 sein, sprich schlechtestenfalls bei 299 liegen.

Die verschiedenen Bausteine der Bonitätsprüfung beim gewerblichen Leasing sowie deren Gewichtung werden m.E. hier sehr anschaulich und ausführlich erläutert:

https://tefisltd.de/creditreform-schufa-bausteine-der-bonitaetsbewertung/

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Entsprechende Bonität der GbR vorausgesetzt, sollte es möglich sein, wobei bei einer Finanzierung nur die Zinsen als Betriebskosten geltend gemacht werden können und nicht der Tilgungsanteil in den Raten. Stattdessen gibt es die AfA.

Beim Leasing dagegen können die vollen Leasingraten steuermindernd als Betriebskosten angesetzt werden.

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Ja, das ist möglich, für gewerblich oder freiberuflich tätige Leasingnehmer gibt es sogar Leasinggesellschaften, die Leasingverträge bei schwacher Bonität, zum Teil auch für Existenzgründer, und sogar bei negativen Bonitätsmerkmalen abschleßen und dabei freie Fahrzeug- und Händlerwahl anbieten.

Allerdings muss die fehlende oder gar negative Bonität mit einer recht hohen Anzahlung, i.d.R. Minimuim 25 % des Kaufpreises, ausgeglichen werden und die Konditionen sind recht teuer.

Neben seriösen Anbietern gibt es jedoch auch unseriöse Anbieter, die die Situation der Leasingnehmer ausnutzten und nur Anzahlung und ggf. Gebühren kassieren, ohne dass es zur Auslieferung des Fahrzeugs kommt.

Worauf man achten muss, um sich vor unseriösen Anbietern zu schützen, wird m.E. hier recht anschaulich und ausführlich erläutert:

https://tefisltd.de/kfz-leasing-ohne-schufa/

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Nach Klarstellung aufgrund meiner Nachfrage, was überhaupt Gegenstand der Frage ist, kann ich dazu antworten, dass es dem Finanzamt egal ist, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Leasingvertrag handelt, entscheidend ist, ob das Fahrzeug überwiegend privat oder gewerblich genutzt wird.

Bei überwiegend gewerblicher Nutzung können die Betriebskosten des Fahrzeugs und die Leasingraten dafür als Betriebskosten angesetzt werden, auch wenn es sich bei dem Leasingvertrag um einen Verbauchervertrag handelt. Es kommt schließlich häufiger vor, dass ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug least und sich erst später selbständig macht und das ursprünglich als Arbeitnehmer geleaste Auto dann gewerblich nutzt.

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Prinzipiell kann so gut wie jedes mobile Wirtschaftsgut geleast werden - und darüber hinaus auch Immobilien bei gewerblicher oder behördlicher Nutzung - und somit sicherlich auch ein Ellenator.

Man muss lediglich die passende Leasinggesellschaft finden, was bei einer gewerblichen Nutzung kein Problem sein sollte, als Privatperson schon eher, da es wesentlich weniger Leasinggesellschaften gibt, die Verbraucherleasingverträge abschließen. Da es sich bei dem Ellenator um ein KFZ handelt, sollte aber auch ein Verbaucherleasing möglich sein, da es im KFZ-Bereich einige Leasinggesellschaften gibt, die solche Verträge anbieten.

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Aufgrund der Antwort auf meine Nachfrage, dass es sich um einen Restwertvertrag handelt, beim dem eine jährliche Fahrleistung angegeben wurde, die demnach als nicht fest vereinbart gilt, ist es so, dass die Fahrleistung wohl lediglich eine Angabe ist, auf der die Restwertkalkulation und folglich auch die Kalkulation der monatlichen Leasingrate fußt und die somit bei Übernahme des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit keine Relevanz haben wird.

Diese Antwort ist jedoch ohne Gewähr bezüglich der Richtigkeit, da ich die Leasingvertragsbedingungen nicht kenne. Daher bitte vor Vertragsabschluss mit der Leasinggesellschaft klären.

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Zum Teil wurde hier Unsinn geschrieben, zum Teil Halbwahrheiten und eine "Fast Wahrheit". Das liegt daran, dass es eben nicht einfach nur eine Art von Leasing gibt, sondern ganz viele verschiedene Leasingarten.

Es kommt also auf die Art des Leasingvertrages an. Es gibt zum einen Finanzierungsleasing, bei diesem ist die Leasingrate eine reine Finanzierungsrate und der Leasingnehmer trägt alle Kosten für KFZ-Versicherung sowie Reparatur- und Wartungskosten selbst.

Dann gibt es Operatives Leasing, auch Full-Service-Leasing genannt, in solchen Verträgen sind auch weitere Kosten in den Leasingraten enhalten.

Beim Operativen Leasing beinhalten die Leasingraten i.d.R. zumindest die üblichen Wartungs- und Reparaturkosten. Ob auch KFZ-Versicherung, Rundfunkgebühren, Reifenkosten etc. enthalten sind, kommt auf die jeweiligen Service-Pakete der Leasinggesellschaft an, die i.d.R. individuell vereinbart bzw. dazugebucht oder weggelassen werden können.

Die genereelle Aussage, die hier gemacht wurde, dass grundsätzlich auch die Kosten für neue Reifen - und somit auch der Wechsel von z.B. Sommer- auf Winterbereifung - in den Raten enthalten sind, ist daher nicht ganz richtig.

Die Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Operativem Leasing - sowie überhaupt die verschiedenen Leasingvertragsarten - werden hier sehr gut erläutert:

https://tefisltd.de/die-verschiedenen-leasingvertragsarten-teil-1/

https://tefisltd.de/die-verschiedenen-leasingvertragsarten-teil-2/

Ansonsten kann ich mich nur dem hier schon gemachten Rat anschließen, einfach mal den Leasingvertrag durchzulesen. Das sollte man eigentlich vor dem Vertragsabschluss gemacht haben.

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