Kann man für einen Gefängnisaufbruch bestraft werden obwohl man zu Unrecht im Gefängnis ist?
Ich schaue grade Prison Breake. Da Lincoln Burrows im Gefängnis gelandet ist obwohl er Unschuldig ist habe ich mir die Frage gestellt wie es denn vom Gesetzt aus geregelt ist... Wenn ich ins Gefängnis komme und ich bin Unschuldig, aber das ist noch nicht bewiesen und ich in der Zeit in der es noch nicht bewiesen ist ausbreche, werde ich dann für diesen Ausbruch bestraft wenn sie mich schnappen und sie dann aber herausfinden das ich Unschuldig bin? 😂
3 Antworten
Per sé nicht. Jedoch wenn man Sachen beschädigt, wenn man gerade im Begriff ist das zu tun, sehr wohl. Beispielsweise wäre es dann eine Sachbeschädigung. Oder man macht sich unter Umständen der gefangenbefreiung oder - Meuterei strafbar.
Ob man schuldig im Sinn der vorgeworfen Delikte ist spielt aber für die Strafbarkeit von ggf rechtswidrig begangenen Handlung auf dem Fluchtversuch im Hinblick auf die Schuld keinerlei rolle
Der Gefängnisausbruch ist nicht strafbar. Deswegen stellt sich die Frage garnicht.
Jo, die würden allerdings schleunigst eingestellt werden, sollte sich herausstellen, dass er zu unrecht im Knast war.
Das eine hat aber mit dem anderen aus juristischer Sicht nichts zu tun.
Auch wenn jemand - rein hypothetisch - zu Unrecht inhaftiert ist, ist er vor dem Gesetz nicht dazu berechtigt, einem anderen Insassen bei der Rechtswidrigen Befreiung zu helfen oder materielle Sachwerte der jva zu beschädigen
Richtig, das eine betrifft die Strafbarkeit, das andere den strafprozessualen Umgang damit. Sehr gut. Trotzdem ist der Gefängnisausbruch nicht strafbar und bei einer Gerichtsverhandlung treffen sowohl das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht aufeinander und deshalb: doch, beide Teile sind in der Praxis untrennbar verbunden. Es könnte mit Sicherheit wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungsdelikten ermittelt werden.
"einem anderen Insassen bei der Rechtswidrigen Befreiung zu helfen " Das ist jetzt ein ganz weites Feld. Ich verstehe was du meinst, danke für den Kommentar.
Das der Gefängnisausbruch per se strafbar ist, habe ich nicht behauptet. Die gefangenenbefreiung in dem von mir benannten Fall aus §120 StGB natürlich schon. Das war in dem fall auch die Anklage, die von der Staatsanwaltschaft verlesen wurde
Der Tatbestand der Gefangenenbefreiung wurde eingeführt, um eben genau diese Strafbarkeitslücke zu schliessen. Bei der Teilnahme wird eine rechtswidrige und vorsätzliche Haupttat gefordert. Diese Haupttat wäre bei einem straflosen Gefängnisausbruch nicht gegeben. Das hat jetzt aber beim besten Willen nichts mit der Strafbarkeit von eben dieser Haupttat zu tun. Meinst du mit deinem Kommentar, dass ein Gericht die Gefangenenbefreiung auf den Täter selbst angewendet hat?
Es ist eigentlich einfacher, als du es hier schreibst. Im StGB steht folgendes:
§120 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wurde natürlich gegen denjenigen, der dem mitinsassen dabei half ausm dem Gefängnis zu kommen, Ermittelt. Derjenige der dies ausnutzte und dann einfach rausklettern konnte, hatte kein Verfahren wegen §120 abs 1 StGB Anhängig
Es ging hierbei nicht um die Teilnahme aus dem §27
Ja okay, aber hier geht es doch um den Gefängnisausbruch und nicht um die, eigentlich nicht strafbare, und durch § 120 StGB "konstruierte" Mittäterschaft. Glaube du bist noch am Anfang deines Studiums. Reden wir in ein paar Jahren nochmal. :)
Ja das habe ich schon am Anfang direkt verstanden nur wollte ich eben mit diesem Fall darauf hinweisen, dass man sich auf dem Weg bis man draußen ist trotzdem strafbar machen kann( oder eben andere mit) . Thats it, war also ursprünglich als Anmerkung gedacht und nicht als Richtigstellung oder Korrektur, hast du wohl etwas missverstanden
Nein bin ich anderer Auffassung, dahingehend dass du meine Anmerkung als deine Korrektur gesehen hast. Ich bin mir sicher dass du die Sache juristisch richtig siehst trotzdem hast du mich in dem was ich sagen wollte nicht richtig verstanden
Fühlt sich etwas an bei dir als redet man gegen eine Wand. Natürlich ist Gefängnisausbruch nicht strafbar, das hab ich jetzt schon oft genug gesagt. Das habe ich nicht behauptet., dass dem nicht so wäre... Derjenige der über die Räuberleiter stieg machte sich da ja auch nicht strafbar, sondern derjenige der ihm diese anbot. Also so undeutlich ausgedrückt habe ich mich dann nach meiner Auffassung echt nicht, dass das nicht aus dem Text hervorging.
Auch für einen zweifellos schuldigen Gefangenen ist der Ausbruch per se nicht strafbar.
So ist es. Aber erst kürzlich einen interessanten Fall gehört im Podcast, bei dem jdm wohl einem anderen beim ausbruch geholfen haben soll zu türmen. Das ist dann ggf schon strafbar
Und dieser wurde ihm im Sinne der Anklage dann auch vorgeworfen. Er soll im bei einer Räuberleiter geholfen haben, über die Gefängniswand zu steigen
Wäre es aber dann nicht voll intelligent auszubrechen also zumindest der Versuch wenn es nicht Strabar ist?
An sich nicht. Aber ggf Handlungen auf dem Weg dorthin, hab da mal nen interessanten Fall dazu gelesen