Was ist eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 510?

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Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen, Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen.

Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere ergeben durch:

  • Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe,
  • Menge der gelagerten Gefahrstoffe,
  • Art der Lagerung,
  • Tätigkeiten bei der Lagerung,
  • Zusammenlagerung von Gefahrstoffen,
  • Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.

Die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung von Gefahrstoffen sind die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung oder nach Gefahrgutrecht, das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung sowie ergänzende Angaben des Herstellers. In der Regel sind diese Informationsquellen ausreichend.

Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Dies sind insbesondere Tätigkeiten beim

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen und die zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Regelungen dieser TRGS hinaus zu ergreifen.

(Gekürzte Version) | Quelle: https://www.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/3.htm

 

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