Steuerhinterziehung des generalbevollmächtigten Kommanditisten?
A und B sind Kaffeeliebhaber und beste Freunde. Gemeinsam haben Sie im Jahre 1950 die Kaffee-Bike-KG (KG) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist zum einen die Herstellung von Röstkaffee und zum anderen der Vertrieb des fertigen Kaffeeprodukts mittels sog. Coffee Bikes. Die KG ist Inhaberin einer Kaffeerösterei, in der aus Rohkaffee Röstkaffee der Pos. 0901 der KN hergestellt wird Anschließend wird der Röstkaffee in den Coffee Bikes frisch gemahlen und zubereitet und so im Berliner Stadtgebiet vertrieben. A und B haben sich entschieden, kein Steuerlager für die Herstellung des Röstkaffees zu beantragen, weil das organisatorisch für die KG einfacher ist. Sie haben dieses Vorgehen mit dem zuständigen HZA Berlin abgestimmt und halten sich an die Vorgaben des
§ 20a KaffeeStV. Ein Steuerlager nach § 5 Abs. 1 KaffeeStG hat die KG also nicht.
A ist als studierter Ökonom Komplementär der Gesellschaft, während B in der Funktion des Kommanditisten eine Einlage in Höhe von 100.000 € in die Gesellschaft eingebracht hat. Bei Gründung der KG beabsichtigte B zunächst, sich nicht am operativen Geschäft zu beteiligen.
Das Geschäft entwickelte sich so gut, dass B sich ab dem Jahre 2021 - im Einvernehmen mit A- in die unternehmerischen Angelegenheiten der Gesellschaft einbrachte. B und A führten regelmäßige Besprechungen durch, in denen sie die aktuellen Geschäftsvorgänge besprachen. A unterrichtete den B in diesen Besprechungen auch stets über die steuerlichen Belange und versicherte ihm, sich weiter um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu kümmern. Dies tat A tatsächlich von Beginn an sorgfältig. Insbesondere reichte er fällige Steueranmeldungen der KG stets fristgerecht beim zuständigen HZA Berlin ein. Auch bei Prüfungen durch das HZA Berlin kam es nie zu Beanstandungen.
Da B abgesehen von den steuerlichen Belangen ab Anfang 2022 sämtliche Aufgaben der Geschäftsführung in Arbeitsteilung mit A erledigte, erteilte der A dem B am
01. Februar 2022 neben einer Generalvollmacht auch eine Kontovollmacht. Auf Grundlage dieser Vollmachten verhandelte B in der Folgezeit u.a. Lieferverträge über den Bezug der Kaffeebohnen, stellte neue Mitarbeiter ein und verhandelte mit den Banken über die Aufnahme neuer Darlehen. Er beglich darüber hinaus die fälligen Verbindlichkeiten der KG, darunter auch fällige Steuerforderungen. Wenn A im Urlaub war, unterzeichnete er zudem für die KG die vom zwischenzeitlich eingestellten Buchhalter vorbereiteten Steueranmeldungen und versandte diese an das HZA Berlin.
Ansonsten wollte B mit den steuerlichen Belangen der KG jedoch nichts zu tun haben.
Am 11. November 2023 röstet die KG Rohkaffee, wobei insgesamt 500 kg Röstkaffee der Pos. 0901 der KN entstehen. Über diese Menge reicht A fristgerecht am
11. November 2023 eine Steueranmeldung beim zuständigen HZA Berlin ein. In dieser Steueranmeldung gibt er aus Versehen fälschlicherweise an, es seien 50 kg und nicht 500 kg Röstkaffee hergestellt worden. Er berechnet die Steuer in der Steuer-anmeldung daher mit 109,50 €.
Obwohl B sich nach wie vor nicht mit den steuerlichen Belangen der KG befasst, erkennt er, dass die Angaben des A in der Steueranmeldung für die Herstellung am
11. November 2023 unzutreffend sind. Da B zwischenzeitlich verschiedene Fortbildungen besucht hat, weiß er um die Wirkungen einer Steueranmeldung. Er freut sich über die „Steuerersparnis" für die KG und unternimmt daher nichts.
Im Jahre 2024 besucht A mehrere Fortbildungen, in denen es v.a. um steuerliche Belange geht. Er nimmt diese Fortbildungen zum Anlass, sich am 20. November 2024 die Steueranmeldungen der vergangenen Monate und Jahre noch einmal genauer anzusehen. Hierbei fällt ihm sein Fehler vom 11. November 2023 auf. Da es sich aus seiner Sicht aber um eine Lappalie handelt, unternimmt er nichts.
Hat sich B hier strafbar gemacht?
Eine Steuer ist entstanden nach dem KaffeeStG in Höhe von 1.095€. La hat falsche Angaben gemacht. L hat 370 Abs.1 Nr.1 AO aufgrund des fehlenden Vorsatzes nicht erfüllt. Dafür hat er jedoch 370 Abs.1 Nr.2 AO erfüllt durch seine Nichtberichtigung nach 153 AO. Für E habe ich leider kein klares Ergebnis.
2 Antworten
Die Antwort hast du dir nun selbst gegeben.
Wenn sollte es zu einem Prozess gebracht werden um den Sachverhalt zu klären.
Theoretisch ist Menschliches Versagen der Grund warum es zu einer Fehlinformation gekommen ist. Somit ist mitunter der Fehler sofort bei erkennen zu Melden. Wird er später erkannt kann dies als Verschleppung angesehen werden ,Da keine klare Definition vorhanden ist ,wäre das Gericht zu Rate zu ziehen über einen Prozess.
Ebenso sollte sich die betreffende Person zumindest bei der Polizei selbst Anzeigen und auf die Unstimmigkeit hinweisen. Kann ( wenn es dazu kommen sollte) zur Strafminderung herangezogen werden.
So was berichtigt man über eine korrekturmeldung und gut ist. Bei den Gesamtumsätzen und einer Eigenkorrektur wird das Finanzamt das 0 interessieren, die fordern das Geld nach und gut ist.