Darf man ein Schulzeugnis im Nachhinein ins Negative verändern?
Hallo,
Auf meinem Halbjahreszeugnis wurde ein Fehler gemacht. Normalerweise hätte ich eine 4 auf dem Zeugniss; es steht aber eine 3 drauf. Durch einen Zufall hat das jetzt mein Klassenleher mitbekommen.
Er meint ich soll mein Zeugnis mitbringen, damit die 3 auf 4 geändert wird.
Darf er das überhaut? Darf er darauf bestehen das ich ihm mein Zeugnis gebe, bzw darf man ein Zeugnis überhaupt im Nachhinein ins Negative ändern?
LG
17 Antworten
Darf er nicht er darf sie nur besser machen ! Hatte ich selbst erst mit ner Arbeit hatte 4Punkte zu viel und dadurch ne 1anstadt ne 2 durfte er auch nicht andern weil ers erst gesehen hatte ich als ich die Arbeit schon in der Hand hatte.
Klar darf sie geändert werden da da ein Fehler passierte der korrigiert werden muss man kann dir nicht einfach die bessere note sozusagen hinterher werfen
also bei einer arbeit darf man das nicht. wenn bei einer arbeit ein fehler zu deinen gunsten gemacht wurde darf der lehrer den nicht mehr korigieren und so sollte es auch beim zeugnis sein, also nein das darf dein lehrer nicht.
Im Gegensatz zu einer Klassenarbeit ist das Zeugnis eine Urkunde, die nachträglich nicht einfach so verändert werden kann. Allerdings kann natürlich der Fehler beim Endzeugnis des Schuljahres entsprechend berücksichtigt werden. Fragt sich, was günstiger wäre...
Warum soll das nicht geändert werden dürfen? Klar kann das geändert werden.
Schreibe ich Chinesisch? Weil das Zeugnis eine Urkunde ist, schon deshalb nicht!
Nochmal anders gefragt: Warum soll eine Urkunde nicht geändert werden dürfen? Klar kann die geändert werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage denn bitte? Seit wann kann man förmliche Urkunden nachträglich einfach ändern? Den Fehler muss sich in diesem Fall der Lehrer zurechnen lassen und nicht der Schüler!
§§ 48, 49 VwVfG. Rechtswidrige Verwaltungsakte sind aufzuheben. Und wenn die Note tatsächlich nicht der Leistung entspricht, muss das richtig gestellt werden.
Netter Versuch, nur leider völlig falsch interpretiert! § 48 scheidet wegen fehlender Rechtswidrigkeit komplett aus. § 49 scheidet aus, weil keine Ziffer des Absatzes 2 (begünstigender Verwaltungsakt) zutrifft.
Entsprechen die Leistungen des Schülers tatsächlich der Note 4 und er hat eine 3 auf dem Zeugnis stehen, ist der Verwaltungsakt (die Notengebung im Zeugnis) rechtswidrig erfolgt. Also § 48.
Sorry, aber das ist völliger Quatsch! Informiere Dich doch mal über die juristische Definition des Begriffes "rechtswidrig"... Aber da Du wohl offensichtlich voll und ganz von Deiner falschen Auslegung überzeugt und beratungsresistent bist, belassen wir es besser dabei. Ich würde jedenfalls ohne Beschluss des VerwG das Zeugnis nicht rausrücken.
Alles klar. Ich hätte das auch lieber gerichtlich entschieden. Und je nachdem auf welcher Seite ich stehe, würde ich für meine Sicht der Dinge kämpfen.
Hier noch: http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839
Guter Link, der allerdings bei sehr genauem Lesen (auch der in den Querverweisen genannten §§) eher meine Auslegung bestätigt... ;-)
Das bestreite ich nicht. Aber Gesetze und Rechtsprechung haben nur sehr selten etwas mit Fairness zu tun!
Normal darf man das nicht, aber da es sich um das Halbjahreszeugniss handelt, wird er das wahrscheinlich schon dürfen, da die Endnoten ja erst am Ende des Jahres feststehen.
Warum darf er nicht?