Gilt die ärztliche Schweigeplicht auch bei 14 Jährigen?

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Goggle mal "minderjährig arzt schweigepflicht". Da findet sich z.B. Folgendes:

Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch gegenüber Minderjährigen. Der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht hängt bei Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit ab. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist der Arzt i. d. R. berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten, da normalerweise unter 15 Jahren noch keine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen gegeben ist. Bei Minderjährigen über 15 Jahren ist das Patientengeheimnis jedoch regelmäßig zu beachten. Maßgebend sind aber immer die Umstände des Einzelfalles. (Ärzekammer BW)

oder auch:

Ob die Schweigepflicht auch gegenüber Eltern von Minderjährigen wirkt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach Einschätzung des Arztes muss der Minderjährige die Tragweite des Eingriffs der Behandlung einschätzen können. Zumindest bei Jugendlichen ab ca. 16 Jahren (im Einzelfall ab 14 Jahren) wird diese Einsichtsfähigkeit zu bejahen sein. In diesem Fall ist die Entscheidung des Minderjährigen für den Arzt maßgebend und nicht die der Eltern! (Kassenärztliche Vereinigung Hessen)

Zur Frage wie weit Ärzte verpflichtet sind Auskunft an Eltern zu geben, gibt es immer wieder Fragen und Diskusionen. Um dazu bei zu tragen dieses Thema Eindeutig zu erklären, hier mein Hinweis.

Entscheidend dabei ist die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen. Nicht das Wunschdenken der Eltern.

Und wie man an einigen Antworten (hier auf gutefrage.net) sehen kann haben viele Eltern / Erziehungsberechtigte immer noch die Ansicht: "Wenn du Volljärig bist ...". Oder "Bis 18 bestimmen wir ...".

Das sie damit verstaubte Ansichten haben, die mehr als 10 bis 25 Jahre hinter der Gesetzgebung des Kinder- und Jugendrechts und vieler anderer Bestimmungen, hinterher hinken, ist Schade und traurig.

Aber das ist Deutschland 2011 aktuell.

Die Gesetzgebung und das Bundesverfassungsgericht sagen folgendes dazu: "Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten nur von den Eltern erteilt werden (z.B. Berns 1998, S. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird.

Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. 387 ff).

Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt hier mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück.

In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet ist. Dann "(...) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen" (BverfG 1982, S. 384)"

Auch ob der Patient überhaupt da war, darf der Arzt nicht sagen..... ;"

Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wird in Rechtsprechung(OLG Karlsruhe v. 11.08.2006, 14 U 45/04) und Literatur überwiegend auch schon für den Namen des Patienten sowie für die Tatsache angenommen, dass jemand überhaupt einen Arzt konsultiert hat."

Jeder Arzt, der gegen § 9 BO verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € sowie der Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Ärztekammer verurteilt werden.

Ich denke da kann nichts weiter interpretiert werden. Es belegt aber das diese vor mehr als 25 Jahren getroffene Rechtsprechung vielen Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen nicht bekannt ist. Und das heist sie sind diesbezüglich auf einem Stand von vor ¼ Jahrhundert.

Schweigepflicht gegenüber 3ter Personen hängt nicht vom Alter ab ! Die Erziehungsberechtigten haben aber IMMER das Recht zu erfahren, was mit ihrem Kind "ist".

Gruß, Aldoni

Sally2809  12.09.2009, 14:31

Das stimmt nicht.

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Ja, aber in der Realität wird der Arzt Deinen Eltern alles erzählen wenn sie ihn fragen.

nein, eig erst ab 16 glaube ich