Busfahrer in Urlaub arbeiten?

1 Antwort

Wo will der Busfahrer denn in seinem Urlaub arbeiten?

Urlaub soll der Erholung dienen, deshalb steht im § 8 Bundesurlaubsgesetz:

"Während des Urlaubs darf der AN keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten".

Es geht also nicht, dass der Busfahrer drei Wochen Urlaub hat und in dieser Zeit einen Vollzeitjob z.B. in einem Supermarkt, einer Tankstelle oder einem Taxiunternehmen ausübt.

Auch hier gibt es Ausnahmen. Wenn der Busfahrer z.B. eine Woche Erdbeeren pflücken oder im Herbst bei der Weinlese helfen will, kann diese Tätigkeit durchaus eine erholsame Wirkung haben und ist damit genau so erlaubt wie z.B. Verwandten oder Nachbarn gegen eine kleine Aufwandsentschädigung zu helfen.

Mody14883 
Fragesteller
 12.04.2021, 10:44

ich danke Ihnen

ich meinte auch als Busfahrer in gleiche Firma

mfg

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Hexle2  12.04.2021, 11:04
@Mody14883

Man kann nicht im Betrieb Urlaub nehmen und gleichzeitig arbeiten. Da würdest Du Dir Deinen Urlaub ja quasi "auszahlen" lassen (Entgelt für Urlaub + Entgelt für Arbeit) und das geht nach § 7 Abs. 4 nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumindest was den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub betrifft

Das darf auch der Arbeitgeber nicht zulassen, da er sich sonst strafbar macht

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claushilbig  24.09.2021, 22:25
@Mody14883

Dann ist es kein Urlaub, sondern normale Diensttätigkeit - das heißt, der beantragte und genehmigte Urlaub wird nicht genommen, die Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

So zumindest die "offizielle" Regelung ...

So was ist aus diversen Gründen durchaus möglich, von beiden Seiten her:

  • Z. B. kann aus irgendwelchen Gründen die geplante Urlaubsreise nicht angetreten werden (kommt aktuell wegen Corona - kurzfristig geänderte Einreisebedingungen, Hotel wegen Quarantäne geschlossen, Familienmitglied in Quarantäne und daher nicht reisefähig usw. - relativ oft vor) und man will die Reise lieber verschieben, als den Urlaub zuhause zu verbringen.
  • Aus irgendeinem Grund muss sich die Firma entschließen, den genehmigten Urlaub doch zu streichen - z. B. weil unerwartet viele Kolleg*innen erkrankt sind oder aus anderen Gründen (s. o.) ausfallen, so dass nicht mehr genügend Personal da ist, die Aufträge zu erfüllen.

Zu beachten ist dabei, dass durch solche Maßnahmen die Regelungen des Urlaubsgesetzes nicht verletzt werden. Z. B. muss mindestens einmal im Jahr ein Urlaub von mindestens zwei Wochen "am Stück" sowohl genommen als auch gewährt werden - wenn es also um die letzten beiden Wochen im Dezember geht, und es zuvor noch keinen zusammenhängenden Urlaub gab, dann kann hier weder "gestrichen" noch "verzichtet" werden.

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