Kann man noch Youtube Kacke Hochladen?

3 Antworten

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13 : Urheberrecht .

War vorher auch schon so : man darf Werke von Dritten nicht ohne deren Einwilligung nutzen.

NEU ist nur , dass die Seiten , wo es hochgeladen wurde, jetzt (mit-)haften.


EpicMeem 
Beitragsersteller
 07.07.2021, 14:46

ok, vielen dank

PaulAaronLVNSN  13.02.2022, 02:18
@EpicMeem

@Halbrecht Stimmt nicht. Es muss nur als Parodie erkennbar sein, dann ist es gesetzlich legal und darf urheberrechtlich geschütztes Material ohne Einwilligung des Urhebers beinhalten.

51A des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

PaulAaronLVNSN  13.02.2022, 02:26
@EpicMeem

@Halbrecht Stimmt nicht. Es muss nur als Parodie erkennbar sein, dann ist es gesetzlich legal und darf urheberrechtlich geschütztes Material ohne Einwilligung des Urhebers beinhalten.

51A des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes.

Es ist somit geschützt und darf nicht gelöscht werden. Auch die Kunstfreiheit sollte greifen.

Bei Beleidigungen kann es gegen Gesetze verstoßen.

In Dl könnte jedoch, obwohl YTK geschützt ist, diese von Plattformen wegen der Uploadfilter gelöscht werden.

Geschützte Videoausschnitte die länger als 20sec dauern werden entweder für die Rechteverwertungsgesellschaften monetarisiert, gelöscht oder auch online gelassen.

Die meisten Rechteverwertungsgesellschaften gewähren die Nutzung der Inhalte.

Jedoch ist die Gesetzeslage derzeit so, dass die Gesetze sich z.t. widersprechen und möglicherweise legale Videos gelöscht werden.

Man kann YouTube Kacke nach wie vor hochladen. Das Werk gilt bei normaler, guter YTK nach §3 UrHG als eigenständiges Werk.

YouTube hat natürlich das Hausrecht und kann dein Video dennoch sperren. Die meisten YTK können nach wie vor veröffentlicht werden.

Es war früher legal, wenn es sich deutlich vom Ursprungswerk unterschied. § 24 UrhG

Jetzt muss es nur als Parodie erkennbar sein, dann ist es gesetzlich legal und darf urheberrechtlich geschütztes Material ohne Einwilligung des Urhebers beinhalten.

51A des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Woher ich das weiß:Recherche