Unter 18 nach 0:00 bleiben im Club?

2 Antworten

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, z.B. in Diskotheken oder bei öffentlichen Tanzpartys, aufhalten. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.
In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
Personensorgeberechtigung und Erziehungsbeauftragung
Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund. Für bestimmte Aktivitäten können die Eltern den Erziehungsauftrag, der Teil der Personensorge ist, auf einen anderen Erwachsenen übertragen: Dies ist dann eine erziehungsbeauftragte Person. Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über 18 Jahren bestimmen, die der Aufgabe gewachsen ist und bei der sicher ist, dass sie dem Auftrag auch gewissenhaft nachkommt. Eine Beauftragung sollte daher nur dann erfolgen, wenn diese Voraussetzungen auch erfüllt sind.
Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben. Wichtig sind auch die Situation und der Ort. So ist eine kleine Feier im Verein leichter zu überschauen als ein Ausflug in eine Großraumdiskothek. Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage per Ausweis nachweisen, dass sie volljährig ist.
Für die Erziehungsbeauftragung ist hierfür ein schriftlicher Nachweis hilfreich. Dieser sollte Angaben zur eindeutigen Bestimmung der betroffenen Personen enthalten (erziehungsbeauftragte Person, das zu beaufsichtigende Kind/Jugendlicher und die den Auftrag erteilenden Eltern):
• Vollständige Namen
• Geburtsdaten
• Anschrift
Außerdem ist die genaue Art der Erziehungsbeauftragung darzustellen (z.B. Begleitung in die Diskothek X) und der Zeitraum der Erziehungsbeauftragung (z.B. von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr).
Bestehen Zweifel, müssen Veranstalter wie Gaststätten- oder Diskothekenbesitzer diesen Nachweis überprüfen. Ist der Veranstalter nicht überzeugt, kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen; bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet.

https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/eltern-praxis

Da werdet ihr wohl entweder Pech haben oder eben eine erziehungsbeauftragte Person brauchen. Da ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz schwere Folgen hat, wird da auch kein Club/Disco mit sich reden lassen!

Woher ich das weiß:Hobby – Höre tagtäglich Musik (egal ob bei Arbeit o. in Freizeit)

Nur wenn der Clubbetreiber nicht aufpasst und euch um 24 Uhr nicht rauswirft. Damit wuerde er aber ein hoher Bussgeld riskieren, im Wiederholungsfall sogar noch viel ernstere Konsequenzen. Also wird er wohl darauf achten, dass nach 24 Uhr keine Minderjaehrigen mehr drin sind.