wäre das strafbar?

8 Antworten

Wenn er jemanden zum Sex nötigt (Sex oder Mieterhöhung) oder eine Notlage ausnutzt (Mietrückstände: Sex oder Kündigung/Klage), dann ist es strafbar.

Klar fragen: Willst Du Sex mit mir ist nie verboten... und natürlich darf er jeden Mietfrei wohnen lassen... ist ja seine Wohnung... er muss ja keine Miete dafür nehmen ^^

Achtung: Bezieht der Mieter aber staatliche Förderung zur Miete (ALG2, Grundsicherung, Bafög mit Mietanteil, Wohngeld etc.) würden sich beide gemeinsam des Sozialbetrugs strafbar machen. Staatliche Mietförderungen müssen exakt für das genutzt werden, für die Miete! Alles andere wird hart bestraft... in NRW wird selten weniger als 1 Jahr Haft gefordert (dem wird nicht immer statt gegeben, aber die Staatsanwaltschaft ist da sehr hart) und zu einer Verurteilung kommt es da immer (wenn es nachweisbar ist und das ist oft leichter als man glaubt ^^).

Wenn die Mieterin volljährig ist und der Vermieter sie nicht "zwingt", dann ist rein rechtlich gegen einen solchen Deal nichts einzuwenden.

Allerdings würde der Mieter vom Finanzamt so behandelt, als hätte er die ortsübliche Miete kassiert - er müsste diese also versteuern.

Wenn das Ganze auf Freiwilliger Basis geschieht, ist das nicht verboten. Wenn er aber droht die Mieterin aus der Wohnung zu werfen (und sie nirgendwohin kann), wenn sie nicht mit ihm Schläft, dann wäre das Nötigung und somit eine Straftat.

Der Schwerpunkt liegt hier nicht auf SEX und auf sexuller Dienstleistung hinsichtlich der Moral, sondern (wie ich es deinem Fragetext entnehme) im Hinblick auf "Geheimprostituion" und Steuerhinterziehung.

Wenn eine Person sich durch sexuelle Dienste ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise verdient, oder dazu beiträgt, dann ist das der Behörde zu melden:

  1. Bedarf es auch für Sexarbeiter einer Genehmigung um ihren Beruf ausüben zu können.

  2. Ist Geheimprostitution aus allgemein gesundheitshygenischen und anderen Gründen verboten.

  3. Verlangt der Fiskus von seinen Bürgern das, was ihm durch Besteuerung von Einnahmen aus Arbeit und aus Vermietung zusteht. Und es gibt Strafen und Steuernachzahlung für Nichtmelden (Verschleiern = Steuerhinterziehung) von Einnahmen.

Wenn ein Vermieter ein Wohnobjekt vermietet, dann bekommt er dafür Miete. Und diese Mieteinahme zählt zu seinen Einahmequellen. Wenn die Miete nun nicht per Geldüberweisung oder auch Barzahlung erfolgt, sondern durch Sachleistung, dann ist diese Sachleistung heranzuziehen um daraus die vorgeschriebenen Steuern zu errechnen und zu entrichten.

Und ich denke mit dieser Antwort habe ich dir auch den Unterschied aufgezeigt.

Also: Er könnte es ja immer machen da es ja sein Haus ist. Er dürfte aber niemanden dazu zwingen.