Was genau besagt Thomas Hobbes´ Geselllschaftsvertrag und worin besteht da der Unterschied zu dem Gesellschaftsvertrag bei John Locke?

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Vertragstheorien hat es schon in der Antike gegeben, indem die Gesetze und die Rechtsordnung als durch einem Vertrag begründet/auf einer Vereinbarung beruhend verstanden wurden, beispielweise von einigen der sogenannten Sophisten wie Protagoras (vgl. Platon, Protagoras 320 d – 322 e mit einer von der Dialogfigur Protagoras in der Form eines Mythos vorgetragenen Kulturentstehungstheorie), Antiphon (FVS DK 87 B 44 [FVS DK = Fragmente der Vorsokratiker, herausgegeben von Hermann Diels und Walther Kranz]), Lykophron (Aristoteles, Politik 3, 9, 1280 b gibt eine Auffassung an, das Gesetz [νόμος] sei Bürge/Gewähr der gegenseitigen Rechte/des gegenseitigen Gerechten [ἐγγυητὴς ἀλλήλοις τῶν δικαίων]; Aristoteles selbst grenzt sich davon insofern ab, als nach seinem Verständnis ein wahrhafter Staat (πόλις) wegen eines guten Lebens besteht und für eine solche politische Gemeinschaft Tugend/Vortrefflichkeit (ἀρετή) ein Ziel ist, eine bloße Übereinkunft/Vereinbarung [συνθήκη] dagegen nur ein Bündnis bedeutet, aber die Bürger nicht besser und gerechter machen kann), von der Dialogfigur Sokrates (Platon, Kriton 50 c- 54 d gibt es Gedanken, Sokrates habe aufgrund eines Bleibens über längere Dauer stillschweigend mit den Gesetzen Athens einen Vertrag abgeschlossen) und von Epikur, Kyriai Doxai (Hauptlehrsätze) 34 – 38 (Diogenes Laertios 10, 150 – 153).

Thomas Hobbes vertritt eine Staatstheorie, bei der durch einen Gesellschaftsvertrag ein Übergang vom Naturzustand zum Gesellschaftszustand geschieht. Alle in die Gesellschaft eintretenden Individuen schließen miteinander einen Vertrag ab, mit dem sie ihre Rechte auf einen Souverän (Inhaber der Staatsgewalt; dies kann sowohl eine einzelne Person als eine Mehrzahl/Vielzahl an Personen sein) übertragen. Bei Thomas Hobbes handelt es sich damit um einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Vereinigungsvertrag (die Individuen schließen sich zusammen) und Herrschaftsvertrag (es geschieht eine Regelung darüber, wie Herrschaft eingerichtet wird), die Bestandteile des Modells Gesellschaftsvertrag sind, kommen bei Thomas Hobbes in einer einzigen Vertragshandlung zustande, da der Gesellschaftsvertrag zugleich ein Unterwerfungsvertrag ist.

Die Theorie des Gesellschaftsvertrages enthält eine rationale Legitimation des Staates und der in ihm bestehenden Herrschaft. Ein bloßes Verweisen auf eine göttliche Ordnung, ein Gottesgnadentum oder eine Tradition, derzufolge Menschen in einem Staat zu leben haben und einem König, Adligen oder einer anderen Art von Obrigkeit die Herrschaft zukommt, erscheint als nicht ausreichend.

Der Souverän hat die Aufgabe, innerhalb des Staates einen Friedenszustand zu bewahren bzw. wiederherzustellen.

Im (gedachtem/fiktiven) Naturzustand herrscht Krieg aller gegen alle (bellum omnium in omnes).

Thomas Hobbes geht von den Individuen aus und stellt eine egoistische Nutzenmaximierung als wesentlich dar. Das Streben nach Selbsterhaltung ist grundlegend und schließt nach seiner Auffassung die Bereitschaft ein, alle zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen oder förderlichen Mittel zu erhalten und anzuwenden. Thomas Hobbes erklärt das menschliche Handeln insgesamt durch ein bindungsloses (keiner normativer Einschränkung unterliegendes) Eigeninteresse (es kann soziale Regungen einschließen, muß es aber nicht). Alle wünschen ihr Wohlergehen, streben nach Zufriedenheit durch Annehmlichkeiten und haben die gleichen Leidenschaften.

Thomas Hobbes meint nicht, alle Menschen seien durch und durch schlecht/böse. Von Natur aus haben die Menschen Anlagen zu Gutem und Schlechtem. Aber er ist der Auffassung, es müsse mit einem schlimmen (andere schädigenden) Verhalten der Menschen gerechnet werden. Der Naturzustand ist nach seiner Darstellung von Mißtrauen, Furcht und Unsicherheit geprägt. Denn die Menschen sind aufgrund der Verdorbenheit der Schlechten schon allein zu ihrem eigenen Schutz genötigt, zu den kriegerischen Verhaltensweisen Gewalt und List Hilfe nehmen zu müssen, der Raubsucht wilder Tiere.

Die Menschen können in einer klugen Berechnung erkennen, daß es nützlicher ist, auf zueinander stark in Widerstreit liegende unbegrenzte natürliche Rechte zu verzichten und sich mit dem zufriedenzugeben, was man anderen zuzugestehen bereit ist. Dies ist günstiger für das eigene Überleben und das Genießen von Annehmlichkeiten. Um der Selbsterhaltung willen schließt, wenn die anderen, mit denen jemand in einem Gebiet zusammenlebt, auch ihrerseits dazu bereit sind (Prinzip der Gegenseitigkeit), jeder mit jedem einen Vertrag.

Es wird ein Staat (als „politischer Körper“, eine künstliche Person, konstruiert) gegründet und die Macht einem Souverän gegeben, der die Aufgabe hat, Frieden innerhalb des Staates durchzusetzen, Neigungen zu gierigem und gewalttätigen Verhalten durch Furcht unter Kontrolle zu nehmen und niederzuhalten, Konflikte einzudämmen und Schutz zu bieten.
Hobbes hält Sicherheit und damit Freiheit nur im Rahmen staatlich verfaßter Ordnung für möglich, da nur innerhalb des Staates die Garantie von Rechten überhaupt denkbar ist.

Das natürliche Gesetz nach der Auffassung von Thomas Hobbes ist eine aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes verbindliche Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft/der Verstand lehrt, nach der niemand etwas unternehmen soll, was er als schädlich für sich selbst erkannt hat.
Das grundsätzliche natürliche Gesetz ist, nichts sich selbst Schädigendes zu tun. Zur Überwindung des Kriegs aller gegen werden 2 oberste natürliche Gesetze aufgestellt:

1) Frieden suchen und, wenn keiner Frieden kommt, nach anderen Mitteln der Selbsterhaltung suchen

2) auf das unbegrenzte Recht auf alles verzichten, sofern dies auch die anderen tun, und so viele Freiheiten einräumen, wie sie haben wollen (um mit dem Abgeben von Rechten andere Vorteile zu bekommen)

Thomas Hobbes (1588 – 1679) hat seine politische Philosophie in »De cive« (1642; „Über den Bürger“) und seinem Hauptwerk »Leviathan« (1651) dargelegt. Seine starke Betonung der Sicherung der Selbsterhaltung und des Niederhaltens agressiven Verhaltens durch einen Souverän mit unbeschränkter Herrschaft in einem Staat ist auch vor dem Hintergrund der Kriege und Bürgerkriege seiner Zeit zu deuten. Diese konnten ein Verlangen nach einer »starken Hand“ auslösen und verstärken, die entfesselt tobendes Töten, Rauben, andere grausame Handlungen und wirres Durcheinander beendete und mehr Ruhe und Ordnung schuf.

John Locke (1632 – 1704) hat seine politische Philosophie in »Two treatises of government« (zuerst im Dezember 1689 anonym erschienen und auf dem Titelblatt auf 1690 datiert; „Zwei Abhandlungen über die Regierung“) dargelegt. In England hatte das Parlament an Macht gewonnen. In der Glorious Revolution (Glorreiche/Ruhmreiche Revolution) 1688/1689 wurde dann König Jakob (James) II., der eine von gesetzlicher Einschränkung losgelöste Herrschaft und eine Rückkehr zum Katholizismus anzustreben schien, für abgesetzt erklärt und durch Wilhelm (William) III. und Maria (Mary) II. ersetzt. Mit der Bill of Rights 1689 und weiteren rechtlichen Bestimmungen bis hin zu einem Thronfolgegesetz (Act of Settlement) 1701 entstand eine konstitutionelle Monarchie, bei der das Parlament starke Befugnisse hatte. John Locke war ein Befürworter des Parlamentarismus und begrüßte die Glorious Revolution.

Der Hauptgegner, gegen den sich John Locke ausdrücklich wendet, ist Robert Filmer (1588 - 1653), dessen Hauptwerk »Patriarchia. A defense of the natural power of kings against the unnatural liberty of the people« („Patriarchia. Eine Verteidigung der natürlichen Macht der Könige gegen die unnatürliche Freiheit des Volkes”) zwischen 1635 – 1640 entstanden ist, aber erst 1680 erschien. Nach Filmer ergibt sich Legitimation aus der ursprünglichen Verleihung der souveränen Macht an den ersten Vater, Herrn und Herrscher. Er vertritt einen Monarchismus/Royalismus, bei dem Könige durch positive (von Menschen gesetzte) Gesetze weder gebunden noch eingeschränkt sind. Die Theorie, alle Menschen seien in Freiheit geboren und daher frei, die ihnen genehme Regierungsform zu wählen, beurteilt er als neu und hoch gefährlich. Menschen seien nicht frei geboren. Eine natürliche Freiheit des Volkes lehnt er ab. In England werde Recht vom König geschaffen, Es gibt nach Filmer eine patriarchalische, aus dem natürlichen Gesetz abgeleitete Pflicht der Väter und Könige, ihre Familie und Königreiche zu erhalten. Ob sie der Verpflichtung gut nachkommen, unterliegt aber nur ihrem eigenen Urteil.

Bei der Theorie des Gesellschaftsvertrages gibt es zwischen Thomas Hobbes und John Locke sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede.

Gemeinsamkeiten.

  • Übergang von Naturzustand zu Gesellschaftszustand durch Gesellschaftsvertrag, wobei es um rationale Begründung geht, was für eine Art von Staat als gerechtfertigt/legitim gelten kann
  • Freiheit und grundsätzliche Gleichheit der Menschen im Naturzustand
  • Eintritt in Gesellschaftszustand ist nach rationaler Berechnung der Individuen nützlich, also eine kluge Wahl im eignen Interesse
  • Wunsch nach Sicherheit/Frieden ist ein wichtiger Grund für einen Gesellschaftsvertrag
  • Geltung von natürlichem Recht und natürlichem Gesetz (Thomas Hobbes) bzw. natürlichem Gesetz (John Locke), die auch als von Gott stammend bezeichnet werden
  • Selbsterhaltung/Schutz von Leib und Leben als ein wesentliches Ziel
  • keine Festlegung auf eine einzige Staats- und Regierungsform als eine, die allein den Vorzug verdient (sowohl Monarchie als auch aristokratische/oligarchische Republik als auch demokratische Republik sind denkbar)
Unterschiede
  • Ausmaß der Gefährdung im Naturzustand: Der Naturzustand wird von Hobbes als äußerst bedrohlich dargestellt (homo homini lupus est [„der Mensch ist dem Menschen ein Wolf"], Locke schildert die Gefahr nicht so extrem.
  • Beschaffenheit des natürliches Rechts/Gesetzes: Das natürliches Recht hat bei Hobbes im Grunde keinen normativen Inhalt, sondern ist eine Erlaubnis zu unbeschränkt frei (Freiheit in der Bedeutung des Fehlens von äußerem Zwang) ausgeübter Selbsterhaltung. Im Naturzustand hat jeder ein unbegrenztes Recht auf alles, was er für seine (gegenwärtige und zukünftige) Selbsterhaltung für nützlich hält. Natürliches Recht gilt genaugenommen unter Voraussetzungen (seine Befolgung entspricht Klugheit). Woher die ethische Verbindlichkeit des natürlichen Rechts bei Hobbes kommen soll, bleibt ziemlich unklar. Hobbes betrachtet das Recht und die Gesetze auch als von Gott geboten. Allerdings geht dies nicht über eine Setzung durch eine Willenshandlung hinaus. Natürliches Gesetz bei John Locke ist ein natürlich (mit Hilfe der Sinne und des Verstandes/der Vernunft) erkennbares und den Gegebenheiten der menschlichen Natur entsprechendes Gesetz, das inhaltliche Normen hat: aus einer Pflicht zur Selbsterhaltung wird Eigentum als Recht abgeleitet, nämlich ein Recht auf Leben, Gesundheit/körperliche Unversehrtheit, Freiheit und materielles Eigentum, wobei (ein sozialer Gedanke) auch das Leben anderer möglichst erhalten werden soll. Diese Rechte sind vorstaatlich, gelten auch schon im Naturzustand. Der Verstand/die Vernunft lehrt, wenn befragt, die Menschheit, da alle gleich und unabhängig seien, solle niemand einem anderen an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen. Denn alle Menschen seien das Werk eines einzigen allmächtigen und unendlich weisen Schöpfers, die Diener eines einzigen souveränen Herrn, auf dessen Befehl und in dessen Auftrag sie in die Welt gesandt wurden.
  • Gewichtung der Selbsterhaltung: Bei Hobbes gibt es zwar auch Freiheit und Sicherung von Eigentum als Ziele im Staat, aber ausschlaggebend für den Staatsaufbau ist allein die Selbsterhaltung.
  • Ausmaß der Unterordnung beim Vertrag: Bei Hobbes ist der Gesellschaftsvertrag zugleich ein Unterwerfungsvertrag, bei Locke nicht. Bei Hobbes stellt sich mittels eines auf Interessen reduzierenden Ansatzes nur die Alternative, den Naturzustand zu verlassen und in den Gesellschaftszustand einzutreten oder dies nicht zu tun. Ist der Eintritt einmal erfolgt, gibt es keine Optionen (Wahlmöglichkeiten) mehr, sondern nur noch Gehorsam als Ermöglichungsbedingung der Nutzenmaximierung. Bei John Locke gibt es einen Vertrag zur Einrichtung von Herrschaft, aber keine nahezu uneingeschränkte Unterwerfung.
  • Frage einer Gewaltenteilung: Hobbes vertritt eine Unteilbarkeit der Staatsgewalt beim Souverän, Locke dagegen Gewaltenteilung (vor allem zur Verhinderung von Machtmißbrauch): John Locke unterscheidet in der Hauptsache die gesetzgebende Gewalt (Legislative) und die vollziehende/ausführende Gewalt (Exekutive); rechtsprechende Gewalt (Judikative) wird von der Legislative oder einer von ihr ernannten Obrigkeit ausgeübt, Rechtsanwendung ist der Exekutive zugeordnet, Locke fordert unabhängige und unparteiliche Richter; Locke nennt noch die föderative Gewalt (Vertretung des Gemeinwesens nach außen) und die prärogative Gewalt (Macht, ohne Gesetzesvorschriften nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu handeln, wenn schnelle Maßnahmen nötig sind; eine Art Notstandsrecht) als weitere Staatsfunktionen, da diese nach der Darstellung in der Praxis bei der Exekutive angesiedelt sind, wird üblicherweise von 2 Gewalten bei Locke gesprochen, nicht von 4,.
  • Souverän/Souveränität: Bei Hobbes hat der Souverän uneingeschränkte Macht, bei Locke gibt es Volksouveränität (ausgeübt durch Mehrheitsentscheidung) und eine durch Verfassung und natürliche Grundrechte eingeschränkte Macht der Staatsgewalt. Daher ist bei Hobbes eine absolute Monarchie möglich, bei Locke eine Monarchie nur als eine konstitutionelle Monarchie.
  • bevorzugte Staats- und Regierungsformen: Hobbes unterscheidet bei einer Untersuchung die Staatsformen Monarchie, Aristokratie und Demokratie. Er neigt der Monarchie zu, hält sie aber grundsätzlich alle für legitim. Maßstab ist, ob der Souverän seine Aufgabe (friedenssichernde Funktion) erfüllt. Nach John Locke geht alle Staatsgewalt vom Volk aus, direkt oder indirekt (über Wahlen und Abstimmungen bzw. ein vorhandenes Vertrauen), sie wird damit legitimiert. Dabei vollzieht sich die rechtmäßige Entstehung der politischen Gesellschaft, indem die mündigen Personen ihre naturrechtliche Handlungs- und Strafkompetenz teilweise bzw. völlig denjenigen übergeben, die von der neuen Vereinigung, der demokratischen Urversammlung, mit der Legislative und Exekutive betraut/beauftragt sind. Die „höchste Gewalt“ (supreme power) ist die gesetzgebende Institution. In ihr vollzieht sich mit bestimmten Zeitabständen die Urteilsbildung aller, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch Repräsentanten (Volksvertreter) aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen. Nach John Locke kann die Staatsform sowohl eine (konstitutionelle) Monarchie als auch eine Republik sein.

Beide Vorstellungen gehören in die Anfänge der Aufklärung und haben die epikureischen Idee des Gesellschaftsvertrags zur Grundlage. Da fällt uns heute nichts besonderes auf - nur zu deren Zeit galt der Staat noch als eine Einrichtung Gottes, der Adel und König als von Gott eingesetzt. Der Gesellschaftsvertrag dagegen löst die Gottesbindung und überantwortet die Ordnung des Staates den Menschen selbst. Das ist bei den Aufklärern das Neue.

Gerade in politischen Fragen sind Autoren sehr zeitgebunden. Hobbes lebte in einer grässlichen Zeit von Verleumdung, Mord und Todschlag. Es war der teils religiös unterfütterte englische Bürgerkrieg. In Frankreich tobten die barbarischen Hugenottenkriege und in Deutschland wurde die halbe Bevölkerung vom 30jahrigen Krieg weggerafft. Für HObbes konnte aus dieser verfahrenen Situation nur ein starker Arm des Gesetzes, ein - allerdings vom Volk getragener - König Ruhe und Ordnung und ein Ende des sinnlosen Mordens bringen.

Locke ist über eine Gerneration später. Da hatte der Parlamentarismus in England Fortschritte gemacht. Für ihn war Königsherrschaft ein Verrat am Volk. Die Bürger selbst sollten sich in einem Staat organisieren, sich selbst Gesetze geben. Da liegt der Anstoß zum Utilitarismus, denn es entsteht die Frage, woher die Werte und Ordnungen kommen sollen, wenn nicht mehr als Gottesgebote von Klerus und Adel interpretiert. So hat Locke eine gleiche Grundidee des Gesellschaftsvertrags in der Autorität des Volkes, doch auf Basis anderer politischer Verhältnisse führt er ihn anders und differenzierter aus.

Man kann beide als Bausteine in einem Diskussionsprozess sehen, der uns letztlich die moderne Demokratie gebracht hat.