Arbeitsplanänderung wegen Krankmeldung?

1 Antwort

Und wie werde ich als Aushilfe im Krankheitsfall bezahlt?

Wie jeder andere Arbeitnehmer auch!

Für die Zeit der Erkrankung bist Du entsprechend den Stunden zu bezahlen, die Du eigentlich hättest arbeiten sollen.

Wenn es also für diese Zeit einen Dienstplan gab, dann sind die dort geplanten Stunden Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Entgelts"

ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Diese etwas "verdrehte" Formulierung beschreibt nichts Anderes als das Lohn- oder Entgeltausfallprinzip, wonach Du während der Zeit der Erkrankung dasjenige an Entgelt zu erhalten hast, was Du ohne die Erkrankung erhalten hättest.

Hier muss dann genauer hingeschaut werden:

Wenn Du unregelmäßige Arbeitszeiten hast und auch für die Zeit der Erkrankung kein Dienstplan bestand, auch nicht gesagt werden kann, wie Du in dieser Zeit "normalerweise" gearbeitet hättest, dann ist nach dieser Gesetzesbestimmung bei der Entgeltberechnung der "Geldfaktor" zu berücksichtigen, d. h., dass aus dem Durchschnitt der letzten 6 (wenn das Arbeitsverhältnis schon so lange besteht) oder mehr Monate ermittelt werden muss, wie viel Du (durchschnittlich) arbeitstäglich verdienst; das hat der Arbeitgeber dann als Entgeltfortzahlung zu leisten.

Daneben hat die Rechtsprechung aber den "Zeitfaktor" entwickelt; der berücksichtigt die Zeit, in der Du erkrankt ist, und die Arbeitszeit, die Du in dieser zeit zu leisten gehabt hättest, wenn Du nicht erkrankt wärst. Wenn also für die Zeit Deiner Erkrankung eine bestimmte Arbeitszeit z.B. gemäß einem Dienst-/Schichtplan vorgesehen war, dann bist Du entsprechend diesem Plan auch während der Erkrankung zu bezahlen. Das gilt auch, wenn du "üblicherweise" dann eine bestimmte Arbeitszeit geleistet hättest.

Darf meine Vorgesetzte den Plan aus diesen Gründen ändern?

Nicht wirksam für Dich!

Wenn Es bereits einen Dienstplan für Dezember gab, in dem Du mit 26 Stunden eingetragen warst, dann ist der auch für den Arbeitgeber verbindlich.

Wenn Du diese 26 Stunden laut Dienstplan wegen weiter andauernder Erkrankung nicht leisten kannst, bist Du trotzdem so zu bezahlen. Wenn Du aber wieder arbeitest, dann hast Du Anspruch auf diese 26 Stunden, denn Dein Arbeitgeber darf den Plan nicht ohne Dein Einverständnis ändern. Will er Dich nicht entsprechend einsetzen, dann erklärst Du ausdrücklich Deinen Willen und Arbeit und bietest Deine Arbeitskraft an; kommt Dein Arbeitgeber dem nicht nach, gerät er mit der Annahme Deiner Arbeitskraft in Verzug nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Du bist dann also trotzdem so zu bezahlen, als hättest Du die nach Dienstplan vorgesehenen, tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden doch geleistet.

Das ist die rechtliche Lage; ob Du dich mit Deinem Anspruch allerdings gegen Deinen Arbeitgeber behaupten kannst oder willst (eventuell sogar streitig), kann ich nicht beurteilen - "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...