Ja, alle bis dahin angefallenen Kosten bekommt man nicht zurück. Lediglich die zukünftigen Jahresgebühren entfallen natürlich.
Die erste Frage wurde bereits richtig mit 'nein' beantwortet. Die zweite Frage ist diffiziler. Wenn ein früherer Arbeitnehmer binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Betrieb (Resturlaub ist kein Ausscheiden) ein Patent anmeldet, gilt die Annahme, dass die Erfindung im Betrieb gemacht wurde. Wenn der Erfinder behauptet, dass er die Erfindung später gemacht habe, muss er dies beweisen. Bei einer Patentanmeldung nach sechs Monaten muss der Betrieb beweisen, dass die Erfindung noch im Betrieb gemacht wurde.
Nein, niemals, nie. Das hat nichts mit 'patentiert' zu tun, wie hier bereits zwei, die anscheinend völlig fachfremd sind, behaupten.
Der Patentanwalt ist praktisch der Einzige, dem man seine unpatentierte Erfindung anvertrauen kann, ohne einen Missbrauch befürchten zu müssen.
Wie einige hier bereits richtig schreiben, sind reine Geschäftsideen nicht patentierbar. Allerdings ist das, was Sie beschreiben keine reine Geschäftsidee, so dass eine Patentierung grundsätzlich möglich ist, wenn die weiteren Erfordernisse (neu, erfinderisch...) erfüllt sind.
Um auf Ihr Beispiel zurückzukehren gilt, dass wenn Auslieferungen von Geräten bekannt ist, das Ausliefern von Pizzen zwar neu aber wahrscheinlich nicht erfinderisch ist. Das Verfahren könnte aber erfinderisch werden, wenn Sie eine Zeitspanne, Thermoboxen und eventuell noch eine Formel, die die Zeitspanne in Abhängigkeit der Thermoboxeigenschaften definiert, im Verfahren mit beanspruchen.
Ich vermute, dass Sie für eine aussichtsreiche Patentierung unbedingt einen erfahrenen Patentfachmann konsultieren sollten. Die IHK kann hier weiterhelfen.
Kurz mal googlen mit: 'designschutz für karosserieersatzteile'
In Deutschland gilt (noch) der Designschutz für sichtbare Ersatzteile, d.h. Motorhaube, Kotflügel... Im jetzigen Koalitionsvertrag wird jedoch dafür ein Ende in Aussicht gestellt.
Abgesehen davon ist die private Abformung keine gewerbliche Handlung und damit erlaubt. Allerdings verliert ein Kfz seine Zulassung, wenn ein Stahlblechteil durch ein GFK-Teil ausgetauscht wird. Und da liegt auch die Krux für Gewerbetreibende: wenn schon Abformen, dann bitte in Blech und Dengeln - aber wer kann das schon.
So wie beim Verkauf eines Volkswagens die Marke angegeben werden darf, darf dies auch beim Verkauf von Legoteilen. Es darf jedoch keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass Sie ein offizieller Lego-Händler sind. Auch die neue Gestaltung darf nicht den Eindruck erwecken, dass dies ein Lego-Design ist. Die Lego-Anwälte werden hier mit Argusaugen hinsehen, also bloß keinen falschen Eindruck erwecken.
https://www.dpma.de/marken/anmeldung/index.html
https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7731.pdf
https://www.dpma.de/marken/markenschutz/index.html
https://www.dpma.de/service/formulare/marken/index.html
https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7005.pdf
https://www.dpma.de/recherche/index.html
sollte fürs erste reichen
Zu spät. Mit Ihrer Anfrage hier ist das Wursteis bereits für den Fachmann verständlich und nacharbeitbar veröffentlicht. Es sind damit höchstens noch Feinheiten patentierbar, die jeder Nachahmer umgehen kann.
Patentiert wird nicht die komplette Sache, sondern nur das Prinzip der Erfindung, ggf. ergänzt um die Sache selbst (z.B. Verwendung der Erfindung zur Herstellung (oder in) der Sache).
Es ist die Kunst des Patentschreibers (Patentanwalt), die Erfindung richtig zu definieren. Wenn dies gelungen ist, dann sind Abwandlungen auch geschützt.
Basis ist nicht der Endverkaufspreis, sondern der Umsatz (Verkaufspreis) der Herstellerfirma. Deren Gewinn spielt nur eine mittelbare Rolle.
Der Lizenzsatz an den Erfinder wird von mehreren Kriterien beeinflusst, z.B.:
Wie ist der Entwicklungsstand der Erfindung?
Welchen Stellenwert hat das erfundene Produkt im Markt?
Welcher Aufwand, insbesondere Werbung und Vertrieb, sind für die Markteinführung erforderlich?
Entwicklungsstand meint nicht die Ausführbarkeit der Erfindung, sondern den Entwicklungsaufwand in der Firma (Maschinen, Werkzeuge (Formen), Personal, Zeichnungen...), der schnell in die Millionen gehen kann.
Der Stellenwert betrifft den Abstand zum Markt. Dieser war beispielsweise bei der Einführung von mp3 groß, heute ist ein Musikkomprimierer einer unter vielen.
Hieraus ergibt sich eine Lizenz von 0,01 bis 3%, nur bei sehr günstigen Bedingungen auch mal 5%. Meist wird eine Erfindung jedoch verkauft statt lizenziert.
https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=index&action=index
->Einsteiger wählen
https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=einsteiger
bei Veröffentlichungsnummer -> WO2014006497 (ohne Schräger!) eingeben, dann ganz unten 'Recherche starten' klicken
Im Treffer rechts auf Familienrecherche klicken, das Ergebnis zeigt, dass es nur eine US-Patentschrift gibt (Endung 'B' bedeutet Patent), die
US000008961372B2Ganz unten über 'PDF-Anzeige' kommt man zur Patentschrift. Ob das US-Patent noch gültig ist, erfährt man kompliziert über uspto.gov, wenn Sie nicht in die USA exportieren wollen, ist das jedoch egal.
Für die eigene Familie ist alles kein Problem. Patent-, Design- und Markenverletzung erfordert eine geschäftliche Tätigkeit, die liegt beim Nähen für die Familie nicht vor.
Cynthialu hat hier nicht vollständig Recht. Im Privaten ist fast alles erlaubt, so auch die Nachbildung geschützter Logo, Bilder oder Namen, nur an Dritte weitergeben darf man das Produkt nicht. Handwerkliche Nachbildungen sind okay, fotografische Kopien hingegen nicht. Im Privaten ist also auch das Aufdröseln alter Kleider und neu Zusammensetzen erlaubt.
Solche Plattformen sind nur sehr bedingt durch Patente oder Urheberrecht zu schützen. Auch eBay hat jede Menge Nachahmer, der beste Schutz ist hier die Marktdurchsetzung. Wie schnell sich diese ändern kann, sieht man an VZ.
Ein Logo erfüllt nur selten die hohe Hürde (Genialität) für den Schutz durch Urheberrecht (landläufig als Copyright bezeichnet). Daher werden Logos grundsätzlich auch als Marke geschützt.
Hallo,
einen Namen kann man nicht patentieren, sondern nur als Marke schützen lassen. Eine Marke kann man sich auch nicht für Personen, sondern nur für Produkte und Dienstleistungen schützen. Ich empfehle auf Wikipedia den Artikel "Marke" zu lesen.
Unabhängig hiervon ist das Namensrecht. Einen solchen Schutz muss man sich jedoch "erarbeiten".
Liebe Heidi,
Sie bringen einiges durcheinander und verunmöglichen damit eine klare Antwort:
- ...für einen bestimmten Spezial Effekt für ein Accessoires... ...eine Firma aus den Staaten dasselbe Accessoires herstellt - diese Firma jedoch dieses Accessoire auch in Deutschland vertreibt...
- - Wenn Sie nur einen speziellen Effekt angemeldet haben, ist das Accessoire selbst nicht geschützt, nur die Verwendung für diesem speziellen Effekt.
- Wenn ich ein Patent für einen bestimmten Spezial Effekt für ein Accessoires in DEUTSCHLAND angemeldet habe... ...ich habe ein deutsches Patent...
- - Was denn nun? Sie haben ein Patent angemeldet oder haben ein Patent? Das ist ein himmelweiter Unterschied. Mit der Patentanmeldung geht fast gar nichts, mit einem erteilten Patent schon.
- ...ich habe ein deutsches Patent und kann somit gegen jede Firma in Deutschland klagen die sowas herstellt-
- - Klares Jein. Klagen können Sie immer, gewinnen jedoch nur, wenn die Herstellung des Produktes auch unter das erteilte Patent fällt. Um dies einzuschätzen, muss ich das (erteilte) Patent und das Produkt der US-Firma kennen. Das Patent können Sie unbeschadet hier nennen, es ist ja ein öffentliches Dokument.
Übrigens I, Patentanwälte sind wie Rechtsanwälte: viele sagen klar "Gewinnen wir" und meinen damit nur sich selbst, denn bezahlt werden muss auch wenn man unterliegt.
Übrigens II, auch ein erteiltes Patent kann zu Unrecht erteilt sein.
Harvard ist als Städtename nur sehr bedingt dem Markenschutz zugänglich. Einzelne Institutionen aus Harvard können ihre Namen jedoch leicht markenrechtlich schützen. Der bekannteste geschützte Name mit Harvard dürfte wohl 'Harvard University' sein. Shirts mit diesem Namen sind entsprechend teuer.
Tesla wurde nie totgeschwiegen. Sein Problem war, dass er in Edisson einen cleveren Gegenspieler hatte, der seine teils schlechteren Produkte (Gleichstrom) auch versuchte zu vermarkten. Zudem war Tesla verschwenderisch. Gute Erfindungen sind selten Selbstläufer.
Grundsätzlich ist 'Sharp Knives' eine rein beschreibende Angabe, die so weder als Marke eingetragen werden kann, noch als alleiniger Firmenname möglich ist. Für einen Firmennamen ist noch ein Zusatz erforderlich, bspw. 'Babadu Sharp Knives'
Solange das Geschäftsfeld bei scharfen Messern und ähnlichem bleibt, sehe ich kein Problem. Sollte jedoch Unterhaltungselektronik verkauft werden, darf kein 'Sharp' mehr im Namen stehen.
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung.
Die Antwort von Zarebrius ist bereits sehr gut. Ansonsten möchte ich anmerken, dass die Fragestellung viel zu vage ist, um besser antworten zu können.
Was sind denn das für Forschungsergebnisse? Diplomarbeit, Doktorarbeit, Industrie-Forschungsabteilung? Wie alt sind die Forschungsarbeiten (gestern, 20 Jahre, 100 Jahre)? Öffentlich, falls ja wo veröffentlicht?
Sorry, wenn ich es mal so formuliere:
Da ist was ganz Geiles und ich habe eine wahnsinnige Idee dazu, darf ich das machen?
Sorry, was soll ich auf so etwas antworten?