Diese Satzungsbestimmung ist sehr allgemein gehalten. Es sind keine speziellen Leistungen genannt, die zu erbringen sind. Ein Leistungsbestimmungsrecht des Vorstandes oder anderer Personen ist in ihr ebenfalls nicht vorgesehen. Insofern löst sie selbst keine Leistungspflicht aus, die irgendwie einklagbar wäre. Keinesfalls berechtigt eine solch allgemeine Bestimmungen irgendeinen "Ober-Vereinsmeier", konkrete Leistungen anzuordnen.

Obwohl bloßer Programmsatz, ist die Bedeutung solcher Bestimmungen nicht zu unterschätzen. Ein funktionierender Verein lebt nicht vom juristischen, sondern vom informellen Miteinander. Man kann also damit rechnen, dass man im Verein nicht gern gesehen wird, wenn man nicht mitwirkt. Übrigens ist es in vielen Vereinen so, dass man nicht auf Anordnungen warten sollte, sondern selbst Ideen der Mitwirkung entwickelt, diese Ideen mit älteren, erfahreneren Mitgliedern und dem Vorstand abstimmt und sie dann selbstständig verwirklicht. Gibt es eine Probezeit, mag auch darauf geachtet werden, wie jemand mitwirkt.

Außerhalb der Satzung gibt es in praktisch jedem Verein eine Beitragsordnung, die meist von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese kann durchaus Leistungspflichten vorsehen. Ich selbst kenne einen Verein, wo Leistungen über ein komplexes Punktesystem abgegolten werden; man kann dort seine Leistungspflichten aber auch mit Geldzahlungen "abgelten". Dies muss aber nicht so geregelt sein; es ist denkbar, bestimmte Pflichtaufgaben (z.B.: "fünf Stunden im Monat Arbeit zur Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen") konkret in der Beitragsordnung festzuhalten. Das muss freilich halbwegs genau, wenn auch nicht in jedem Detail, geregelt sein. Wenn die Satzung Sanktionen bei der Nichterbringung von Beiträgen vorsieht (z.B. Ausschluss), gilt dies dann auch für diese Dienstleistungen. Also besser auch nach der Beitragsordnung fragen.

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Ein Rechtstext, der mit der Bezeichnung "...gesetz" erlassen worden ist, ist in Deutschland (im Bund und in den Ländern) ein förmliches Gesetz, das von einem Parlament beschlossen worden ist. Das Thüringer Schulgesetz hat der Landtag von Thüringen beschlossen.

Rechtstexte, die auf "...ordnung" enden, können verschiedene Ursprünge haben. Meistens sind dies Rechtsverordnungen, aber nicht immer. Die "Zivilprozessordnung" ist zum Beispiel keine Rechtsverordnung, sondern ein Gesetz.

Rechtsverordnungen können erlassen werden, wenn ein Gesetz dies in einem Paragrafen vorsieht. Diesen Paragrafen nennt man Ermächtigungsgrundlage. Aus der Ermächtigungsgrundlage geht hervor, wer die Rechtverordnung erlassen darf, welches genauere Thema sie haben darf, und welcher Zweck mit ihr verfolgt werden darf.

Die Thüringer Schulordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund des Thüringer Schulgesetzes vom Thüringer Kultusministerium erlassen worden ist. Das sieht man an ihrem Einleitungssatz (hier: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/d1p/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SchulOTH1994pELS&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint).

Ob eine Vorschrift in einem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung steht, ist für ihre Geltung zunächst unerheblich. Eine Rolle spielt dies nur, wenn die Rechtsverordnung einem Gesetz widerspricht oder über die gesetzliche Ermächtigung hinausgeht. Dann geht das Gesetz vor.

Widerspricht eine Rechtsverordnung aber keinem Gesetz, gilt das, was in ihr festgelegt ist, für alle, die betroffen sind.

Auch für Lehrer einer öffentlichen Schule gelten diese Bestimmungen in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Ein Gymnasiallehrer muss sich natürlich nicht an spezielle Vorschriften für Grundschulen halten.

Eine andere Frage ist, was geschieht, wenn sich jemand nicht daran hält. Es kann nicht jeder jeden darauf verklagen, dass er sich an alle Gesetze hält. Verstöße von Lehrern gegen Schulordnungen werden normalerweise organisatorisch oder beamtenrechtlich behandelt. Von einer freundlichen Ermahnung von Vorgesetzten bis zu förmlichen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ist da alles denkbar.

Etwas anderes gilt, wenn ein Verstoß den Status eines Schülers betrifft (Versetzung in die nächste Klasse, Abschlussnoten, Schulpflicht, Ausschluss vom Unterricht usw.). Dann kann der Schüler dies in einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls von Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.

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Die bisherigen Antworten werden hier nicht unbedingt weiterhelfen, denn:Das Gelangen eines Tieres auf ein fremdes Grundstück ist kein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch sonst nicht strafbar.Das Eindringen des Hundes ist allerdings rechtswidrig, wenn auch nicht strafbar. Es besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, der nicht durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafrichter durchgesetzt wird, sondern durch eine zivilrechtliche Klage (ähnlich einer Zahlungs- oder Leistungsklage). Bei Nachbarstreitigkeiten wie diesen ist in vielen Bundesländern vorgesehen, dass vor der Klageerhebung vor einem Gericht eine Schiedsperson (Schiedsmann, Schiedsfrau) zu vermitteln versucht. Falls es in Deinem Bundesland eine solche Schiedsperson gibt, würde ich sie kontaktieren und es zunächst dort versuchen. Die Schiedsperson bestimmt dann einen Termin, zu dem sie auch den Nachbarn lädt, und versucht, eine Lösung herbeizuführen. Bringt das nichts, kann man immer noch das bestehende Abwehrrecht (Rechtsgrundlage ist § 1004 BGB) vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. Hierfür sollte man allerdings einen Anwalt einschalten. Denn allein die Formulierung des Klageantrags wäre nicht "ohne"; es muss genau beantragt werden, was die beklagten Nachbarn (und nicht der Hund, den man nicht verklagen kann) tun oder unterlassen sollen. Was wäre das? "Den Hund nicht auf das Grundstück XYZ lassen" wäre wohl etwas zu ungenau. Übrigens werden sich nicht viele Anwälte gern mit solchen wenig lukrativen und meist in menschlicher Hinsicht sehr ärgerlichen Gartenzaungeschichten befassen. Daher empfehle ich als Fazit: Versucht es mit einem moderierten Gespräch, bei einer Schiedsperson, bei einem Mediator, meinetwegen beim Dorfpfarrer.

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Ich würde Dir empfehlen, diese Daten vom Kunden zuliefern zu lassen und nicht als "Service" selbst zu erstellen, wenn Du Haftungsrisiken vermeiden möchtest.

Welche Pflichtangaben nach deutschem Recht in ein Web-Impressum gehören, geht aus § 5 Telemediengesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html) hervor. Die Verpflichtung zu einer Datenschutzerklärung ist in § 13 Telemediengesetz geregelt https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html). Diese Vorschriften setzen EU-Recht um; zumindest in den EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen also im Wesentlichen gleich.

Speziell deutsch ist zudem die Impressumpflicht, die zusätzlich bestehende Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift und, wenn die Website redaktionelle Inhalte hat, der dafür verantwortlichen Person. Dies ist einheitliches Landesrecht; § 55 Rundfunkstaatsvertrag http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf).

Ich gehe davon aus, dass Dir normalerweise nicht bekannt ist, ob Deine Kunden in ein Register eingetragen sind, ob sie eine Umsatzsteuer-ID-Nummer haben oder ob Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft ausstehen, die Dein Kunde ist. Diese Daten kannst Du nur verlässlich vom Kunden erhalten, und dies solltest Du auch beweissicher dokumentieren.

Mit der Datenschutzerklärung sieht es natürlich etwas anders aus. Ob Du zum Beispiel Google Analytics einbindest, inwieweit IP-Daten erhoben werden, oder wie genau Social Media-Links entstehen, weißt Du als Webdesignerin. Von der technischen Ausgestaltung der Website hängt der Inhalt der Datenschutzerklärung ab; diese mitzuliefern, würde ich als erforderliche Nebenleistung ansehen.

Vom Entwurf von AGB musst Du, wenn Du nicht als Rechtsanwältin zugelassen bist (dann hättest Du aber hier nicht die Frage gestellt), die Finger lassen. Es handelt sich um außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz nur insoweit erlaubt sind, wie es gesetzlich vorgesehen ist https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__3.html). 

Die Erstellung der Datenschutzerklärung, was ja auf Grund der technischen Gegebenheiten der Webseite erfolgt, sowie die Einpflege eines Impressums auf Grund der Angaben des Kunden, sofern dies überhaupt noch eine Rechtsdienstleistung ist, kann man als Nebenleistung ansehen, die für einen Webdesigner üblich und daher nach § 5 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz üblich ist https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__5.html).

Das Erstellen von AGBs gehört aber nicht zu den typischen Nebentätigkeiten des Webdesigners. Hier lauern für den Kunden auch erhebliche Risiken, da hier Abmahnungen möglich sind (diese sind eine Vorstufe zu einer Unterlassungsklage; vgl. zur Möglichkeit, bei unzulässigen AGB auf Unterlassung zu klagen, § 1 Unterlassungsklagengesetz; http://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__1.html sowie § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html).

Hast Du die AGB erstellt, kann sich der Kunde bei Dir schadlos halten, wenn er wegen der AGB erfolgreich und zu Recht abgemahnt oder verklagt wird.

Wegen der Formalitäten beim Nebenerwerb würde ich ebenfalls, wie auch die anderen Antwortenden, dringend eine geeignete Beratung empfehlen, z.B. bei einem guten Steuerberater. Bei Webdesignern ist allein die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit nicht einfach. Je nachdem ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, oder aber eine unmittelbare Meldung der Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt. Wenn Du nun beim Lesen der Sätze

  • "Die Wahl der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG ist nicht immer vorteilhaft; bei einem Verzicht muss erwogen werden, die Wahl der Ist- statt der Sollversteuerung stillschweigend genehmigen zu lassen" oder
  • "elektronisch, etwa per E-Mail, eingehende Handelsbriefe im Sinne des § 147 Abs. 1 AO sind entsprechend den GOBD revisionssicher in elektronischer Originalform aufzubewahren"

nicht sofort weißt, was gemeint ist, ist eine Beratung sehr empfehlenswert. Wenn Du nach dem Besuch des Steuerberaters nicht zumindest in etwa weißt, was damit gemeint ist, würde ich den nächsten empfehlen. ;-)

Es gibt da auch keine "Minimalregelung" in dem Sinne, dass bei nebenberuflicher Tätigkeit die steuerlichen Anforderungen beiseite gelassen werden können. Und als Webdesigner ist man doch recht sichtbar und bei den Finanzämtern wahrscheinlich rasch auf dem Radar.

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Zwar beantworte ich diese Frage, weil die Antwort wohl viele - auch Nichtbetroffene - interessieren mag und gerade in diesem Bereich auch mal etwas jenseits des reinen Meinungs- und Gefühlsbereichs geschrieben werden sollte. Um es vorweg klarzustellen: Helfen kann und wird die Antwort nicht. Kurz zusammengefasst ist jemand in ein anderes Land gekommen und hat gelogen, dass sich die Balken biegen, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Und nun führt dies zu - berechtigt bestehenden - Hürden, wenn man sich anders verhalten muss oder möchte, als es die Lügengeschichte hergibt. Es erinnert an Leute, die jahrelang Steuern hinterziehen, denken, das sei richtig, weil es scheinbar alle machen und es ja eine Weile gut geht, und dann auf einmal verzweifelt sind, weil die Prüfer des Finanzamts tatsächlich prüfen und horrende Nachzahlungen anstehen.

Um die Antwort auf die Frage zunächst auf eine rechtliche Grundlage zu stellen:

Der Betroffene hat entweder einen Asyl- oder einen anderen Schutzstatus. Nach § 72 Absatz 1 Asylgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html) erlischt (also: endet) dieser Status unter anderem, wenn der Ausländer

1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt [oder]
1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.
Die freiwillige Beantragung eines Passes des Herkunftsstaates führt also zum Erlöschen des Schutzes in Deutschland, eine freiwillige Rückkehr in das Verfolgerland (das nicht das Herkunftsland sein muss) nur dann, wenn sich der Ausländer dort "niedergelassen" hat, was nicht der Fall ist wenn er "nur mal die Oma besucht" (wegen der öffentlichen Empörung über angebliche oder wirkliche "Syrien-Urlauber" wird hier teilweise eine Verschärfung gefordert - die Welt ist aber nicht schwarz-weiß, und es gibt Länder, in denen man mal vorübergehend und in einigen Gegenden sicher ist, aber eben nicht auf Dauer).
Ein schlichter "Besuchsurlaub" mit deutschem blauem Flüchtlingspass wäre also aus Sicht des deutschen Rechts möglich - fraglich ist natürlich, ob der Herkunftsstaat ihn mit diesem Papier einreisen lässt. Dieser Staat kann natürlich einwenden, jemanden mit dem (erfundenen) Namen kenne er nicht, und die Eintragung der Staatsangehörigkeit in den von Deutschland ausgestellten Pass sei unerheblich, weil die eigenen Bürger mit eigenen Papieren einzureisen hätten. Dies gilt nach dem deutschen Passgesetz auch: Deutsche müssen mit deutschem Pass oder Personalausweis einreisen, und ein Passersatz, der z.B. von Marokko ausgestellt worden ist, wird bei Deutschen für die Einreise nach Deutschland nicht anerkannt, auch wenn dort als Staatsangehörigkeit "deutsch" vermerkt ist.
Je nachdem, um welchen Herkunftsstaat es sich handelt, würde außerdem ein Flüchtlingspass, der ja eine Verfolgung bestätigt, bei der Einreise nicht gerade auf die Begeisterung der Sicherheitsbehörden stoßen. Wenn man in Wirklichkeit bis dann nicht verfolgt wurde, wird man es in einigen Staaten spätestens dann, wenn man solch ein Papier vorlegt.
Wenn nun die Beantragung eines Passes des Herkunftsstaates unumgänglich ist und zum Verlust des Schutzstatus in Deutschland führt, bedeutet das nicht in allen Fällen den Verlust eines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Näher ist die Folge des Erlöschens des Schutzstatus für das Aufenthaltsrecht in Deutschland in § 52 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt:  https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__52.html . Danach kann - nicht: muss - der vorhandene Aufenthaltstitel, der Grundlage des Aufenthaltsrechts ist, widerrufen werden (ob die genannte "Bemerkung" als so genannte auflösende Bedingung bei der Einreise ins Herkunftsland zu einer ähnlichen Folge führt, ist wegen des Beschreibung des Sachverhalts etwas unklar - dazu müsste man sehen, wie dies genau im Dokument formuliert ist).
"Kann" bedeutet hier, dass die Behörde ein Ermessen hat, also alle relevanten Umstände abwägen muss. Für einen weiteren Aufenthalt spricht hier zwar der lange Voraufenthalt. Allerdings stehen dem andere Gesichtspunkte gegenüber, dass er falsche Angaben zur Person gemacht hatte, was ein sog. schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a AufenthG (  https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html) begründet. Diesen Verstoß hat er wiederholt mit jeder Neubeantragung eines Flüchtlingspasses (alle zwei Jahre) begangen worden. Außerdem stellt es als mittelbare Falschbeurkundung auch eine Straftat dar, sich unter falschem Namen Ausweise ausstellen zu lassen ( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__271.html), und dass die ganze Verfolgungsgeschichte erlogen war, spricht natürlich erst Recht gegen einen weiteren Aufenthalt, weil damit die Grundlage für den gesamten Aufenthalt von vornherein nicht bestand und allein deshalb nach § 73 Absatz 2 Asylgesetz der Schutzstatus ohnehin zwingend zu widerrufen ist.
Um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: Die ganze Sache würde auch nahezu garantiert auffliegen, selbst wenn die Beschaffung des Nationalpasses zunächst verheimlicht wird. Zwar kann man mit dem deutschen Flüchtlingspass zunächst unbehelligt ausreisen, doch kaum irgendwohin außerhalb Europas ohne Visum, und spätestens bei der Wiedereinreise fällt dann doch auf, dass der Pass so unbestempelt blieb. Außerdem muss man sich ja dann für einen Namen im Flugticket entscheiden und der Airline einen Pass mit dem Namen im Ticket vorlegen, und die Passagierlisten werden in vielen Fällen vorab auch den Grenzbehörden übermittelt. Bei zwei verschiedenen Namen in zwei verschiedenen Pässen wird das Verschleiern da sehr schwierig. Gerade bei einigen Zielstaaten von Reisen sind die Kontrollen und Datenabgleiche sehr engmaschig; Stichwort Terrorismus, Drogenhandel usw. Wenn der Betroffene bislang "unter dem Radar durchgekommen" ist, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht alles aufgedeckt wird, mit einer Heimreise beträchtlich.
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Du musst damit rechnen, dass alles auch kontrolliert wird, was vorgeschrieben ist. Die Einhaltung der Vorschriften, bzw. dass Du die entsprechenden Sorgfaltspflichten eingehalten hast, um sie so gut wie möglich zu erfüllen, solltest Du eine umfangreiche Dokumentation anlegen.

Die wesentlichen Bestimmungen enthält das Recht der EU - im europäischen Binnenmarkt, wo Waren frei zirkulieren können, müssen die Vorschriften für Lebensmittel logischerweise identisch sein.

Viele EU-Bestimmungen werden dann auf nationaler Ebene kopiert und konkretisiert. Ein Blick in die vielen Bestimmungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (http://www.buzer.de/gesetz/7180/), die verschiedene Stellen ermächtigen, genauere Regelungen festzulegen, zeigt bereits, dass der Lebensmittelbereich extrem reguliert ist. Wichtig sind auch die Deklarationspflichten (Zutatenangaben, Haltbarkeitsangaben), deren Richtigkeit Du ebenfalls dokumentieren solltest.

Für einzelne Formen des Vertriebs gibt es dann, um das Ganze noch zu "verfeinern", landesrechtliche Bestimmungen. Wie man eine Brezel oder ein Schnitzel vor Ort verkaufen darf, kann in Bayern anders geregelt sein als in Nordrhein-Westfalen.

Für die industrielle Produktion gibt es Berufe wie Lebensmittelingenieure oder -chemiker, die sich mit den Details der Anforderungen der Lebensmittelproduktion auseinandersetzen und dies in einem mehrjährigen Studium erlernt haben.

Die handwerkliche Variante lautet z.B. Bäckermeister, Fleischermeister oder Konditormeister. Auch hier kann man sich nicht "kurz einlesen"; diese Handwerke lernt man über Jahre hinweg.

Das, was die Angehörigen dieser Berufe erlernen, kann nicht eine Antwort auf "gutefrage,net" ersetzen. Es wäre vergleichbar damit, zu fragen, die Einhaltung welcher Bestimmungen denn kontrolliert wird, wenn man ein Auto oder ein Flugzeug neu auf den Markt bringen möchte.

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Ja, nur mit ausdrücklicher vorheriger Erlaubnis des Urhebers oder des Unternehmens, das die Rechte für ihn ausübt. Dies ist im Zweifel das Unternehmen, das den Film in dem Land (an Kinos usw.) vertreibt, in dem Du lebst - oder zumindest kann Dir der Vertrieb mitteilen, wer sich um die Urheberrechte kümmert. Den Vertrieb kannst Du z.B. über die Werbeseite des Films im Internet herausfinden. Es kann auch sein, dass Dich der Vertrieb an den Filmproduzenten z.B. in den USA weiterverweist; in diesem Falle sollte Dein Englisch passabel sein.

Je nachdem, welche Bearbeitung Du beabsichtigst, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Dir eine Lizenz erteilt wird. In der Tat gab es Fälle, in denen Produktionsfirmen solche Nutzungen, auch durch Amateure (gleichsam als "official fan video"), unter Bedingungen zugelassen haben. Sie taten dies im eigenen Interesse. Denn diese Unternehmen existieren letzendlich, um Geld zu verdienen.

Interessant ist für den Vertrieb und die Produktionsfirma natürlich vor allem ein Werbe-Effekt für den Film selbst, den Deine Nutzung bewirken kann. Eine Rolle spielt auch, ob Du selbst mit der Nutzung Geld verdienen möchtest. Im letzteren Fall möchten der Vertrieb und letztendlich der Produzent einen Teil vom Erlös erhalten (Du wirst ab hier natürlich auch für das Finanzamt interessant). An den Interessen der Produktionsfirma kannst Du Deine Bearbeitung sogar etwas ausrichten, um die Chancen einer Erlaubnis zu erhöhen. Du solltest vor einer Bearbeitung also ein grobes Konzept einreichen - eine Beschreibung, was Du planst - und die Bearbeitung vorläufig erlauben lassen. Wahrscheinlich wird es noch weitere Vorgaben zum Inhalt und auch zur technischen Qualität der Bearbeitung geben. Recht sicher ist, dass sie das Endprodukt noch einmal begutachten möchten, bevor sie es dann zur Veröffentlichung freigeben.

Sende ihnen nicht eine bereits von Dir erstellte Bearbeitung, bevor Du ein generelles "ok" erhalten hast, denn bereits in dieser Bearbeitung kann eine Urheberrechtsverletzung erblickt werden.

Viel Erfolg; rechne realistisch aber auch mit einer Absage.

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Wenn er in Spanien in den Schengen-Raum einreist, findet die Einreisekontrolle in Spanien statt. Auf dem Weiterflug nach Deutschland gibt es keine (reguläre) Kontrolle. Der Einreisestempel ist ein spanischer und kein deutscher.

Das Visum ist dennoch bei der deutschen Auslandsvertretung zu beantragen, weil Deutschland das Hauptreiseziel ist.

Eine Ausnahme würde nur gelten, wenn das Flugzeug in Spanien zwischenlanden, "auftanken" und dann weiterfliegen würde, ohne dass jemand in Spanien zusteigt; es gibt einige wenige solche Flüge, die an einer Stelle im Schengenraum "auftanken" und erst an einer anderen Stelle "einreisen" - aber nicht auf dieser Route.

Nebenbemerkung: Die Frage ist wegen der Schengen-Regelungen in etwa so sinnvoll wie die Frage, ob jemand, der aus dem Ausland über München nach Berlin fliegt, ein bayerisches Transitvisum benötigt. Wenn ich hier sehe, wie wenige Leute wissen, dass die europäische Einigung inzwischen so weit ist, dass spanische und deutsche Besuchsvisa nach denselben Regeln erteilt werden, für beide Länder gelten, es keine regulären Passkontrollen zwischen Deutschland und Spanien gibt und spanische und deutsche Polizisten auch in dieselbe Fahndungsdatenbank schauen, frage ich mich, wie schlecht eigentlich die EU ihre grundlegenden Erfolge vermittelt, so dass dies so wenig bekannt ist.

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Die Antwort ist in § 16 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16.html

Bei dem Sprachkurs handelt es sich entweder um einen studienvorbereitenden Sprachkurs, dann hast Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 AufenthG. Oder der Sprachkurs dient nicht der Studienvorbereitung, dann wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 Satz 1 AufenthG.

In beiden Fällen findet auf eine solche Aufenthaltserlaubnis § 16 Absatz 2 AufenthG Anwendung (gegebenenfalls wegen der Verweisung in § 16 Absatz 5 Satz 2 AufenthG):

Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (zum Beispiel nach § 18 AufenthG) wäre eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck, die während des Aufenthalts für den Sprachkurs also in der Regel nicht erteilt werden soll. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit gibt es generell nicht (vergleiche § 18 Absatz 2 Satz 1 AufenthG: Die Aufenthaltserlaubnis hierfür "kann" erteilt werden, sie muss es aber nicht); ähnlich § 18a und 18c AufenthG.

Dass eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck "in der Regel" nicht erteilt werden soll, bedeutet - etwas vereinfacht ausgedrückt -, dass eine Ausnahme nur dann möglich ist, wenn der Einzelfall so sehr von jedem typischen Fall abweicht, dass das Ergebnis nicht mehr stimmen würde. Allein der Umstand, dass ein gutes Arbeitsangebot vorliegt, genügt nicht, denn schlechte Arbeitsangebote nehmen Qualifizierte nicht an.

Eine Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende (nicht für andere) Sprachkurse berechtigt unter Umständen zur begrenzten Ausübung einer Beschäftigung (das steht näher in § 16 Absatz 3 AufenthG; siehe den obigen Link). Dann ist es aber auch in der Aufenthaltserlaubnis oder einem Zusatzblatt so vermerkt.

Aufenthaltsrechtliche Fälle können auf Grund der Fallschilderung oft nicht abschließend beurteilt werden. Manche Betroffene übersehen z.B., dass sie als Ehegatten von Unionsbürgern weiter gehende Rechte haben, oder sogar (weil sie immer nur einen ausländischen Pass vorlegen), dass sie Deutsche sind und damit überhaupt keinen Beschränkungen unterliegen. Eine Fachberatung im Einzelfall kann eine Antwort auf dieser Plattform also keinesfalls ersetzen.

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Etwas böse Zitate, die ich selbst von Richtern oder "aus dem Volksmund" gehört habe, jeweils sehr überspitzt, jeweils mit einem wahren Kern:

Zum Richteramt:

"Von mir bekommen Sie keine Gerechtigkeit, von mir bekommen Sie ein Urteil."

"Wenn sich die Stahlträger des Gerichtsgebäudes bei jeder Lüge, die hier gesprochen wird, auch nur einen Millimeter verbiegen, würde das Gebäude nach einem Tag einstürzen. Daher entscheide ich sehr ungern nach Zeugenaussagen und am liebsten nach der Beweislast, dann stimmt das Urteil wenigstens."

"Als Richter muss man sich wirklich nur eines richtig trauen: Sich zu entscheiden."

Zum Recht:

"Ein einziger Federstrich des Gesetzgebers kann den Inhalt ganzer juristischer Bibliotheken zunichte machen."

"Recht haben heißt nicht, Recht zu bekommen."


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Die Daten sind nicht "frei verfügbar" in dem Sinne, dass sie nicht urheberrechtlich geschützt wären, nur weil sie nicht ausreichend vor dem Herunterladen gesichert sind. So sind auch z.B. Bilder aus Nachrichtenseiten urheberrechtlich geschützt, obwohl sie offensichtlich jeder Leser herunterladen kann.

Herunterladen ist eine Vervielfältigung; § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/\_\_16.html. Das Vervielfältigungsrecht steht nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 UrhG allein dem Urheber zu: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/\_\_15.html. Er kann, muss aber nicht, Nutzungsrechte einräumen, z.B. zur Vervielfältigung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/\_\_31.html

Dir hat nach Deiner Schilderung der Urheber (oder wer in seinem Auftrag handelt) ein Nutzungsrecht für ein bestimmtes, in einer bestimmten Datei wiedergegebenes Werk eingeräumt, nicht aber für die anderen Werke. Lizenziert handelst Du also nicht.

Nun gibt es Schranken des Urheberrechts. Die erste Schranke, an die man denken könnte, greift wohl nicht ein: Ein Herunterladen wäre keine (auch ohne Lizenz zulässige) vorübergehende Vervielfäligung im Sinne des § 44a UrhG, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (nachzulesen hier: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/\_\_44a.html).

Beim bloßen "Herunterladen aus Neugier" könnte man allerdings - das wäre die zweite denkbare Schranke - noch an eine zulässige Privatkopie im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG denken (https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/\_\_53.html). Diese Privatkopien umfassen allerdings nur:

einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Obwohl die Dateien zwar nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden sind - es war ja der Publisher -, müsstest Du darlegen können, dass Dein Download auch nicht "mittelbar" Erwerbszwecken dient - wofür das Sammeln von Anregungen für die Arbeit genügen würde. Wenn Du vorher für eine gleichartige Datei bezahlt hast, dürfte der Argumentationsaufwand erheblich werden, um es vorsichtig auszudrücken.

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So, also ohne einen Anwalt kommst Du allein aus prozessrechtlichen Gründen (Anwaltszwang) bei 12.000 Euro nicht weiter. Wenn Du kein Geld hast, kannst Du Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen; den Antrag stellt der Anwalt. Für die Erstberatung bei ihm kannst Du Dir einen Beratungshilfegutschein (kostet 10 Euro) beim Amtsgericht Deines Wohnsitzes besorgen. Hierzu musst Du ein Formular über Deine Vermögensverhältnisse ausfüllen.

Der richtige Anwalt wäre ein Anwalt für FAMILIENrecht. Denn es geht nicht mehr um den Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger (der ist ja abgewickelt), sondern um einen Anspruch aus familienrechtlicher Beziehung:

Sobald Du volljährig geworden bist, endete die sogenannte Vermögenssorge Deiner Eltern. Du hast ab dann einen Anspruch gegen Deine Eltern auf Rechenschaft über die Verwaltung Deines Vermögens und Herausgabe; § 1698 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1698.html . Was das genauer bedeutet, steht in § 260 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__260.html.

Ein Anwalt würde also eine sogenannte Stufenklage erheben, womit in drei Stufen etwas verlangt wird: Die Eltern müssten ein Verzeichnis über Einnahmen und Ausgaben erstellen, die Richtigkeit dieses Verzeichnisses an Eides Statt versichern und dann herausgeben, was übrig bleibt oder "futsch" ist. Sollten sie bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lügen, wäre dies eine Straftat, und die ermittelnde Staatsanwaltschaft kommt an andere Unterlagen heran als Du - aber so weit muss es gar nicht erst kommen.

Dass Unterlagen weg sind, bedeutet nicht, dass die Zahlung nicht mehr nachweisbar ist. Diese gibt es nämlich nicht nur einmal. Erinnerst Du Dich noch, ob es wegen des Schmerzensgeldes einen Prozess gab? Dann gibt es noch Gerichtsakten, zumindest die Urteile daraus werden 30 Jahre aufbewahrt. Bei 12.000 Euro wird der Prozess vor dem Landgericht stattgefunden haben - in welcher Stadt? Bei welcher Bank hatten Deine Eltern damals das Konto, worauf das Geld gezahlt wurde? Wie hieß die Versicherung, die gezahlt hatte? Weißt Du den Namen des Schädigers? Vielleicht hat der die Unterlagen noch und ist kooperativ.

Man könnte versuchen, Dich zu demotivieren mit der Aussicht, dass bei Deinen Eltern "nichts zu holen" ist. Meiner Erfahrung nach gibt es "nichts zu holen" aber kaum. Erstens wäre es denkbar, dass Du wegen des Verballern des Geldes einen Ersatzanspruch aus einer sogenannten "vorsätzlichen unerlaubten Handlung" hast (aus dem Gesichtspunkt der Veruntreuung des Kindesvermögens), das kann man gerichtlich feststellen lassen, und dann gelten die üblichen Pfändungsfreigrenzen nicht. Zum anderen haben die meisten Leute "irgendwas", und wenn man deren Gewohnheiten kennt, findet man das auch und kann es pfänden.

Wegen der Narben erkundige Dich mal, ob Dir die Krankenkasse die Beseitigung bezahlt. Eigentlich muss der Schädiger die Kosten zusätzlich zum Schmerzensgeld übernehmen - aber der Anspruch könnte verjährt sein (muss es aber nicht, das muss man im Einzelnen prüfen). Wenn die Krankenkasse die Kosten übernimmt, musst Du ihr mitteilen, wann und durch wen Du geschädigt worden bist, dann versucht sie, das Geld dort wiederzuholen.

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Du brauchst nichts zu befürchten, wenn Du pünktlich erscheinst und zu Deinem Namen und zur Sache richtige Angaben machst.

Zeugen sind - gerade in Zivilprozessen - in der recht komfortablen Situation, dass es ihnen eigentlich völlig egal sein kann, wieso sie aussagen. Sie können meist auch nicht wissen, ob eine bestimmte Aussage einer Partei hilft, oder vielleicht genau das Gegenteil. Dies liegt daran, dass der Streitstand nur aus den Akten hervorgeht und man ohne Aktenstudium eigentlich gar nicht wissen kann, weshalb es worauf ankommt.

Wie läuft das Ganze ab? Arbeitgeber müssen einen ohne Lohnzahlung freistellen; man muss ihnen aber so früh wie möglich Bescheid sagen. Den Verdienstausfall und Fahrtkosten (Belege aufheben!) erhältst Du vom Gericht ersetzt, wofür es Formulare gibt (auf einem muss der Arbeitgeber auch den Verdienstausfall bescheinigen); das wird Dir aber vor Ort näher erläutert, ansonsten fragst Du nach dem Ende Deiner Aussage nach. 

Du kommst zu dem angegebenen Termin und nehme das Ladungsschreiben und einen Ausweis mit. Plane ein, eine halbe Stunde vorher vor dem Gerichtsgebäude zu sein, wenn es ein größeres Gericht ist: Es sind leider Kontrollen wie am Flughafen nötig, fehlt aber an den Durchleuchtungsgeräten, weshalb Geldbörse, Handy etc. abzulegen sind; am besten kommt man nur mit dem Nötigsten. Am Eingang hilft es oft, wenn man die Ladung und den Ausweis zeigt. Größere Gerichte sind oft labyrinthartig, und am besten fragt man gleich am Eingang, wie es genau zu dem angegebenen Saal geht. Wenn man dort angekommen ist, öffnet man (ohne zu klopfen!) die Tür und geht herein, außer, es leuchtet ein Schild "nichtöffentlich" oder es ist abgeschlossen, dann wartet man davor. In der Regel wird, wenn man etwas früher kommt, noch eine andere Verhandlung laufen. Da die meisten Verhandlungen öffentlich sind, kann man einfach auf den Zuschauersitzen (hinten) Platz nehmen. Natürlich darf man in die Verhandlung nicht irgendwie eingreifen. 

Und nun zu Deiner Assoziation zum "Fernsehgericht": Das (und evtl. die Verhandlung, die vorher läuft) ist hier ein Zivilprozess - es geht nicht um Strafen, sondern um Zahlungspflichten. Normale Zivilprozesse sind für die Darstellung im Fernsehen recht uninteressant, und sie laufen viel "harmloser" ab als Strafprozesse. Du wirst möglicherweise darüber erstaunt sein, wie klein der Gerichtssaal ist; "Wohnzimmergröße" ist bei den meisten Gerichtsgebäuden die entsprechende Größe. 

Publikum wird kaum dort sein; zumeist sitzen da nur Leute auf der Zuschauerbank, die auf den nächsten Termin warten, wie ggfs. Du. Es gibt aber auch Situationen, in denen zu einem Zeitpunkt eine zweistellige Zahl von Zivilprozessen wie am Fließband abgewickelt werden, entsprechend tummeln sich - dann ist der Saal auch größer - Anwälte, Parteivertreter und sonstwer im Saal.

Irgendwann wird die Sache aufgerufen ("Müller gegen Meier"), und es wird festgestellt, wer erschienen ist. In vielen Gerichten werden Aufrufe gar nicht auf den Flur übertragen, sondern erfolgen nur im Saal, weshalb Je nach Deinem Temperament kannst Du nun winken oder Dich sonst bemerkbar machen, oder es bleiben lassen. Wenn Du Dich nicht bemerkbar machst, wird nach Dir gefragt werden ("Ist der Zeuge Schmidt erschienen?"), dann solltest Du Dich spätestens melden.

Normalerweise werden die Zeugen dann wieder aus dem Saal gebeten und sollen vor der Tür Platz nehmen. Wenn der Termin gleich mit Deiner Aussage beginnt, kannst Du natürlich gleich bleiben. Du wirst, wenn Du draußen wartest, dann aufgerufen und gebeten, in der Mitte des Raumes an einem Tisch Platz zu nehmen. An dem Tisch kannst Du auch evtl. Unterlagen ausbreiten, musst aber mit Nachfragen rechnen, was da drauf steht.

Zunächst wirst Du darüber belehrt, dass Du die Wahrheit sagen musst. Diese "Belehrung" ist nicht persönlich gemeint, sondern muss jeder Richter jedem Zeugen geben. Sogar Richter oder Staatsanwälte, die als Zeugen aussagen, werden so "belehrt". Danach wirst Du gebeten, Deinen Namen zu bestätigen und Angaben zum Alter und Beruf zu machen. Dies ist bereits Teil der Zeugenaussage, weshalb Falschaussagen bereits strafbar wären. Einige Zeugen wundern sich, dass sie dem Gericht keinen Ausweis zeigen müssen. Der Grund ist einfach: Über die Daten eine Falschaussage zu machen, wäre sogar mit höherer Strafe bedroht, als einen Ausweis zu fälschen und den falschen Ausweis vorzulegen.

Danach wird Dir noch einmal grob erläutert, wozu überhaupt Deine Aussage benötigt wird, und Du wirst gebeten, Dich dazu im Zusammenhang zu äußern. Wenn Du nicht lügst, kannst Du hierdurch auch keine Probleme bekommen. Du musst auch nicht "beweisen", dass das stimmt, was Du sagst - Deine Aussage ist ja gerade der Beweis. Natürlich kannst Du so freundlich sein und den Beteiligten und Dir die Sache einfacher machen. Worum einige Richter die Zeugen bitten:

  • Bei dem Geschehen war im Zweifel niemand dabei. Vor allem nicht der Richter. Erkläre das Ganze also so, dass es auch jemand versteht, der nicht dabei war und auch die Beteiligten nicht kennt. Wenn Du z.B. von "dem Udo" redest, hilft es, wenn man auch weiß, wer "der Udo" ist. Und wenn Du z.B. von "dem Mantel" redest, hilft es, zu wissen, woher der Mantel kam, wie er aussah, was mit ihm geschah, usw.
  • Du bist nicht in einer Prüfung. Du musst (und darfst) nur das aussagen, was Du wirklich selber weißt. Wenn Du sagst, dass Du etwas nicht weißt, ist das natürlich auch eine Aussage, die stimmen muss (auch die falsche Angabe, etwas nicht zu wissen, ist nicht erlaubt). Aber anders als in einer Prüfung ist (wirkliches) Nichtwissen nicht verboten.
  • Wenn Du etwas nicht genau weißt, aber Deine Schlüsse ziehst, darfst und sollst Du das mitteilen. Dann sage aber bitte auch dazu, wie Du darauf kommst, und dass es nur eine Vermutung oder Schlussfolgerung ist. Zum Beispiel nicht: "Der Udo hat die Vase mitgenommen", wenn Du es nicht gesehen hast, sondern: "Die Vase muss eigentlich von Udo mitgenommen worden sein. Als ich um 12 Uhr im Raum war, stand Udos Vase noch dort. Als ich um 13 Uhr wiederkam, war die Vase weg. Nur Udo war außer mir in dieser Zeit in der Wohnung, sonst habe ich dort niemanden bemerkt. Also nehme ich an, dass Udo die Vase mitgenommen hat. Ich hatte sie ja nicht selber genommen. Außerdem hatte mir Udo am Tag vorher gesagt, dass er sie mitnehmen würde." Der Grund: Wenn sich herausstellt, dass Udo noch kurz und leise die Käthe in die Wohnung gelassen hatte, und Käthe die Vase genommen hatte, war Deine Aussage dennoch nicht falsch, sondern nur Deine Schlussfolgerung, dass Udo die Vase mitgenommen hatte.
  • Wenn Du Deine Aussage durch eigene Aufzeichnungen, Unterlagen usw. stützt, ist das völlig legitim. Auch hier solltest Du das aber sagen. Eine Angabe wie "Genau erinnere ich mich nicht mehr, aber ich habe einen Ausdruck von einer Mail von damals mitgebracht, und darin hatte ich damals geschrieben, dass ..." hilft weiter. Eventuell kommt dann noch die freundlich-dezente Nachfrage, ob es damals irgendeinen Grund gab, in der Mail zu lügen, denn sonst ist ja nur bewiesen, dass etwas in der Mail stand, aber nicht, ob es so stimmt.

Danach kommen Nachfragen des Gerichts, und die Parteien des Rechtsstreits und ihre Anwälte haben die Möglichkeit, nachzufragen. Normalerweise halten sich die Nachfragen sehr in Grenzen. Wenn überhaupt, werden noch einmal Einzelheiten oder Erkenntnisquellen abgefragt, oder sonst Fragen gestellt, mit denen die Stimmigkeit der Aussage geprüft wird. Damit sind keine Unterstellungen verbunden, und das ist auch kein "Auseinandernehmen". Sondern die Beteiligten wollen die Angelegenheit eben besser nachvollziehen können. Wenn ein Zeuge zum Beispiel nach langer Zeit zu Nebensächlichkeiten sehr genaue Angaben machen kann, liegt etwa die Nachfrage nahe, wieso dies so ist (dafür kann es auch gute Gründe geben; diese muss man aber kennen, um eine Aussage bewerten zu können). Es kann auch sein, dass der Anwalt der Partei, für die die Aussage vorteilhaft ist, nachhakt, um den "Wert" der Aussage zu erhöhen. Manchmal wird auch nachgefragt, ob man in letzter Zeit noch einmal mit einer Seite des Prozesses über die Sache gesprochen hat. Damit wird abgefragt, ob der Zeuge "geimpft" worden ist, ggfs. mit Manipulationstechniken, die der Zeuge gar nicht bemerkt hat. Fragen, die den "Charakter" des Zeugen betreffen, werden normalerweise nicht gestellt. Gerade relativ neutrale Zeugen (die nicht z.B. Angestellte oder Verwandte einer Seite sind) lügen vor Zivilgerichten praktisch nicht, so dass Nachfragen sich hier eher darauf beziehen, wie die Aussage zustandekam.

Ist dann alles geklärt, wirst Du "entlassen" und kannst im Zuschauerbereich Platz nehmen oder gehen.

Nimmst Du als Zuschauer weiter teil, wirst Du einen weiteren Unterschied des Zivilprozesses zum "Fernsehgericht" sehen: Bedeutende Plädoyers oder Schriftenverlesungen gibt es da nicht - die Prozessparteien mussten das Wesentliche bereits schriftlich darstellen (diese Schreiben nennt man "Schriftsätze"), und auf die Schriftsätze wird in der Verhandlung verwiesen, und das auch nur indirekt, indem beide Seiten irgendwann "den Antrag aus dem Schriftsatz vom [Datum]" stellen (und auch das diktiert meist der Richter ins Protokoll; einen besonders engagierten Anwalt erkennt man dann daran, dass er vielleicht "jau" murmelt ;-) ). Großartig plädiert wird da also auch nicht. Emotionen können allenfalls mal hochkochen, wenn eine Partei persönlich erschienen ist und nicht nur über den Anwalt, und gefühlsmäßig in der Sache hängt.

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Es ist zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen zu unterscheiden. Für befristete Arbeitsverträge - wir müssen hier mangels anderer Anhaltspunkte unterstellen, dass die Befristung auch zulässig ist - gelten die Spezialregelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), nachrangig das BGB, unter Umständen auch das Kündigungsschutzgesetz.

Eine ordentliche Kündigung - also eine Kündigung, wie sie unter normalen Umständen ausgesprochen werden kann - ist normalerweise bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht möglich; § 15 Absatz 1 TzBfG; allerdings kann im Arbeitsvertrag oder auch in einem anwendbaren Tarifvertrag etwas anderes vereinbart sein (§ 15 Absatz 3 TzBfG):

http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html

Eine außerordentliche Kündigung ist für besondere Umstände vorgesehen, die das Arbeitsverhältnis so stören, dass an ihm nicht festgehalten werden kann. Das BGB drückt es in § 626 so aus:

[...] wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html).

Es gibt bei befristeten oder sonst nicht ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen auch eine außerordentliche Kündigung mit Frist für die Fälle, in denen eine fristlose Kündigung unverhältnusmäßig wäre, eine befristete aber nicht.

Auf jeden Fall muss aber folglich für eine außerordentliche Kündigung - ob befristet oder nicht - ein Kündigungsgrund vorhanden sein. Wie man sich denken kann, gibt es hierzu eine Fülle an Rechtsprechung, die drei Fallgruppen gebildet hat, zwei davon sind die personenbezogene und die verhaltensbezogene Kündigung (die betriebsbedingte Kündigung spielt hier keine Rolle). Grob gesagt handelt es sich bei personenbezogenen Kündigungen um Umstände, die zwar mit dem Arbeitnehmer zu tun haben, die er aber nicht ändern kann. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe beruhen auf dem von ihm steuerbaren eigenen Verhalten.

Krankheit ist normalerweise personen- und nicht verhaltensbezogen. Sie kann einen Kündigungsgrund darstellen bei häufigen Kurzerkrankungen oder länger dauernden Erkrankungen ohne günstige Prognose. Die "untere Schallmauer" ist dabei normalerweise 6 Wochen pro Jahr. Bei zwei Monaten gerät man also durchaus in den "kritischen Bereich", wobei dabei auch noch Gesichtspunkte wie die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch die Krankheit im Einzelfall eine Rolle spielen.

Im Zusammenhang mit Krankheiten gibt es aber häufig Anlass zu verhaltensbedingten Kündigungen. Eine "Krankschreibung" enthält nämlich eine ärztliche Aussage über die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit. Sie ist kein "Urlaubsschein" für den angegebenen Zeitraum. Bringt ein Arbeitnehmer - etwa kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - mit dem Verhalten nach einer "Krankschreibung" zum Ausdruck, dass er den Rest der Zeit auf jeden Fall "krankfeiern" wird, ist dies eine vorzeitige endgültige Lösung vom Arbeitsverhältnis und damit eine endgültige Arbeitsverweigerung. Die Nichtarbeit beruht damit auch nicht auf der Krankheit, so dass die Entgeltfortzahlung entfallen kann! Und Arbeitsverweigerung stellt einen verhaltensbezogenen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung dar. Schädlich für das Arbeitsverhältnis sind also z.B. vor / während einer Krankheit am Ende des Arbeitsverhältnisses:

  • Schlüssel schon mal abgeben, Büro oder Spind ausräumen.
  • Ausstand feiern.
  • Äußern, weshalb man für den Arbeitgeber eigentlich sowieso nicht mehr arbeiten wird und dies für die restliche Zeit unzumutbar ist.
  • Sagen, dass man sowieso nicht mehr wiederkommt.

Dies gilt vielleicht nicht vor einer geplanten OP mit festgelegter Rekonvaleszenzzeit, ansonsten durchaus. Dass Social Media-Fotos, die einen z.B. beim Snowboarden zeigen, nicht gerade hilfreich sind, dürfte auch einleuchten.

Auch sonst kann das Verhalten im Zusammenhang mit Krankheiten - teils aber erst nach Abmahnung - Anlass zur Kündigung geben:

  • Ohne schuldhaftes Zögern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss man diese und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitteilen. Ist man sprechfähig und besitzt ein Telefon, bedeutet "unverzüglich" hier: Sofort! Allein die "Krankmeldung" und das spätere Übersenden der "Krankschreibung", auf der dann das voraussichtliche Ende der Krankheit steht, genügt nach der gesetzlichen Regelung und auch den meisten Arbeitsverträgen nicht (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html). Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Dauer einerseits und die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung andererseits sind zwei getrennte Pflichten, die getrennt zu erfüllen sind. Das eine ersetzt das andere nicht. Kommt man vom Arzt und hat die Bescheinigung in der Hand, sollte man sofort telefonisch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen und nicht erst warten, bis die Papierform beim Arbeitgeber landet.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist penibel innerhalb der vom Arbeitsvertrag vorgegebenen Fristen zu übermitteln. Steht nichts im Arbeitsvertrag, und hat der Arbeitgeber nicht einseitig etwas anderes geregelt (das darf er), gilt nach § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz: Spätestens am Tag nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Wochenenden sind bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eingerechnet) muss die Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegen (es sei denn, man liegt im Koma oder ähnliches). Schafft man das nicht, muss man schon sehr plausibel darlegen können, wieso es nicht ging, die Bescheinigung also unverschuldet (also trotz Aufbietens gebotener Sorgfalt) nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlag.

Auch wenn viele die Erfahrung gemacht haben mögen, dass manche Arbeitgeber dies nicht so eng sehen, sollte man diese Regeln penibel beherzigen, wenn man ohnehin auf der "Abschussliste" steht.

Zuletzt: Spätestens drei Monate, bevor ein befristeter Arbeitsvertrag abläuft, muss man der Arbeitsagentur Bescheid sagen.

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Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, von sich aus Hinweise zu begangenen Straftaten zu geben. Hierfür eine Fundstelle anzugeben, ist naturgemäß schwierig, weil man etwas, was es nicht gibt, auch schwerlich findet, das ist auch im Recht so. Also gehe ich hier etwas auf bestehende Offenbarungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Straftaten ein:

Es gibt zum einen die Verpflichtung, bestimmte geplante Straftaten anzuzeigen. Dies gilt nicht für sämtliche Straftaten, sondern für welche, die in § 138 des Strafgesetzbuches aufgezählt sind:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html

Geplant ist eine Straftat, wenn ihre Ausführung noch abgewendet werden muss. Weitere Voraussetzung ist, dass man von der Planung glaubhaft erfährt, so dass man nicht wegen eines notorischen "Sprücheklopfers" gleich zur Polizei laufen muss. Anstelle einer Behörde (gemeint ist hier eine Gefahrenabwehrbehörde, sprich, die Polizei) reicht es auch aus, den Bedrohten zu informieren - freilich, sofern es ein einzelnes Opfer gibt; bei gemeingefährlichen Straftaten oder der Geld- und Wertzeichenfälschung kann kein Opfer informiert werden.

Zum anderen gibt es die Verpflichtung, bei Gericht auf Verlangen als Zeuge auszusagen:

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__48.html

Ebenso gibt es eine Pflicht, auf deren Verlangen bei der Staatsanwaltschaft auszusagen:

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161a.html

Polizeilichen Zeugenvorladungen muss man im Strafverfahren nicht Folge leisten; ob es sinnvoll ist, derart Ermittlungen zu blockieren, mag auf einem anderen Blatt stehen - in aller Regel erhält man dann eben Post vom Staatsanwalt, bitte dort auszusagen.

Es gibt zahlreiche Zeugnisverweigerungsrechte; diese gelten zugunsten enger Angehöriger (aber z.B. nicht Cousine/Cousin) und in dem Fall, dass man sich mit der Aussage der Gefahr von Ermittlungen gegen einen selbst aussetzen würde.

Weitere Anzeigepflichten gibt es nicht. Allerdings darf man in der Regel der Polizei oder Staatsanwaltschaft auch darüber hinausgehende Hinweise geben; diese müssen natürlich der dem Mitteilenden bekannten Wahrheit entsprechen - in Deinem Fall wäre "AB hat geäußert: 'Die XY war es'" die Wahrheit; ob es XY tatsächlich "war", ob also der Inhalt der Äußerung von AB wahr ist, musst Du dann nicht beurteilen. Richtiger Ansprechpartner wäre im Zweifel Deine örtliche Polizeibehörde.

Noch eine Bemerkung zu Deiner Einschätzung als "Spinnerei": Straftaten werden sehr oft von "Spinnern" begangen, und diese umgeben sich auch mit anderen "Spinnern", weil sie Schwierigkeiten haben, andere Kontakte zu finden. Äußerungen von "Spinnern" können daher durchaus ihre Bedeutung haben. Und welche Bedeutung einer Äußerung zukommen kann, kann man eigentlich erst beurteilen, wenn man das Gesamtgeflecht der Hinweise und bekannt gewordenen Tatsachen kennt, und das tun nur die wenigen Ermittler, die mit dem Fall befasst sind.

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Warenkreditbetrug ist das auf keinen Fall. Du hättest zu irgendeinem Zeitpunkt die Absicht (!) haben müssen, sie zu täuschen, UND sie dazu zu veranlassen, etwas zu tun, was für sie wirtschaftlich schädlich ist, und was für Dich einen gleichen Vorteil darstellt.

Da Du diese Hose nicht behalten wolltest, ist dies nach Deiner Schilderung ausgeschlossen.

Diese Androhung strafrechtlicher Konsequenzen ist reine Schaumschlägerei.

Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, mache folgendes:

(1) Sichere ab jetzt alle Dir zugänglichen Beweise (jede Korrespondenz). Sichere auch den Zustand der Hose per Fotobeweis plus Zeugen.

(2) Telefoniere in dieser Sache nicht mit ihr!

(3) Kündige ihr schriftlich an, dass Du die Hose in einem unfreien Paket an sie senden wirst, wenn sie nicht bis zum 29. März 2016 eine andere für Dich kostenfreie Versandmöglichkeit benennt. Benenne - wenn das möglich ist - zugleich eine genaue Adresse, unter der sie die Hose auch an Deinem Wohnort bis zum 31. März 2016 abholen kann (Uhrzeiten der Erreichbarkeit angeben). Der Wunsch einer persönlichen Abholung wäre dann spätestens bis zum 29. März 2016 zu äußern.

(4) Sende das unfreie (also nicht frankierte) Paket an ihre Adresse am 30. März ab, wenn sie keine kostenfreie Versandmöglichkeit benannt bzw. eine Abholung angekündigt hat. Sichere einen Zeugen, der ganz sicher bezeugen kann, dass Du nicht nur einen leeren Karton verschickt hast. Er sollte Dich bis zur Post hin begleiten und zuvor gesehen haben, was im Paket ist - am besten macht er mit seinem eigenen Smartphone ein Foto von dem, was Du in das Paket legst (damit klar ist, dass es dieselbe Hose ist).

(5) Wenn es danach noch Ärger gibt, stelle am besten noch einmal eine neue Frage und schildere die aktuelle Sachlage. Kaum ein Anwalt wird Dich in einer 15€-Sache so gerne vertreten. Du könntest dann aber ggfs. einen Mahnbescheid beantragen.

(6) Und nochmals: Das wichtigste ist die Beweissicherung!

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Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Kunde, für leicht fahrlässig verursachte Schäden der Händler.

Wie ich darauf komme:

1. Zum Thema "Leihvertrag"

Ein Leihvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Er unterliegt keiner Formvorgabe. Insofern ist kein schriftlicher Abschluss erforderlich.

Gerade bei Leihen handelt es sich zwar oft um Gefälligkeiten, bei denen angenommen wird, dass sich niemand rechtlich binden wollte, so dass es trotz der Formlosigkeit zu keinem Vertrag im Rechtssinne kommt. Sobald aber gewerbliche oder andere finanzielle Interessen ins Spiel kommen, wird ein Rechtsbindungswille angenommen, so dass ein Vertrag zustandekommt.

Wenn man sich aber einmal die Regelungen zur Leihe (§§ 598 ff. BGB) anschaut: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005302377 ,

stellt man schnell fest, dass die "Leihe" im Sinne des BGB eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung im Interesse des Entleihers zum Gebrauch der Sache darstellt. Dies hat aber der Händler in Deinem Falle nicht bezweckt. Der Händler wollte nicht die Nutzung der Sache durch den Benutzer begünstigen, sondern potentiell einen Kaufvertrag abschließen, und handelt damit nicht uneigennützig - anders als der klassische Verleiher.

2. Kein Leihvertrag - was gilt dann?

Es gibt hierzu Parallelfälle: Ein potentieller Käufer eines Autos unternimmt eine Probefahrt und verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall.

Es handelt sich nicht um eine Leihe, sondern um den "unselbstständigen Bestandteil eines Vertragsanbahnungsverhältnisses" (Häublein in: MünchKomm-BGB, § 598 Rn. 11). Wenn der Autohändler für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und einen diesbezüglichen Hinweis an den Kunden, der grundsätzlich darauf vertrauen darf, für leicht fahrlässig verursachte Schäden am Fahrzeug nicht haften zu müssen, unterlassen hat, muss Schäden selbst tragen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind (Bundesgerichtshof vom 08.01.1986 - VIII ZR 8/85).

Dieser Gedanke lässt sich natürlich auch auf andere Sachen als Kraftfahrzeuge übertragen.

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Ex freundin will mein Besitztum nicht rausrücken, was tun.Polizei,anzeige erstatten?

Hallo ihr Lieben, Ich hätte niemals gedacht dass ich das hier frage aber ich muss es machen. meine ex freundin ist heilpraktikerin und hat ein "Haufen Kohle". Sie hat noch eine Liege von mir (185 Euro) die ich bis jetzt noch nicht abgeholt habe. sie sagte schon meiner tante und meiner mutter (haben ab und zu kontakt) dass ich sie entweder holen soll oder sie mich dafür auszahlen soll.

bis jetzt ist noch nie was zu stande gekommen bis aber jetzt. meine schwester braucht diese liege und hat sie deswegen sie angeschrieben wann sie die liege abholen kann mit meinen einverständnis natürlich.

antwort von meiner ex an sie sinngemäß:

eigentlich muss ich die liege nicht zurückgeben weil dein bruder so viel umkosten hier gemacht hat (hä???) aber weil ich so (sinngemäß: gnädig bin) bestell ich die eine neue liege auf meinen kosten."

so, meine liege hat 185 euro gekostet und sie will sehr wahrsch. allen ernstes eine wesentlich günstigere kaufen. wir vermuten, dass sie diese selbstbewusste art von meiner tante bekommen hat, (weil sie auch nicht ohne ist)

ich bin ein recht entspannter typ, aber bei sowas werd ich wütend und traurig zugleich.

meine schwester will jetzt mit meiner tante sprechen (die "überall" ihre nase mit rein steckt) und was sie meint, wieso meine ex sowas jetzt auf einmal geschrieben hat.

ich habe mir jetzt gedacht, allen ernstes :D wenn sie die liege nicht hergibt,alle verhandlungen scheitern, dass ich zur polizei gehen werde, und meine ex anzeigen werde wegen unterschlagung. habe die rechnung mit meinen namen und gut ist.

wie hoch stehen die chancen meine "verlorene Liege" wiederzubekommen :)

habt ihr sons noch tipps

danke

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Nach Deiner eigenen Schilderung ist sie grundsätzlich zur Herausgabe bereit, ziert sich nur etwas. Insofern wird man ihr eine Absicht, sich an die Stelle des wirklichen Eigentümers zu setzen und sich wie ein Eigentümer der Liege zu verhalten, kaum nachweisen können.

Dies ist nämlich Voraussetzung für eine Unterschlagung (§ 246 StGB): http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html - im Gesetzestext wird dieses "Sich-an-die-Stelle-Setzen" kurz als "zueignen" bezeichnet.

Da somit nicht einmal der sogenannte Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, werden Dir Polizei und Staatsanwaltschaft nicht weiterhelfen.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass Du als Eigentümer rechtlos bleibst. Als Eigentümer ("der, dem die Sache rechtlich gehört") hast Du gegen den Besitzer ("der, der die sogenannte Sachherrschaft ausübt") nach § 985 BGB einen Herausgabeanspruch. Hierzu hält das gute alte BGB einfache Worte parat, die Du hier nachlesen kannst: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_985.html

Natürlich kann nicht jeder Eigentümer von jedem Besitzer die Herausgabe verlangen. Sonst könnte ja zum Beispiel der Hauseigentümer von seinem Mieter (der ja Besitzer der Wohnung im Rechtssinne ist, weil er die Wohnung aktuell "beherrscht") jederzeit die Herausgabe verlangen. Darum regelt § 986 BGB, dass ein Herausgabeanspruch nicht besteht, wenn ein "Recht zum Besitz" besteht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_986.html :

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er [...] dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist

Nun führt eine Leihe (unentgeltliche Besitzüberlassung) natürlich zu einem solchen "Recht zum Besitz". Die Frage ist, ob Du ihr die Liege vertraglich geliehen hast. Normalerweise führen bloße Gefälligkeiten zwischen Partnern einer Beziehung nicht zum Vertragsschluss. Anders ist es aber, wenn Geld bzw. Einkommen im Spiel ist, wie bei ihr. Da sie die Liege zur Berufsausübung verwendet hat, wird man hier annehmen, dass es "ernst genug" war, dass ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Die meisten Verträge kann man übrigens auch mündlich schließen, ob da Papier beschriftet wurde, ist dann nicht erheblich.

Wenn Du keine Leihfrist vereinbart hast und es auch keinen zeitlich begrenzbaren "Entleihzweck" (z.B. zwölfmalige Behandlung des Kunden Rudi Müller) gab, kannst Du nach § 604 Absatz 3 BGB die Liege jederzeit zurückverlangen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_604.html . Gab es aber eine Leihfrist oder einen Leihzweck, müsstest Du wohl abwarten, da Du nichts angegeben hast, was einen in § 605 BGB geschilderten Kündigungsgrund hergibt; die Gründe kannst Du hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_605.html .

Deine Ex macht jetzt noch Kosten geltend, die Du verursacht hättest. In der Tat sieht das BGB in seinem § 273 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_273.html) ein Zurückbehaltungsrecht vor, allerdings nur, wenn der Anspruch (Erstattung irgendwelcher Kosten) erstens besteht, zweitens aus "demselben Rechtsverhältnis" stammt wie der von Dir geltend gemachte Anspruch (Rückgabe der Liege - wohl kaum), und drittens das auch noch beweisbar ist. Da ich unterstelle, dass sie nicht mit Deinem Einverständnis die Liege repariert oder "getuned" hat, scheidet das wohl auch aus.

Wie machst Du Deinen Anspruch am besten geltend?

Bei juristischen Konflikten gilt immer: Wer schreibt, der bleibt. Telefonate oder Kommunikation über Verwandte und Kumpels sind wenig hilfreich. Über Telefonate gibt es keine Aufzeichnungen, und Zeugen reden regelmäßig Schrott vor Gericht. Fordere also Deine Ex nochmals schriftlich zur Herausgabe der Liege auf. Schreibe ihr einen Brief (Einschreiben) - was in eckigen Klammern steht, muss natürlich entsprechend ausgefüllt werden:

"Hallo [Name der Ex],

bei Dir steht immer noch die mir gehörende Liege [möglichst genaue Beschreibung - Modell, Typ, wenn es so etwas gibt, auch die Seriennummer usw.]. Ich bitte um ihre umgehende Herausgabe und schlage daher vor, dass sie am [Datum, das Dir und voraussichtlich auch der Ex passen und einige Tage nach Briefempfang liegen würde - hier keine Schikanenummer fahren!] um [Uhrzeit, hier gilt dasselbe, keine Schikane!] Uhr in [genaue Adresse, wo die Liege steht] abgeholt wird. Realistische Vorschläge in Textform zu einem anderen Tag, einer anderen Uhrzeit oder einer anderen Örtlichkeit der Abholung bitte ich an meine Postanschrift oder meine E-Mail-Adresse [bla@blubb.de] zu richten. Ich werde dann mitteilen, ob ich dem Alternativvorschlag folgen kann.

Gruß -

[hier folgt Deine *leserliche* Unterschrift]"

Am besten lässt Du eine Vertrauensperson noch den Brief lesen und gehst mit ihm zur Post, damit sie nicht behaupten kann, Du hättest ihr nur einen leeren Briefumschlag per Einschreiben geschickt.

Wenn Du ihr nicht nochmal begegnen willst, kannst Du über der Unterschrift noch hinzusetzen:

"Zur Entgegennahme der Liege bevollmächtige ich hiermit [Frau Marta Meier, Musterstraße 123, 12345 Kleinkleckersdorf]. Frau [Meier] wird sich auf Verlangen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen und die Empfangnahme quittieren."

Mache Dir eine Kopie von dem Brief, bevor Du ihn wegschickst.

Und noch ein Hinweis: Halte dort die üblichen Regeln zur Groß- und Kleinschreibung und zur Zeichensetzung ein, die gibt es nicht nur aus Quatsch.

Die ganze Aktion hat den Sinn, dass Du nachweisen kannst, dass Du, wenn Du auf Herausgabe klagst, einen Anlass zur Klage hattest. Denn Du würdest zwar ohne nachweisliches Herausgabeverlangen wohl einen Prozess gewinnen, müsstest aber die Kosten des Prozesses tragen, wenn Du es nicht nachweislich zuvor außergerichtlich versucht hast (§ 93 Zivilprozessordnung). 

Wenn es nach dieser Aktion immer noch "hakt", solltest Du eine Herausgabeklage erheben. Vertraue Dich aber hierzu einem Anwalt an. Wenn Deine Sachverhaltsschilderung zutrifft und Deine Ex auch viel Geld hat, wie Du meinst, muss sie alle Kosten tragen.

Sollte Deine Ex auf die Idee kommen zu behaupten, sie sei Eigentümerin der Liege, müsstest Du aber beweisen können, dass das nicht zutrifft (z.B. Kaufbeleg auf Deinen Namen). Ansonsten kippst Du völlig hintenüber.

Denn der aktuelle Besitzer einer beweglichen Sache gilt bis zum Beweis des Gegenteils immer als Eigentümer; § 1006 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_1006.html)

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§ 242 BGB dient, etwas salopp gesagt, dazu, die im Zivilrecht niedergelegten Regeln um weitere Rechtssätze zu ergänzen, wenn dies notwendig ist. Ein Beispiel ist die Regel, wonach man nichts herausverlangen darf, was man aus anderem Grunde sofort wieder zurückgeben müsste. Solche Regeln sind langjährig in der Rechtsprechung entwickelt worden. In der Kommentarliteratur findet man unzählige Fallgruppen. Schaue Dir einmal den BGB-Kommentar "Staudinger" zu § 242 BGB an, nur der Band zu diesem Paragrafen ist ein Riesenwerk.

Wie mein Beispiel zeigt, werden durch § 242 BGB nicht nur "Verstöße" geregelt, sondern der Paragraf ermöglicht es, zusätzliche Rechtssätze aufzustellen. In vielen Fällen kann man gar nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis oder Unkenntnis sprechen, weil es nicht um Handlungs- oder Unterlassungspflichten im engeren Sinne geht.

Du spielst vielleicht auch auf "Gutgläubigkeit" an. Auf die wird es zumeist nicht ankommen. Es mag aber auch darauf ankommen, welche Fallgruppe gerade betroffen ist. Auswendig kennt niemand sämtliche Anwendungsbereiche des § 242 BGB.

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Kurz zusammengefasst:

Die Pflicht, eine flächendeckende Rücknahme zu gewährleisten, trifft Dich grundsätzlich auch als "Vertreiber". Egal, in welcher Größenordnung Du handelst.

Sind die Verpackungen, die Du mit den vertriebenen Waren an Letztverbraucher sendest, bereits lizenziert, brauchst Du dies nicht zu machen. Den Verpackungen selber siehst Du es aber nicht an.

Nutzt Du zusätzliches unlizenziertes Material (z.B. Umkartons, Versandkartons oder Füllmaterial), musst Du es auf Deinen Namen lizenzieren.

Für die vollständige Lizenzierung bist Du auf jeden Fall nachweispflichtig.

Du bist zudem verpflichtet, regelmäßig eine testierte Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der IHK zu hinterlegen, sofern Du nicht nur mit Ware befülltes Verpackungsmaterial verwendest, das von Deinen Vorlieferanten bereits lizenziert worden ist. Ansonsten müssen die Vorlieferanten diese Erklärung abgeben (§ 10 Absatz 3 Verpackungsverordnung - http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/BJNR237900998.html).

Recht anschaulich ist die Rechtslage hier beschrieben: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/212.html

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