Der Hobbit von J.R.R. Tolkien :) Allerdings die Übersetzung von Wolfgang Krege. LG

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Ich würde das Portrait eher leicht seitlich aufnehmen, nicht ganz frontal, mit den Schultern. Aber du kannst ja mehrere Aufnahmen machen und aussuchen was dir am besten gefällt.

Dafür würd ich eine Festbrenneweite benutzen, am besten ein 50er oder 85mm. Tiefenschärfe würde ich so zwischen 3.0 und 5.0 wählen - kommt aber aufs Objektiv an. Als Kameraeinstellung nutze ich immer manuell.

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Bin auch VFA. Kannst den Angestelltenlehrgang II machen oder dich für die Beamtenlaufbahn bewerben. Eigentlich kannst du ziemlich überall im städtischen Betrieb unterkommen - bis zur Entgeltgruppe 9 - auch im Ordnungsamt. Jobcenter ist wiederum Sache vom örtlichen Arbeitsamt. Aber auch da kannst du als VFA auch anfangen.

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Wieso solltest du sie ignorieren?

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Ging mir damals auch so. Bin auch ein sehr kreativer Mensch und hatte vorgabt Kunst oder Grafikdesign zu studieren. Aber wo sitze ich jetzt? In der Verwaltung :D Du musst dir die Frage stellen: Welchen Beruf möchte ich bis zu meinem 60. Lebensjahr ausüben? Und um dir eine Unsicherheit zu ersparen: Die Chance einen "Traumjob" zu finden ist relativ gering. Mein Traumjob ist das Büro auch nicht, aber die Kollegen und die Abwechslung machen ihn interessant.

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Vergiss es. Die Profis sind total abgeschottet. Es sei denn du kennst jemanden der jemand kennt der mit ihm zusammen in der Schule war. Darüber könnte man einen Kontakt aufbauen. Ein Freund von mir ist zum Beispiel mit dem Torhüter Loris Karius von Mainz 05 befreundet. Das geht nur über persönliche Beziehungen. Oder du warst bei GNT und lernst ihn auf irgendeiner Gala kennen ;-)

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Mit der Fachhochschulreife kannst du kein Jura studieren, da die Fachhochschulreife in erster Linie nur zum Studium an Fachhochschulen befähigt, und Jura wird nur an Universitäten angeboten, womit man mit Fachhochschulreife keinen Zugang hat, und selbst in Hessen, wo man mit Fachhochschulreife Bachelor-Studiengänge an Universitäten studieren kann, wäre das nicht möglich, weil Jura eben kein Bachelor-Studiengang ist. Du kannst mit Fachhochschulreife Wirtschaftsrecht an einer Fachhochschule studieren, das wäre noch am ehesten Jura was mit Fachhochschulreife möglich ist.

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Mach dich nicht verrückt, das ist normal weil dir eben jene "Erfahrung" mit dem anderen Geschlecht einfach noch fehlt. Das kommt mit den Jahren, also setz dich nicht unter Druck. Ich bin jetzt 23 und wünschte ich würde noch diese "Schmetterlinge im Bauch" haben :D Bei mir war das damals auch so, dass ich fast abgehoben bin wenn mich aufm Schulhof ein Mädchen angelächelt hat. Aber das darf man nicht mit verliebtsein verwechseln. Das kommt noch :P

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Habt ihr euch überhaupt schonmal getroffen?

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Meine Mutter hatte das auch. Ist nix schlimmes. Wahrscheinlich ist ein Nerv im Rücken eingeklemmt. Am besten geht sie mal zum Doc oder zum Physiotherapeuten. Dort wird sie kurz eingerenkt und gut ist. Vielleicht bekommt sie auch eine Massage verschrieben.

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Azubi richtig kündigen

Hallo zusammen! Wir möchten unsere Auszubildende kündigen, haben aber bedenken ob die Gründe rechtlich gesehen ausreichend sind. Zu der Sachlage: Unser Azubi befindet sich jetzt noch im 2. Lehrjahr und kommt in das 3.Lehrjahr. - sie lässt ihre schlechte Laune an Kunden aus - sie kann nicht einmal die einfachsten Aufgaben erledigen - sie kommt dauernd kurz vor knapp zum Arbeitsbeginn - sie ist schlecht in der Schule (die Beste Note ist eine 3 und das in Ethik.....) - sie zeigt null Interesse am Beruf - sie ist Respektlos gegenüber Kollegen und Vorgesetzten - sie macht dauernd Sachen kaputt (Ware oder Geräte, auch wenn vlt nicht mit absicht, aber sie gibt sich auch keine Mühe sorgfältig damit umzugehen) Naja, bei Krankheit kann man ja nichts sagen, aber das sie nicht zum Arzt geht weil der Finger blutet ist da schon alles..... Es gibt noch viel mehr Gründe und wir haben auch schon ein paar davon abgemahnt. Sie gibt sich danach einen kleinen Funken mühe, aber nach 2 Wochen ist das auch schon wieder vergessen. Sie ist einfach nicht mehr tragbar für unser kleines Unternehmen. Wir haben eigentlich vorgehabt das letzte Jahr irgendwie rum zu bringen, aber da ihr schlechtes Verhalten immer massiver wird, haben wir ehrlich gesagt keine Lust und Kraft mehr... und da Ihre schulische Leistung mies ist wird sie die Prüfung eh nicht bestehen! Wir möchten eine Kündigung aussprechen, haben aber bedenken das das rechtlich nicht gerechtfertigt ist, da Auszubildende nunmal einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Nun ist meine Frage was uns passieren kann, wenn die Kündigung nicht rechtens ist bzw. ob die oben genannten Punkte ausreichend sind um einen Azubi im 3.Lehrjahr zu kündigen?!

Bräuchte bitte unbedingt einen guten Rat! Das Betriebsklima ist im Keller....

Danke im voraus!

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Aus persönlichen oder fachlichen Gründen kann einem Mitarbeiter aus folgenden Gründen personenbedingt gekündigt werden:

  1. fehlende Arbeitserlaubnis, die nach § 284 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einem Beschäftigungsverbot führt
  2. Verlust der Fahrerlaubnis, wenn diese für die Tätigkeit (z. B. als Lkw- oder Busfahrer) benötigt wird und der Mitarbeiter im Unternehmen währenddessen nicht anderweitig im Betrieb beschäftigt werden kann (Urteil des BAG 1996)
  3. Verbüßen einer Freiheitsstrafe, die den Mitarbeiter auf Dauer daran hindert, seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen (Urteil des BAG 1984)
  4. Leistungsmängel eines sehr leistungsschwachen Mitarbeiters, für deren Beseitigung keine anderen Mittel zur Verfügung stehen (Urteil des BAG 2003)

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dagegen möglich, wenn ein Mitarbeiter seine per Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz geregelten Leistungspflichten verletzt und er Einfluss auf sein Fehlverhalten nehmen kann. Mit einigen Ausnahmen ist jedoch mindestens eine Abmahnung erforderlich, um aus den folgenden Gründen eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können:

  1. Verstoß gegen eine betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot, sofern der Mitarbeiter nicht alkoholkrank ist (Urteil des BAG 1995)
  2. Verstoß gegen die sofortige Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  3. Ausführung von Tätigkeiten bei Arbeitsunfähigkeit, die die Genesung verzögern (Urteil des BAG 1993)
  4. Verweigerung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen (Urteil des BAG 1989)
  5. Leistungsmängel, die der Mitarbeiter selbst korrigieren kann (Urteil des BAG 1982)
  6. unentschuldigtes Fehlen (Urteil des LAG Düsseldorf 1970)
  7. häufige Unpünktlichkeit, die die betrieblichen Abläufe stört (Urteil des BAG 1988)
  8. Anzeige gegen den Arbeitgeber, die keinen höherrangigen Interessen, sondern nur dem Zweck dient, dem Arbeitgeber zu schaden (Urteil des BAG 2003)
  9. Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, selbst wenn der Arbeitgeber nur einen begründeten Verdacht hat (Urteil des BAG 1978)
  10. unerlaubte Nebentätigkeit, die die Pflichterfüllung im Hauptbeschäftigungsverhältnis beeinträchtigen (Urteil des BAG 1979)
  11. bewusste Manipulation von Kontroll- und Stempeleinrichtungen (Urteil des LAG Berlin 1988)
  12. strafbare Handlungen, die während der Arbeitszeit begangen werden, oder auch Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses verübt werden und die persönliche Eignung des Mitarbeiters in Frage stellen (Urteil des BAG 1997)
  13. Verdacht einer strafbaren Handlung, wenn für den Verdacht objektiv nachweisbare Tatsachen vorliegen und der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat, um den Verdacht aufzuklären (Urteil des BAG 2008)
  14. Tätlichkeiten im Betrieb (Urteil des ArbG Frankfurt a. M. 2005)
  15. ausländerfeindliche, rechtsradikale oder rassistische Meinungsäußerung, die eine ausländerfeindliche Stimmung im Betrieb erzeugen oder verstärken können (Urteil des BAG 1999)
  16. Beleidigung des Arbeitgebers in seiner Anwesenheit (Urteil des BAG 2004)
  17. Mobbing und Diskriminierung von Betriebsangehörigen (Urteil des LAG Sachsen-Anhalt 2000)
  18. sexuelle Belästigung von Betriebsangehörigen, die im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ebenfalls eine Diskriminierung darstellt (Urteil des LAG Hamm 1996)
  19. private Internetnutzung am Arbeitsplatz, die – auch wenn sie genehmigt ist – ein solches Ausmaß erreicht, dass sie der Arbeitgeber nicht dulden muss (Urteil des BAG 2007)
  20. private Telefonate während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (Urteil des LAG Niedersachsen 1998)
  21. Verstoß gegen betriebliches oder gesetzliches Rauchverbot (Urteil des BAG 1999)
  22. zahlreiche Lohnpfändungen, die einen hohen und unzumutbaren Arbeitsaufwand im Betrieb verursachen (Urteil des BAG 1981) Gründe für außerordentliche Kündigungen

In besonders schwer wiegenden Fällen ist nach § 626 BGB aber auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – in der Regel bei grobem Fehlverhalten des Mitarbeiters – nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann nach aktueller Rechtsprechung der Fall sein bei:

  1. Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten (z. B. als Lkw-Fahrer, Bauarbeiter, Arzt), die Gefahren für Dritte mit sich bringen, wenn sie alkoholisiert ausgeführt werden (Urteil des BAG 1984)
  2. Androhung einer Krankmeldung, wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt oder unangenehme Tätigkeiten auszuführen sind, obwohl es zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitsanzeichen gibt (Urteil des BAG 1992)
  3. besonders schwer wiegende Fälle von Ausländerfeindlichkeit (Urteil des BAG 1996)
  4. bewusste Beleidigung des Arbeitgebers aus „gehässigen Motiven“ (Urteil des LAG Köln 1997)
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Ich habs gefunden! Nur weiß ich immernoch nicht von wem das ist. http://www.wat.tv/video/suavemente-besame-1v6702hzsv.html

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ZPO, StPO

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Frau sollte schlank sein und auf ihr Äußeres achten

Sowohl als auch... Sie sollte schon auf ihr Äußeres achten, muss jetzt aber keine Modelmaße aufweisen...

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