Mini Job bei Hol Ab?

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Bei Beschäftigungen von Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Ein Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist. Doch wer noch voll schulpflichtig ist, gilt als Kind im Sinne des JArbSchG. Das bedeutet, dass Minijobs nur mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten und nur leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausgeübt werden dürfen.

Wir empfehlen wir im Vorfeld ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, um ein Arbeitsangebot zu erfahren.

Grundsätzlich können 15 Jährige 450-Euro-Minijobs oder kurzfristige Minijobs ausüben.

Wir haben auch einen interessanten Blogbeitrag zu Ferienjobs. 

Viele Grüße,

Ihr Team der Minijob-Zentrale