Ummeldepflicht?

1 Antwort

Das verhält sich etwas anders.

Ummelden muss man sich prinzipiell spätestens 14 Tage nach einem Einzug.

Wenn man aber weiß, dass man diese Wohnung nicht länger als 6 Monate bewohnen wird, besteht diese Pflicht nicht. Aber auch nur dann.

Ändert sich dies zwischendurch, muss man sich sofort anmelden.

Wichtig ist, dass du diesen Umstand auch so angibst.

Dennoch brauchst du aufgrund der aktuellen Situation ein bisherige wahrscheinlich nicht fürchten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
tigerlilly0410 
Fragesteller
 30.01.2021, 16:16
Ich hatte mich nach 4 Monaten umgemeldet als feststand, dass ich doch länger als 6 Monate bleiben würde und der Mitarbeiterin der Stadt meine Situation erklärt. Diese sagte, diese 6-Monats Regelung gelte nur für Zweitwohnsitze. Jetzt habe ich einen Verwarnungsgeldbescheid bekommen. Ich habe nochmal nachgeschaut und so wie ich es verstehe trifft folgendes auf mich zu: § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht: (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. Demnach hab ich doch nichts falsch gemacht, oder übersehe ich etwas? Denken Sie ein Widerspruch macht in dem Fall Sinn ? Danke.
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tigerlilly0410 
Fragesteller
 30.01.2021, 16:17
Ich hatte mich nach 4 Monaten umgemeldet als feststand, dass ich doch länger als 6 Monate bleiben würde und der Mitarbeiterin der Stadt meine Situation erklärt. Diese sagte, diese 6-Monats Regelung gelte nur für Zweitwohnsitze. Jetzt habe ich einen Verwarnungsgeldbescheid bekommen. Ich habe nochmal nachgeschaut und so wie ich es verstehe trifft folgendes auf mich zu: § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht: (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. Demnach hab ich doch nichts falsch gemacht, oder übersehe ich etwas? Denken Sie ein Widerspruch macht in dem Fall Sinn ? Danke.
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