Sind Menschen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25b noch von Abschiebung bedroht ?
Heute hat mir jemand erzählt, dass selbst Personen mit einem Aufenthaltstitel nach §25b bei einer Verlängerung oder auch schon früher vom Ausländeramt an die Härtefallkommission oder an die Rückkehrberatung weitergeleitet werden können, um zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Herkunftsland möglich ist. Dabei frage ich mich aber: Wer einen Aufenthalt nach §25b hat, darf doch grundsätzlich in sein Herkunftsland reisen – diese Person gilt also nicht als Flüchtling. Wenn aber das Ausländeramt jemanden abschieben kann, nur weil es festgestellt hat, dass eine Rückkehr möglich ist, dann stellt sich doch die Frage, ob der Sinn dieses Aufenthaltstitels nicht komplett infrage gestellt wird. Schließlich erlaubt §25b ja genau diese Rückkehr ins Herkunftsland – und ist gerade kein Schutzstatus.