Wie Arbeitszeiterfassung bei krank?

Familiengerd  18.10.2024, 15:40

Du hattest für die Zeit der Erkrankung einen Dienstplan über 46 Wochenstunden?

Dann hast Du nach dem Lohnausfallprinzip auch für diese 46 Stunden Lohnfortzahlung zu erhalten.

Atomics13 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 16:06

Ja. So denke ich das auch.

Aber wo steht das? Wie kann ich das dem Arbeitgeber verständlich machen, weil ich beim letzten Mal ein riesiges Theater deswegen hatte. Siehe Text.

1 Antwort

Wenn Du arbeitsunfähig erkrankt bist, dann erhältst Du an Lohnfortzahlung dasjenige, was Du auch ohne die Erkrankung erhalten hättest: Es gilt das Lohn- oder Entgeltausfallprinzip!!

Wenn es einen Dienstplan gibt und Du wirst dann krank, dann bist Du so zu bezahlen, wie Du nach Dienstplan eigentlich hättest arbeiten müssen. Hier wird bei der Berechnung der Lohnfortzahlung der Zeitfaktor angewendet, der die Arbeitszeit berücksichtigt, die während der Zeit der Erkrankung "eigentlich" angefallen wäre.

Ohne diese Voraussetzung (ein bestehender Dienstplan) richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Geldfaktor, der dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1 in einer etwas "sperrigen" Formulierung zugrunde liegt:

Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk.: gemeint ist der Zeitraum unverschuldeter Erkrankung und Organspende] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Bei sehr unregelmäßigen Arbeitszeiten ohne einen Dienstplan ist für die Berechnung der Lohnfortzahlung der Durchschnitt der letzten 6- bis 12 Monate (je nach Ausmaß der Unregelmäßigkeit) zu berücksichtigen

Die Rechtsprechung hat den eingangs dargestellten Zeitfaktor entwickelt, weil der Geldfaktor nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in zu vielen Fällen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird.

Du schreibst, dass Du laut Dienstplan in der Woche, in der Du erkrankt bist, für 46 Stunden eingeteilt warst. Bist Du dann erkrankt, hast Du als Lohnfortzahlung das Geld für diese Arbeitszeit von 456 Stunden zu erhalten (das betrifft auch möglicherweise zustehende Zuschläge - z.B. Sonntagszuschläge -, die ebenfalls mit der Lohnfortzahlung zu entrichten wären) - und nicht nur das Geld entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Nach Abs. 4 des oben genannten Paragraphen darf durch Tarifvertrag von der gesetzlichen Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung abgewichen werden. Ich weiß nicht, ob ein und welcher Tarifvertrag hier anzuwenden ist, glaube aber auch nicht, dass ein Tarifvertrag hier Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers trifft.

Soweit die gesetzlichen Regelungen; ob Du Dich damit gegenüber Deinem Arbeitgeber aber behaupten kannst oder willst, kann ich allerdings nicht beurteilen - "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Nachtrag:

Wenn Du Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend machen willst, sind Fristen zu beachten:

Schau in Deinem Arbeitsvertrag nach, ob es dort eine Vereinbarung zu Ausschlussfristen gibt, bei deren Verstreichen ab Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis diese Ansprüche verfallen sind; diese Ausschlussfristen dürfen einzelvertraglich nicht kürzer als 3 Monate sein, tarifvertraglich dürfen sie viel kürzer sein, betragen aber meist 3 oder zweistufig 6 Monate.

Sind keine Ausschlussfristen vereinbart, greift die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" - für Ansprüche aus 2024 also bis zum 31.12.2027 (danach sind die Ansprüche zwar immer noch nicht verfallen, der Schuldner kann sie aber mit der Einrede der Verjährung abwehren).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf, Beschäftigung mit Arbeitsrecht privat,als Betriebsrat

Atomics13 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 22:41

Zweite Antwort von ChatGPT...

Um deinen Stundennachweis bei Krankschreibung korrekt zu erstellen, musst du dich an die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG) halten. Dieses Gesetz stellt sicher, dass du während einer Krankschreibung Anspruch auf die Vergütung hast, die du bei normaler Arbeit bekommen hättest, allerdings nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Arbeitszeit.

1. Arbeitszeit während der Krankschreibung:

Montag: Da du an diesem Tag laut Dienstplan frei hattest, wird 0 Stunden notiert.

Dienstag bis Freitag: Da du krankgeschrieben warst und diese Tage reguläre Arbeitstage waren, trägst du die vertraglich festgelegte Arbeitszeit ein. In deinem Fall wäre das die Zeit, die du bei Krankheit angerechnet bekommst. Da deine Chefin normalerweise 10 Stunden für diese Tage aufschreiben lässt, könnte dies für die Krankschreibung ebenfalls gelten, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht hier etwas anderes vor. Andernfalls trägst du die vertraglich vereinbarten 8 Stunden pro Tag ein.

Samstag: Da du laut Dienstplan frei hattest, wird auch hier 0 Stunden notiert.

Sonntag: Da du für diesen Tag eingeteilt warst und krankgeschrieben warst, trägst du die vertraglich festgelegten Stunden für diesen Tag ein. Da du normalerweise 6 Stunden aufschreiben würdest, bleibt es bei 6 Stunden, da dies deiner geplanten Arbeitszeit entspricht.

2. Zusammenfassung der Stundeneinträge:

Je nachdem, wie die Krankstunden für Dienstag bis Freitag in deinem Betrieb gehandhabt werden, gibt es zwei Möglichkeiten:

Variante A (10 Stunden pro Arbeitstag):

Montag: 0 Stunden (frei)

Dienstag: 10 Stunden (krank)

Mittwoch: 10 Stunden (krank)

Donnerstag: 10 Stunden (krank)

Freitag: 10 Stunden (krank)

Samstag: 0 Stunden (frei)

Sonntag: 6 Stunden (krank)

Das ergibt insgesamt 46 Stunden für die Woche, was deinem geplanten Dienst entspricht.

Variante B (8 Stunden pro Arbeitstag, laut vertraglicher Regelung):

Montag: 0 Stunden (frei)

Dienstag: 8 Stunden (krank)

Mittwoch: 8 Stunden (krank)

Donnerstag: 8 Stunden (krank)

Freitag: 8 Stunden (krank)

Samstag: 0 Stunden (frei)

Sonntag: 6 Stunden (krank)

Das ergibt insgesamt 38 Stunden für die Woche. Wenn dein Vertrag nur eine 40-Stunden-Woche vorsieht, wäre das die rechtlich richtige Variante. Mehr als 40 Stunden pro Woche während der Krankschreibung dürfen nicht angesetzt werden, selbst wenn du planmäßig mehr gearbeitet hättest.

3. Rechtliche Grundlage:

Gemäß § 4 EFZG muss dir während der Krankheitszeit die Vergütung entsprechend deiner regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden. Das bedeutet, dass nur die vertraglich vereinbarten Stunden während der Krankheit angerechnet werden können. Mehrarbeit oder freiwillig aufgerundete Stunden zählen hierbei nicht, da sie nicht zur regulären Arbeitszeit gehören.

4. Fazit:

Variante A könnte korrekt sein, wenn deine Chefin dir ohnehin großzügig 10 Stunden an reinen Arbeitstagen erlaubt aufzuschreiben und keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Variante B wäre hingegen die rechtlich korrekte und konservative Variante, da du hier nur die vertraglich festgelegte Arbeitszeit (8 Stunden pro Tag) während der Krankheit ansetzt.

Es wäre sinnvoll, mit deiner Chefin Rücksprache zu halten, um zu klären, welche Stundenregelung in deinem Fall während der Krankschreibung angewendet wird – insbesondere, da du ja normalerweise mehr Stunden aufschreiben darfst.

Atomics13 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 22:40

Antwort von ChatGPT...

Guten Morgen!

Das Thema Arbeitszeiterfassung bei Krankschreibung und das richtige Vorgehen dabei ist rechtlich gut geregelt, und ich verstehe, dass du eine fundierte Antwort benötigst, um mit deiner Chefin argumentieren zu können. Die Lösung muss sich auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) stützen.

1. Gesetzliche Grundlagen:

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 3 regelt, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn die Krankheit die Arbeitsleistung unmöglich macht. Der Lohnanspruch bleibt, als wäre normal gearbeitet worden. Das gilt auch für die Arbeitsstunden, die du ohne Krankheit laut deinem Dienstplan geleistet hättest.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die tägliche Arbeitszeit und die maximale Arbeitszeit pro Woche. In deinem Fall ist der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitszeitkonto und einer 40-Stunden-Woche die maßgebliche Basis.

2. Wie trägst du die Stunden richtig ein?

Die grundsätzliche Regel lautet, dass während der Krankschreibung die Stunden erfasst werden, die im Krankheitsfall angefallen wären. Es wird so behandelt, als hättest du an den geplanten Arbeitstagen gearbeitet.

Erklärung der Varianten:

Variante 1: Du schreibst Montag bis Freitag täglich 8 Stunden Krank. Das würde bedeuten, dass du die Krankentage pauschal mit 8 Stunden pro Tag abrechnest, was den vertraglichen 40 Stunden entspricht. Das ist tatsächlich der korrekte Weg, den das Entgeltfortzahlungsgesetz vorsieht, sofern dein Arbeitgeber keine besondere Regelung hat. Der vertraglich festgelegte Arbeitszeitrahmen (hier 40 Stunden pro Woche) ist ausschlaggebend. Das heißt, dein Arbeitsvertrag sieht vor, dass du insgesamt 40 Stunden pro Woche arbeitest – egal, ob du mehr oder weniger gearbeitet hättest.

Variante 2 und 3: Diese Varianten, bei denen du die tatsächlichen geplanten Arbeitsstunden einträgst, also z.B. die 10 Stunden pro Tag oder aufgerundete Stunden für das Wochenende, widersprechen dem Grundsatz des EFZG. Während einer Krankheit darf keine Mehrarbeitszeit angerechnet werden, die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgeht. Es dürfen also nicht die tatsächlich geplanten Stunden im Schichtdienst berücksichtigt werden, da dies zu einer ungleichen Behandlung führen würde.

Variante 4: Auch hier würdest du bei den Kranktagen die normale Arbeitszeit überschreiten, was ebenfalls nicht korrekt ist. Du darfst nur die vertragliche Arbeitszeit (8 Stunden pro Tag) ansetzen, nicht mehr.

3. Rechtlich richtige Variante:

Variante 1 ist rechtlich korrekt und entspricht den Vorgaben des EFZG. Dies bedeutet:

Für Montag bis Freitag trägst du 8 Stunden Krank ein.

Samstag, der frei ist, wird mit 0 Stunden notiert.

Sonntag, für den du eine Schicht gehabt hättest, wird ebenfalls als Krankheitstag mit der vertraglich festgelegten Arbeitszeit von 8 Stunden berechnet, da es ein regulärer Arbeitstag war.

Das ergibt insgesamt 40 Stunden für die Woche. Dies entspricht deinem Arbeitsvertrag und dem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das EFZG sagt klar, dass du während der Krankheit Anspruch auf das Gehalt für die reguläre Arbeitszeit hast, die du ohne Krankheit geleistet hättest.

4. Fazit:

Rechtlich richtig ist Variante 1: Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden Krank, Samstag 0 Stunden und Sonntag 8 Stunden.

Dies führt zu 40 Stunden, was dem vertraglich vereinbarten Wochenumfang entspricht.

Diese Lösung basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG § 3) und sollte auch von deiner Chefin akzeptiert werden, da sie der allgemeinen Praxis entspricht.

Falls deine Chefin argumentiert, dass das unfair wäre, weil du mehr gearbeitet hättest, kannst du darauf hinweisen, dass das Gesetz die Krankentage nur mit der vertraglichen Stundenzahl bewertet und nicht mit Überstunden oder variablen Schichtzeiten.

Ich hoffe, diese Antwort hilft dir dabei, das Problem rechtlich sauber zu lösen.

Familiengerd  19.10.2024, 10:46
@Atomics13

Was ist das denn?!?

Unglaublich, welcher Unsinn in der Antwort und der Ergänzung hier als "Antwort von ChatGPT" referiert wird!

Deine Aussagen z.B. unter Punkt "4. Fazit" in Deinem Kommentar sowie z.B. "Das bedeutet, dass nur die vertraglich vereinbarten Stunden während der Krankheit angerechnet werden können." unter Punkt 3 in Deiner Ergänzung sind schlicht und einfach falsch (siehe dazu meine eigene Antwort).

Teilweise sind die Aussage in den einzelnen Punkten auch ausgesprochen widersprüchlich/gegensätzlich - z.B. in der Antwort Punkt 2 "Die grundsätzliche Regel lautet, dass während der Krankschreibung die Stunden erfasst werden, die im Krankheitsfall angefallen wären. Es wird so behandelt, als hättest du an den geplanten Arbeitstagen gearbeitet." gegen die Aussage, "dass das Gesetz die Krankentage nur mit der vertraglichen Stundenzahl bewertet und nicht mit Überstunden oder variablen Schichtzeiten"!

Der letzte Absatz unter Punkt "4. Fazit" ist sowieso völlig unsinnig.

Und das sind nur wenige Beispiele von mehreren Fällen falscher und/oder einander widersprechender Aussagen.

Hier zeigt sich, dass KI-generierte Antworten völlig wertlos sein können - erst recht, wenn sie ohne Prüfung ihrer Sinnhaftigkeit unreflektiert übernommen werden.