Erlaubt ist es auf jeden Fall. Es würde auch keinen Sinn machen, jemanden gegen seinen Willen zu so etwas zu zwingen.

Du solltest Dir alle im Umlauf befindlichen Vollmachten und seien es nur Kopien zurückrufen, weil an den jeweiligen Orten die Vollmacht als gültig anerkannt wurde und so weiter benutzt werden kann.

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Du hast diese Frage schon auf sovielen verschiedenen Pattformen gestellt, dass es endlich an der Zeit wäre mit dem Betreuer darüber zu sprechen, warum und weshalb er das Geld überwiesen hat. Das kann doch nicht so schwer sein.

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Weil es seit 1992 keine Entmündigung in Deutschland mehr gibt, kannst Du vor 9 Jahren nicht entmündigt worden sein. Die Geschichte stimmt also so wie geschlildert mit Sicherheit nicht.

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Das kannst Du auf jeden Fall.

Das sollte sogar der Regelfall sein. Das Gericht ist an Deinen Vorschlag zur Person des Betreuers gebunden, es sei denn diese Person ist absolut ungeeignet.

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Einfach wegen einer Meinungsverschiedenheit sicher nicht.

Ein Richter entscheidet am Ende, weil mit einer Einweisung/Unterbringung Freiheitsentzug verbunden ist.

Vorher wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, weil auch der Richter keine Ahnung von Medizin hat.

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Du darfst alles,was andere Menschen auch dürfen.

Es sei denn bei Dir ist für irgendeinen Aufgabenbereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Schau mal nach.

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  1. Betreuung hat nichts aber auch gar nichts mit Geschäftsfähigkeit zu tun. Der Betreute ist weiterhin geschäftsfähig, es sei denn er ist aus Gründen geschäftsunfähig, die auch für andere Menschen gelten. Betreuung ist gerade keine Entmündigung, mit allen Vorteilen aber auch Nachteilen.
  2. Du kannst Dich an das Gericht wenden, das die Betreuung angeordnet hat.
  3. Du schreibst selbst, dass das Haus verkauft werden soll, es wird also nicht das ganze Erbe verschenkt.
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Kann man eigentlich gegen eine Person einen rechtlichen Betreuer beantragen so dass diejenige auch einen bekommt?

Kann man eigentlich gegen eine Person einen rechtlichen Betreuer beantragen so dass diejenige auch einen bekommt?

Also konkret geht es um Angela Merkel. Nach der Rede am Aschermittwoch muss ich sagen, dass sie ein "weiter so" möchte und sie es offensichtlich überhaupt nicht merkt welchen Schaden sie der Bevölkerung anrichtet. Sie sagte auch wieder "wir schaffen das". Geschafft hat sie bis heute aber überhaupt nichts. Deshalb denke ich, dass Merkel geisteskrank ist.

Hätte sie einen rechtlichen Betreuer, so dürfte sie ihr Amt nicht mehr weiterführen und das müsste dann der Betreuer übernehmen, bzw. der Betreuer würde dann einen neuen Kanzler vorschlagen.

Wäre dies denkbar, dass sich Merkel einem psychiatrischen Untersuchung stellen muss. Sollte im Gutachten dann stehen, dass sie für das Volk weiterhin Schaden anrichtet, so müsste ein rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt werden der dann vertretend für Merkel Neuwahlen ausrufen lässt und /oder gleich einen neuen Kanzler wählen lässt.

Die Voraussetzungen würden jedenfalls vorliegen. Wenn jemand sich oder andere schädigt kann Betreuung beantragt werden. Ich glaube so eine starke Schädigung auf die Bevölkerung hat noch nie jemand fertig gebracht.

Mit der Energiewende hat das angefangen. Man verlängerte zuerst die Verträge, dann war Fukushima und die Laufzeiten wurden wieder verkürzt und dann kamen Klagen von EON, RWE und Co. und der Steuerzahler musste Milliarden bezahlen. Und bis heute sind die Grenzen immer noch offen, d.h. ein Tunesier kann sich als Syrer ausgeben, seinen Ausweis wegschmeissen und einreisen. Auf ein Stück Papier kann er von einem Übersetzer auf syrisch schreiben lassen: "Durch den Krieg kann ich nicht mehr sprechen."

Familiennachzug: Ein syrischer IS Kämpfer der in Deutschland wohnt, kann behaupten, dass seine Eltern in Syrien leben. Wenn er aber überhaupt keine Eltern hat und es nur IS Freunde sind, die sich mit falschem Namen ausgeben und ihre Ausweise wegschmeissen.

Wie kann Merkel das kontrollieren? Ist das nicht schizophren, einfach auf den nächsten Anschlag zu warten.

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Für diese schwachsinnige Frage gibt es eine Antwort.

Betreuung ist kein Instrment um irgendjemand zu schaden. Also auch nicht Frau Merkel.

Sie dürfe ihr Amt auch weiter führen. Auf keinen Fall würde der Betreuer das übernehmen. Betreuer übernehmen auch nicht den Job von Betreuten.

Es würde ein Gutachte gefertigt. Das interessiert aber nicht ob jemand anderen schadet, sondern nur, ob jemand aufgrund bestimmter Krankheiten seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Die Kommentare und Fragen zu diesem Thema werden insgesamt immer schwachsinniger und fehlerhafter. Antworten sollten doch nur die, die sich auskennen und nicht einem fremden Zweck verfolgen.

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Ohne konkretere Angaben ist keine Antwort möglich.

Ein Betreuer kann/muss genauso handeln wie es der Betreute selbst könnte, wenn er handlungsfähig wäre. Einzige Beschränkung ist sein Aufgabenkreis. Die Angelegenheit muss von seinem Aufgabenkreis umfasst sein.

Wenn z.B. Sozialhilfe in einem Heim erforderlich wird muss der Betreuer sich auch um Schenkungen o.ä. kümmern, egal wie lange das her ist. Das müsste der Betreute auch selbst machen, wenn er es noch könnte.

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§ 283 FamFG

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 284 FamlFG

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

(3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.

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Worin soll die Interessenkollision liegen?

Auch ein Anwalt will für seine Leistung bezahlt werden. Wenn ich das richtig verstehe, ist das der Grund für den Vollstreckungsbescheid.

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§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(1) Die Betreuung

umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten

des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu

besorgen.

(2) Der Betreuer hat die

Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl

entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im

Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und

Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer

hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl

nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für

Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat,

es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten

will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er

sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4)

Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen,

dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des

Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten

oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat

der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn

der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan

sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden

Maßnahmen darzustellen.

(5) Werden dem

Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen,

so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für

Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder

dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

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§ 1897 BGB:
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit
der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag
des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.

Wichtig dabei ist, dass eine Krankheit der Grund sein muss, und nicht etwa Faulheit o.ä.

Ein Berufsbetreuer kostet Geld, wenn der Betoffene eigenes Geld hat, das die sozialhilferechtlichen Schonbeträge übersteigt. Ansonsten zahlt der Staat. Eine Betreuung kann aber jeder übernehmen (z.B, Eltern, Geschwister, Freunde, Bekannte etc.) Die erhalten jährlich eine Aufwandspauschale.


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Interessante Frage, weil ich aktuell vor dem gleichen Problem stehe.

Der Betreute hat eine Menge Schulden mitgebracht, die er jetzt ratenweise abbezahlt.

Der Wohnwagen kostet jährlich € 850,-- (Stellplatzkosten etc.).

Woher soll das ganze Geld kommen. Der Betreute hatte über 1 Jahr lang den Auftrag den Wohnwagen irgendwie los zu werden.

Jetzt steht der Wohnwagen, auf meine Veranlassung hin, auf einem Abstellpatz.  Die Sachen kann sich der Betreute heraus holen. Er hat auch die Schlüssel.

Ich werde nicht zum 600 km entfernten Wohnwagen fahren, um persönliche Sachen heraus zu holen.

Es gibt jetzt noch zwei Möglichkeiten:

Entweder der Betreute verliert die Wohnung, weil er wegen dem Wohnwagen die Miete nicht mehr bezahlen kann.

Oder der Betreute kommt endlich in die Gänge, holt seine Sachen heraus und bietet den Wohnwagen zum Verkauf an.

Geld lässt sich nun einmal nicht 2 x ausgeben.


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Es kann Dich kein Betreuer daran hindern eine neue Wohnung zu finden.

Allerdings bezahlt das Jobcenter nicht jede Wohnung

Es kann Dich kein Betreuer daran hindern einen Job zu finden oder eine Ausbildung zu machen.

Es kann Dich kein Betreuer daran hindern, Deine Schulden zu regulieren.

Der Betreuer kann Dich nur davor schützen, dass Du nicht über den Tisch gezogen wirst, oder noch tiefer sinkst.

Den Wundermenschen, der Dein Leben auf Knopfdruck in eine positive Richtung lenkt, gibt es nicht. Dafür musst Du Dich schon selbst anstrengen. Diese Anstregung ist hart und dauert lange. Aber es wird Dir nichts anderes übrig bleiben, denn es ist Dein Leben.

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Wie soll Dir irgendjemand eine vernünftige Antwort geben, wenn Du nichts kronkretes angibst.

Auf diese Weise erhälst Du nur die üblichen nichtssagenden Platitüden.

Welche Beschlüsse wurden auf welche Weise verletzt?

Wer wurde auf welche Weise geschädigt?

Worin besteht der Schaden?

Wer ermittelt weshalb?

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https://youtube.com/watch?v=0BDo6N0b5Rg

Schaut Euch mal an, was ein Betreuer eigentlich sein soll und wieviel Arbeit das ist.

Das ist vielleicht wichtig, auch wenn Angehörige bei der Betreuerbestellung bevorzugt werden.

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Wenn es wirklich Taschengeld ist, kannst Du damit machen, was Du willst. Gerade auch deshalb heißt es Taschengeld.

Allerdings wirst Du nicht vehindern wollen/können, dass er Dich immer wieder darauf hinweist, dass durch Ausgaben für Tiere die Folgekosten in jeder denkbaren Richtung steigen können.

Notfalls wird er Dir das Taschengeld kürzen.

Aber das alles nur, wenn es wirklich Taschengeld ist.

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Hilfe! Betreuung recht Eines Behindertem Menschem?

Hallo Leute, heute habe ich mal eine frage die sehr ums rechtliche wesen geht. und zwar hatte meine mutter die gleichzeitig die Betreuerin meines behindertem Bruder ist, und mein Bruder mit Einer Richterin und einer "neuen Betreuerin" heute ein Gespräch wo es um die Betreuung meines Bruders ging, ich war nicht dabei habe aber alles gehört, wo meine mutter total zerstört bei uns zuhause auftrat. nun will ich meiner mutter bei einem Widerspruch im Internet Rat suchen. Ich erläutere mal eben, wie das Gespräch laut der berichte meiner mutter aus sah:

sie trafen sich also zu 4. mein Bruder, meine mutter, die Richterin und eine neue Betreuerin, wo ich mich frage, wen es um einen "klärungs termin" bzw einen Termin zur Festlegung des Betreuers geht, was da eine neue Betreuerin dabei zu suchen hat?!

Dan sind sie zu 4. in die Wohnung meines Bruders gegangen, und hatten das Gespräch begonnen. als erstes ging es darum das meine mutter nicht den Jahresbericht ausgefühlt hatte. Dabei zu sagen ist, das meine mutter für die Betreuung meines Bruders keinen ct. bekommt, und die anderen Betreuer eine menge Geld bekommen. Dabei gesagt sollte sein, das mein Bruder und meine mutter 2 mal bis 4 mal wöchentlich einkaufen fahren, alle Arzt und behördlichen so wie viele andere Termine wahrnehmen, mein Bruder jeden tag zu seine arbeit geht, die er selbst ausgewählt hat, und wo er sich wohlfühlt, desweiteren ist er sehr oft bei meiner mutter und mir zu Abendbrot oder zum Fernseh Abend, das gleichspiel auch bei meinen Vater.

Nun meinten sie, die Wohnung sei nicht ganz recht inordnung, wobei mein Bruder sich in den letzten Jahren sehr gebessert hat, vom "Total messi" auf einen keinen Unordnung mensch. dies wissen aber die ganzen Richter alle nicht, und können die nicht nach vollziehen, wie die Wohnung damals aussah, des weiterem bekommt er auch 3 mal wöchentlich eine Haushalts Hilfe, die ihm beim pflegen seiner Wohnung hilft!

Mein Bruder ist gewaschen und zivilisiert, und braucht kein betreutes heim oder irgendwas in der art.. Er hat noch dazu zu sagen, eine eigene 2 zimmer Wohnung und eine Katze, die auch gepflegt und gefüttert, und nicht vernachlässigt wird.

Dan meinte die Richterin, meine mutter aus der Wohnung zu entfernen, und mit meinen Bruder allein zu reden zu wollen.

Meine erste frage an dieser stelle!

-> Dürfen die das überhaupt? also darf die Richterin einfach so mal meine mutter raus schicken um mein Bruder allein einzuschüchtern und mit ihm zu reden? ich meine wozu hat er den die Betreuerin?

Was genau dort Dan abging weis ich leider nicht.

Dan meinten sie noch zum Schluss, das die Betreuung MIT SOFORTIGER Wirkung abgegeben werden muss, und lückenlos an die andere übergeben wird!

Meine zweite frage an dieser stelle!

-> Darf eine Richterin ohne die Einwilligung des behindertem oder der Betreuerin, das so fest legen und amtlich machen, das die Betreuung übergeben wird ?

-> Was kann man nun am besten in den Widerspruch rein schreiben?

LG. Anton

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Hätte Deine Mutter dies alles als Jahresbericht an das Amtsgericht geschrieben, wäre es erst gar nicht dazu gekommen. Das gehört zu den Pflichten eines Betreruers. Ebenso die jährliche Rechnungslegung.

Betreuung ist eine Menge Arbeit. Das sollte man wissen, bevor man eine Betreuung übernimmt.

Deshalb erhalten Berufsbetreuer auch nicht "eine Menge Geld" sondern ein wenig Geld für viel zu wenig Zeit. Sie müssen aber trotzdem alles erledigen.

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