Kann ein anderer Arzt meine Krankschreibung vorzeitig beenden?
Hallo ihr Lieben.
Mein Partner hatte Ende Juli 2021 einen Arbeitsunfall und war seit dem immer bei einem D-Arzt, der ihn krank geschrieben hat.
Im Januar würde er dann aufgefordert (von der BG) sich bei einem anderen Arzt vorzustellen. Dort wurde er quasi von einer Ärztin und einem Reha-Berater fast bedrängt, diese Praxis als seine behandelnde zu wählen.
Er fand das sehr unsympathisch und ist wieder zu dem anderen D-Arzt gegangen, der ihn weiterhin bis 17.2.22 krank geschrieben hat. Nun kam ein Krankenschein per Post von der anderen Praxis, welche nur bis 6.2.22 geht (festgestellt am 24.01.22) und Endbescheinigung angekreuzt ist.
Jedoch ist er noch nicht wieder arbeitsfähig. Was sind hier nun seine Rechte? An wen sollte er sich diesbezüglich wenden? Krankenschein einfach ignorieren?! Wäre für eure Hilfe sehr dankbar.
2 Antworten
Ob unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eine Rechtsentscheidung der BG. Die Bescheinigung des D-Arztes ist insofern nicht zwingend bindend.
Der Krankenschein kann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Sofern diese nicht die Information von der BG hat, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) vorliegt, wird diese auch weiter Verletztengeld auszahlen.
Grundsätzlich zwingt euch ja niemand, den kürzeren Krankenschein bei der Krankenkasse einzureichen.
Die BG wird dementsprechend reagieren. Wenn sie der Auffassung ist, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, wird sie weitere Schritte einleiten. Wenn sie sich in der Sache sicher ist, werdet ihr eine Anhörung erhalten, in welcher euch dargelegt wird, dass und warum nach Auffassung der BG keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt und das Verletztengeld dementsprechend mit Ablauf einer gewissen Frist entzogen wird. Nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Anhörungsfrist (+ Postlaufzeiten) kann ein Bescheid erteilt werden, gegen den ihr auch rechtlich in Form eines Widerspruchs vorgehen könnt.
Er hat doch eine krankschreibung bis zum 17.2…
die andere ist somit hinfällig
Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist in den sogenannten Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien geregelt. In der Regel richten sich auch die Berufsgenossenschaften nach den dort eigentlich für die Krankenkasse festgehaltenen Definitionen.
Es kann sein, dass die BG den Durchgangsarzt darum gebeten hat, eine Endbescheinigung auszustellen und er dieser Bitte nachgekommen ist.
Gibt es da eine Gesetzesgrundlage dafür? Kann es sein, dass die BG das veranlasst hat? Oder hätten die uns darüber informieren müssen?