Darf Busanbindung für einen ganzen Ortsteil vorübergehend entfallen?
Die Verbindungsstraße zweier Ortsteile von einer Gemeinde wird neu asphaltiert. Dort besteht Vollsperrung. Der Linienbus fährt normalerweise diese Strecke. Er müsste nun in den einen Teilort(2) reinfahren und über eine Nebenstraße wieder zurück in den an der Baustelle nicht beteiligten Teilort (1), den er normalerweise zuvor schon bedient hat. Von dort gibt es die Möglichkeit über eine Ausweichstrecke zum anderen an der Baustelle gelegenen Teilort (3) zu kommen. Von dort geht es normal weiter. Die Lösung unserer Gemeinde sieht anders aus:
Der Bus fährt fahrplanmäßig Teilort 1 an, lässt Teilort 2 komplett aus und fährt auf direktem Weg außerfahrplanmäßig in Teilort 3. Den Bewohnern von Teilort 2 wird ein 2,5 km langer Fußweg zugemutet.
Darf eine Gemeinde so verfahren, ist sie nicht verpflichtet für eine Busanbindung zu sorgen?
1 Antwort
Rechtlich wird es keinen Rechtsanspruch auf eine Busanbindung geben, denke ich.