Trotz allem wünsche ich einen schönen Tag.

Die Aufrechnung bis zu 30 Prozent ist in der Regel nicht zu beanstanden, auch wenn es der Vernunft widerspricht, dass ein Existenzminimum zu unterschreiten verfassungsgemäß sein soll. Insofern hast du nicht weniger als jeder andere Alg2-Empfänger, sondern so wenig wie viele anderen auch.

U.U. ist aber die besondere Situation als Alleinerziehende ein grund, die Aufrechnung abzusenken. Das ist aber nicht mit einem einfachen Widerspruch zu lösen. Daher mein Verfahrensvorschlag:

Gegen die entsprechenden Bescheide, soweit die Frist nicht abgelaufen ist, Widerspruch einlegen ("ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX. ein" reicht aus).

Gegen Bescheide, deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist, einen Überprüfungsantrag schreiben ("überprüfungsantrag sgb ii" mittels Suchmaschine abfragen).

Parallel hier (http://tacheles-sozialhilfe.de/adressverzeichnis/) nach einer Beratungsstelle in deiner Umgebung suchen, mit denen du die Bescheide durchgehen kannst.

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Das ist eine schöne und interessante Frage.

Offen gestanden habe ich mir die damals nämlich auch gestellt (ZO-Leser) :)

Wenn man mal ins Grundgesetz schaut, also unsere Verfassung, wird man feststellen: Die Artikel sind Regeln für den Staat und seine Organe selbst. Es geht um das Wie und Wer der Gesetzgebung, das Subsidiaritätsprinzip, den Verteidigungsfall... u.s.w. u.s.f.

Man könnte also z.B. verlangen, dass Leute einmal oder jährlich oder so sagen/ unterschreiben: Das GG ist schon gut so.

Man könnte auch sagen, dass, wer das Gegenteil sagt, sein Aufenthaltsrecht verliert. Das brächte einem aber arge, verfassungsrechtliche Probleme, weil es jedem Deutschen frei steht, sich in der BRD frei zu bewegen - und auch Reichsbürger Bürger dieses Staates sind, auch wenn sie das nicht wollen. Und muss "von allen Menschen, die dort leben" schließt sie halt auch mti ein.

Man könnte auch sagen: Einwohner, wenn ihr selbständig tätig seid und Leute anstellt, müsst ihr euch an z.B. Diskriminierungsverbote halten. Ist aber unnötig, steht so schon im Gesetz, nicht nur im GG. Und die Einschränkung auf Arbeitgeber widerspricht auch dem "alle müssen".

Daher kam ich damals beim Lesen und Nachdenken zu dem Schluss: Man kann auch als Juristin journalistisch-polemischen Unsinn verzapfen: Denn das, was sie da beklagt, ist bereits jetzt schon justiziabel, ganz ohne große Keule Verfassung. Und es gilt: Zuerst das Spezialgesetz, das sich an höherrangiges Recht zu halten hat. Nicht: Zuerst nach der Verfassung greifen.

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Für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II muss man:

- über nicht ausreichend (oder kein eigenes) Vermögen verfügen

- über nicht ausreichend (oder kein)
 eigenes Einkommen verfügen.

Erfüllt man das, hat das jeweilige Jobcenter zu zahlen.

Nicht nötig:

- eine eigene Wohnung

- ein eigenes Konto

- blaue Strümpfe oder was Ämtern und Leuten sonst noch so einfällt.

Also ja, den Anspruch haben sie, aber das kann im Einzelfall mühsam sein durchzuklagen.

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Hat sich denn in den letzten drei Wochen seit deiner ziemlich gleichlautenden Frage (https://www.gutefrage.net/frage/nase-gebrochen-bei-schlaegerei?foundIn=user-profile-question-listing) schon was Neues ergeben?

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Sie brauchen einen Durchsuchungsbefehl, immer, der kann aber auch quasi "nachgereicht" werden, wenn so schnell keiner ausstellbar ist.

Aber auch dafür braucht es einen Anlass. "Du kennst X, der vermisst ist, deshalb gucken wir mal" reicht dafür nicht. Oft genügt ihnen auch der Hinweis, dass man sie nicht haben will. Aber eben nicht immer.

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Die Antwort steckt eigentlich schon in deiner Frage: Wenn nicht klar ist, wer was tat, was soll denn die Polizei machen? Würfeln wäre rechtswidrig, daher dürfte die Sache im Sand verlaufen (eingestellt werden).

Was verspricht sich/ erhofft Frau A? Vielleicht käme man so näher an eine Lösung heran.

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Einstellung von Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung, dann alles nachgereicht und dann keine Antwort mehr bekommen. Was nun?

Hallo,

bis vor kurzem bekam ich monatlich Sozialhilfe zur Sicherung meines Lebensunterhaltes, bzw aufstockend aufgrund meines Geringverdienstes.

Nun kam es dazu, dass ich meiner "Mitwirkungspflicht" (wie es so schön heißt) nicht nachkam, einfach weil ich so viel privaten Stress hatte, dass ich zwei Lohnbescheide nicht rechtzeitig einreichte, (Dazu kam noch, dass mein Arbeitgeber von der Lohnbescheinigung in Papierform auf Online-Lohnbescheinigung wechselte, was bei mir erstmal wochenlang nicht funktionierte, bis ich einen neuen Account bekam). Das ganze verzögerte sich jedenfalls so lang, bis ich per Post den schriftlichen Bescheid bekam, dass mir das Jobcenter die Sozialhilfe einstellt und gleichzeitig auch noch, dass sie plötzlich gemerkt haben, dass sie mir ja jeden Monat viel zu viel gezahlt haben, sodass sie nun auch noch über 300 Euro von mir zurückverlangen. Innerhalb einer Woche schrieb ich meiner zuständigen Sachbearbeiterin, eine E-Mail in der ich alle Lohnbescheide, selbst die, die bis dato nicht mal gefordert waren, anhing und ihr in einem langen Text ausführlich und sehr privat erklärte, warum ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, dass ich mich aufrichtig entschuldige und dass ich ohne Sozialhilfe meine Miete nicht bezahlen könne.

Dies ist nun über einem Monat her, ich bekam seitdem keine Antwort von meiner Sachbearbeiterin oder sonst wem und nun bekam ich auch noch die Nebenkostenabrechnung meines Vermieters, welcher über 500 Euro Nachzahlung verlangt und die Nebenkosten monatlich auf über 70 Euro anhebt.

Ich bin auf die Sozialhilfe immens angewiesen und weiß absolut nicht weiter, wenn diese nun eingestellt bleibt.

Was wäre jetzt am sinnvollsten? Soll ich meiner Sachbearbeiterin nochmal schreiben, einen komplett neuen Antrag stellen...?

Ich danke euch jetzt schon, für hilfreiche Antworten!

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Du hättest beim Bescheid gleich einen Widerspruch einlegen müssen. Und Email gilt auch nicht als sicherer Zugang. Daher nun der etwas umständlichere Weg:

1. Überprüfungsantrag stellen (Suchmaschine nutzen "Überprüfungsantrag Sozialrecht", da gibt es Formulierungsvorschläge).

2. Lohnbescheinigungen ausdrucken, zum Jobcenter bringen und sich den Eingang auf einer Kopie davon bestätigen lass. Das zusammenpacken mit:

3. einem Anschreiben, das die Probleme mit dem Account benennt und eine Frist von 7-10 Tagen setzt, bis die Zahlung wieder aufgenommen wird. Geschieht das nicht, gehst du mit einem Eilantrag zum zuständigen Sozialgericht (auch dazu gibt es Formulierungsvorschläge im Netz).

4. Die Betriebskostenabrechnung kopieren, mit einem Anschreiben versehen, beides nochmal kopieren und... genau, darauf den Eingang beim JC bestätigen lassen.

Beim nächsten Mal: Bitte nicht so lange warten und immer sofort einen Widerspruch gegen Bescheide einlegen, die nicht in Ordnung sind.

Noch gute Nerven und viel Erfolg.

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Jobcenter - Menschenverachtend und unverschämt?

Guten Tag Leute,

ich bin ab diesem Wintersemester Studentin und bin grad dabei den BAfög-Antrag auszufüllen. Nun ist es so, dass ich fast durch bin, jedoch mir noch ein Jahreseinkommen durch das Jobcenter (Meine Mutter bezieht ALG II / SGB II) fehlt. Ich habe dort ganz normal angerufen und gefragt, ob ich mir so eine Bescheinigung abholen könne, woraufhin die Frau am Telefon mich total angefahren hat, dass sie sowas nicht hätten und besseres zu tun hätten, als sich mit Studentenquatsch zu beschäftigen.

Ich bin daraufhin auch ausgerastet und habe die Dame zur Schnecke gemacht (Ich bin eine sehr respektvolle Person, die jedoch nach dem Motto "So wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es auch wieder heraus" lebt, wenn bei mir Feierabend ist, dann ist richtig Feierabend)

Jedenfalls konnte die Dame am Telefon mir nicht helfen, weswegen ich gleich persönlich hinfahren werde. Meine Frage ist, ob die sowas abziehen können? Ich meine, ich habe eine ganz normale Frage, welche komplett sachlich formuliert war, gestellt, da kann sie doch nicht einfach meinen, mich hier anzuschnauzen?

Ich denke manchmal, dass das Jobcenter denkt, dass die Bezieher vom ALG II geistiger Abschaum seien und uns deswegen so behandeln. Ich kann allerdings nichts dafür, dass mein Vater verstorben ist, und meine Mutter krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Keiner hat sich sein Schicksal ausgesucht, deshalb sollte man auch nicht danach verurteilt werden.

Woher bekomme ich so einen Bescheid? Ich brauche jenen, um mein BAfög zu kriegen...

LG

Toolisa

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Eigentlich müssten die jeweiligen Leistungsbescheide ausreichen. Eine "Einkommensberechnung" gibt es tatsächlich in der Form nicht und ist für BaföG auch wurscht. Sozialleistungen sind so niedrig, dass davon nichts angerechnet werden kann.

Deinen Eindruck kann ich jedoch aus mehreren Bescheiden, Beratungsgesprächen mit Betroffenen und Begleitungen zu Jobcentern bestätigen, wenn es auch wirklich nicht für alle JC-Mitarbeiter gilt (ich mache seit 3 Jahren sozialrechtliche Beratung, ja, ich weiß, wovon ich rede). aber man hat ein erhöhtes Risiko, dort an einen unhöflichen Mitarbeiter zu geraten als beispielsweise beim Finanzamt.

Nicht abschrecken lassen!

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Der Immobilienpreis ist der, den der Käufer wünscht und jemand zu zahlen bereit ist. Deshalb zahlt ihr nicht "24.000 Euro zu viel", sondern den genau richtigen Preis. Für 24.000 weniger gibt's halt das Haus nicht.

Wenn ihr nun vertraglich regelt, dass 39T für Markisen und Sauna gezahlt werden, geht das so lange gut, wie der Verkäufer keine Einwände erhebt und beim Finanzamt niemand länger darüber nachdenkt.

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Ja, daran musst du teilnehmen, das ist schon rechtlich richtig.

Wozu du aber nicht verpflichtet bist: die Fragen über dein Verständnis und Wissen hinaus zu beantworten. Fragen die dich also beispielsweise nach dem Baujahr des Hauses, in dem du wohnst, hast du davon vllt. keine Ahnung und schickst ihnen im Anhang einen Dreiseiter über deine Vermutungen einschließlich ein paar Exkursen zu Bauzeiten und Architektur. Evtl musst du eine Fristverlängerung beantragen, weil so was ja etwas Zei kostet.

Wozu du nicht verpflichtet bist: dir einen Kugelschreiber zu kaufen, um den Fragebogen auszufüllen. Nimm halt den Edding, der auf deinem Schreibtisch liegt.

Wozu du nicht verpflichtet bist: den "Erhebungsmenschen" allein empfangen oder gar in deiner Wohnung. Weigert er sich, alternative Möglichkeiten zu nutzen, kannst du eine (für den Ablauf allerdings irrelevante) Beschwerde schreiben.

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Wie hier einige schrieben, muss man Pakete, die man nicht wollte, auch nicht annehmen. Wohnen mehrere Leute zusammen, kann das aber schwierig sein, weil man ja evtl. das Paket des Mitbewohners zurückschicken lassen würde.

Zur eigentlichen Frage: Ist tricky. Hängt von vielen Faktoren ab. Evtl hast du das gelesen? http://www.deutschlandfunkkultur.de/floeten-fuer-nordkorea-musikladen-im-visier-des.976.de.html?dram:article_id=396801

Also, die richtige Antwort lautet wohl: Weiß man nicht, weil man nicht weiß, wie Sicherheitsbehörden arbeiten, welche Daten sie nutzen, welche Schlüsse sie zuweilen ziehen. Gedanken machen würde ich mir daher nicht, weil es nichts bringt, wenn zu viel im Unklaren ist. Für Unmöglich halte ich ein Auftauchen von Beamten jedenfalls nicht.

Wenn du Illegales, wie auch immer erhalten, behältst, also besitzt, gilt es halt als deines.

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Eine Anzeige landet i.d.R. in polizeilichen Akten, die arbeiten ja auch damit. Normalerweise ist das je nach Ausgang nach einer Weile zu löschen, aber die Löschfristen werden oft ignoriert.

Ins Bundeszentralregister kommen alle Verurteilungen, ins Erziehungsregister auch. Aus dem ersten, in Form des polizeilichen Führungszeugnisses, kommen aber nur Sachen oberhalb von 90 Tagessätzen bei Geldstrafen und Haftstrafen. Komplett sehen es nur Gerichte beim nächsten Problem.

Zu den Löschfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html

Dort: § 24.

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Eine Korrelation ist keine Kausalität. Vgl: Die Zahl der Anwälte in Idaho korreliert mit der Zahl der Selbstmorde mittels Ertrinken in den USA. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass darin kein inhaltlicher Zusammenhang liegt.

Ganz abgesehen davon haben die meisten Leute auch nicht so viel Appetit auf Dinge, von denen sie ständig umgeben sind. Und man kann auch nicht einfach über die Dinge "herfallen", mit denen man arbeitet.

Und: Fleisch essen macht nicht dick.

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Die Frage dürfte die meisten Leute überfordern. Problem 1: Was ist ein guter Zoom? Problem 2: Was ist gute Bildqualität? u.s.w.

Was willst du fotografieren? Bildstabilisierung ist eigentlich oft gar nicht nötig. Hat man ein Bild in hoher Auflösung, kann man auch via Nachbearbeitung "reinzoomen".

Fotografiere doch mal mit deinem Smartphone. Sammle Kritik daran. Schau dir die technischen Daten des Gerätes an und poste dann mal: Wo willst du Verbesserungen?

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Falls du kein Problem damit hast, noch einen Account irgendwo zu erstellen: versuch mal pinterest.com. Dort findest du ziemlich viel Kram+Anleitung/ Kaufempfehlung. Englischkenntnisse sind von Vorteil (die Seite ist umfangreicher), deutsch geht aber auch.

Wünsche viel Spaß.

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Sind sie im Prinzip. Strittig könnte evtl. sein, *wer* dort im jeweiligen Fall mitgeschnitten wurde, aber normalerweise ist eine Stimmanalyse auch recht eineindeutig. Und natürlich besteht immer noch die Frage, wie eindeutig denn die Äußerungen am Telefon waren.

Gesetzt den Fall, dass es eine richterliche Anordnung gab, die Sache also rechtlich einwandfrei war: Such dir spätestens jetzt einen Strafverteidiger, der auf das Gebiet spezialisiert ist, um das es geht. Solche Anordnungen bekammt man nämlich nicht einfach so und auch nicht für Banalitäten.

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Nun, du scheint auch nur einen Teil zu kennen, deshalb gibt es von mir ein paar Fragen, die ihr klären solltet, um rechtliche Schritte einzuleiten.

- I.d.R. verlangen Jobcenter einen Ausweis bei der Antragstellung. Damit hat sich die Frage der Identität eigentlich geklärt. Da du "gestrichen" schreibst, sie also vor der Forderung nach dem Meldeschein offenbar schon Alg2 bezog: Mit welcher Begründung wollte das Amt denn den Nachweis von der meldebehörde? Die *dürfen* zwar recht viele Nachweise verlangen, aber nicht, wenn das zur Beschäftigungstherapie ausartet, weil sie Zeug fordern, dessen Inhalt sie schon haben. Ist die Forderung nach Unterlage X rechtswidrig, ist es auch jede damit begründete Sanktion/ Streichung.

Zudem: Ganz egal, wo deine Bekannte *gemeldet* ist, das Amt hat nach den realen Verhältnissen zu zahlen, selbst wenn sie für die Couch bei einer Freundin - logischerweise - keinen Mietvertrag hat. Die Forderung nach der Meldebescheinigung sieht für mich erst mal willkürlich aus.

- Bestreitet das JC den Erhalt der Ausweiskopie (man sollte es immer selbst nachweisen können, aber vllt. ist das hier wirklich mal kein Problem)?

- Wie lange ist das her? Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat!

- Im Falle des Ablaufs der Widerspruchsfrist: Es lässt sich ein Überprüfungsantrag stellen, der die gleiche Wirkung hat - aber länger für die Bearbeitung brauchen darf - wenn sie beispielsweise erst heute durch dich davon erfährt, dass die Streichung rechtwidrig war und sie bis dato davon ausging, es sei in ordnung so (man muss im falle des Ü-Antrages einfach Gründe vorweisen). Gleichzeitig kann ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden (da ist ein Anwalt nicht schlecht).

- Sie kann Prozesskostenhilfe beantragen, bei dem der Staat die Kosten übernimmt. Das ist *vor* der Beratung durch einen Anwalt zu klären.

- Eigentlich empehle ich zur Anwaltssuche im SGB 2-Bereich my-sozialberatung.de, aber die Seite hat gerade ein Problem. Evtl später mal probieren.

Viel Erfolg.

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Tja, jetzt müsste noch geklärt werden, welcher Auftrag genau mit der Bestätigung bestätigt wurde.

"Bleistiftzeichnung nach einem Foto" etwa wäre erfüllt. Gab es daneben andere Vereinbarungen, könntet ihr - so die genau genug sind und klar ist, dass sie nicht mit dem Ergebnis übereinstimmen - Nachbesserung fordern, ggf. den Vertrag auch aufheben.

Allein "gefällt mir nicht" genügt nicht, auch wenn man den Menschen auf FB entdeckte.

Anzeige wäre nur drin bzw sinnvoll (anzeigen kann man bekanntlich alles), wenn z.B. die von ihm zur Darstellung seiner Arbeit genutzten Bilder nicht von ihm sind, er also mit "Referenzen" um Kunden wirbt, die nicht existieren. Aber sinnvoll erscheint es mir nicht, ich bin ohnehin kein Freund der weiten Anzeigewut.

Zur Freiheit des Künstlers in der Gestaltung nicht näher beschriebener Kunstwerke, vgl. AG München: https://openjur.de/u/270396.html

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Das ist eine gute Idee, hier zu fragen. Sachbearbeiter sind da oft nur begrenzt aussagefähig und zuweilen auch nicht willig.

Geht deine Tochter arbeiten und verdient damit eine nennenswerte Summe als regelmäßiges Einkommen, kann es sein, dass sie aus dem Bedarf herausfällt. Wie der sich aufteilt (Regelsatz+anteilige Kosten der Unterkunft) siehst du ja in deinem aktuellen Bescheid.

Geschieht das, darf ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einberechnet werden (evtl. kann sie Wohngeld beantragen), rein rechtlich gehört sie dann nicht mehr dazu. Es ist nicht zulässig, das übersteigende Einkommen (außer Kindergeld) von unter 25-Jährigen auf die anderen Familienmitglieder zu verteilen.

Da dabei oft Fehler im Amt passieren, bitte genau prüfen oder gleich Widerspruch einlegen.

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