Einstiegsgeld Jobcenter anmelden?

2 Antworten

Der Gesetzgeber schreibt dazu in SGB II § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit:

(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
(2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

Das sind allerdings alles "Kann"-Bestimmungen. Solche "Kann"-Leistungen gibt es nur, wenn in einem besonderen Fall viele Dinge dafür sprechen. Einen absluten Rechtsanspruch hat man auf "Kann"-Leistungen selten.

Also sollte man diese Leistung einfach beantragen - falls sie nicht automatisch weiterläuft.

Gruß aus Berlin, Gerd

liegt keine hilfebedürftigkeit mehr vor, fallen die leistungen weg