ist eine beglaubigte Abschrift gleichwertig mit einem Original von einem Notar
Ich habe einen notariellen Vertrag abgeschlossen, der zwar von mir unterschrieben ist, aber noch nicht von meinem Vertragspartner, der trotz Aufforderung an mich einen Notar zu beauftragen, jetzt wohl einen Rückzieher machen will. Der Notar hat ihm eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zugesandt mit der Bitte und Einverständniserklärung und Unterschrift. Ist die beglaubigte Abschrift gleichwertig mit dem Original wenn er sich einen anderen Notar nimmt? Wer muss die Notarkosten zahlen, wenn der Vetragspartner nicht unterschreibt?
2 Antworten
Von der Urschrift, die beim Notar verbleibt bekommst du eine Ausfertigung. Die beglaubigte Abschrift ist weniger. Siehe 42 BeurkG. Es gibt Ausfertigungen, begl. und einfache Anschriften.
Es haftet für die Gebühren der, der den Notar beauftragt hat, der Käufer oder Verkäufer oder der es freiwillig übernehmen will, als Gesamtschuldner.
Es ist nicht unüblich, dass ein Vertrag bei einem zweiten Notar unterschrieben wird. Ist oft billiger, als Reisekosten. Die Notarkosten zahlt der, der ihn beauftragt hat. Ggf. kann er seinen Vertragspartner in Regreß nehmen.