ist grundsätzlich nur für den den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Teil möglich (der gesetzliche Mindesturlaub muss in Form von Freizeit genommen werden).
Dieser beträgt 4 Wochen jährlich (also 28 Kalendertage = 24 Werktage = 20 Arbeitstage).
Ebenso ist es grundsätzlich so geregelt, dass der neue Arbeitgeber den noch nicht genommenen anteiligen Teil des laufenden Jahresurlaubes des vorigen Arbeitgebers mit gewähren muss, weshalb Du vom vorigen Arbeitgeber eine so genannte Resturlaubsbescheinigung verlangen solltest.
Bleibst Du hingegen im Unternehmen, solltest Du
a) den kompletten Urlaub im alten Jahr beantragen; wird dieser ganz oder teilweise aus betrieblichen Gründen abgelehnt, muss er Dir bis spätestens 31.03. des Folgejahres gewährt werden
oder
b) mit Deinem Arbeitgeber bis Oktober diesen Jahres eine Vereinbarung treffen, wonach Du 4 Wochen Urlaub in Form der gesetzlich verpflichtenden Freizeit nimmst und der Arbeitgeber Dir den übersteigenden Teil in Form von Geld (Achtung - erhöht den steuer- und SV-pflichtigen Bruttolohn und damit die Abzüge im Auszahlungsmonat) ausbezahlt. Einen Rechtsanspruch darauf hast Du in diesem Fall nicht: Der Arbeitgeber muss einverstanden sein.