Darf ein Sozialarbeiter*in einfach einen Alkoholtest am Klientel durchführen, obwohl keine staatliche Massnahme vorliegt, CH?
Bitte nur fachliche und gesetzliche Antworten, danke!
Ein Klient trank mit Freunden ein Glas Alkohol vor der Arbeit in der Mittagspause (Mix von Rotwein, Cola und Sirup). Er ist kein Alkoholiker. Seine Arbeit gefährdet bei einem Alkoholrausch weder ihn noch Drittpersonen. Im Arbeitsreglent ist klar ersichtlich, dass kein Alkoholkonsum auf der Arbeit zugelassen ist, wie auch ein nüchternen Zustand gefordert wird. Allerdings war er nicht betrunken sondern es wurde nur ein Alkoholgeruch wahrgenommen und schlief blöderweise später sm Arbeitsplatz ein (wird behauptet). Nun werden bei ihm im Wohnen wie auch auf der Arbeit Überraschungstest durchgeführt und sein Zimmer auf Alkohol durchsucht. Meines Wissens ist das rechtlich nicht korrekt, habe allerdings zu diesem Fall keine konkrete Antwort gefunden.
2 Antworten
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Alkoholkontrollen durch die Abgabe einer Blutprobe oder durch eine Atemalkoholanalyse nur mit der Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers durchführen. Dies ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 des Grundgesetzes. Routinemäßige Kontrollen, um vorbeugend eine mögliche Alkoholabhängigkeit festzustellen, sind daher unzulässig. Fordert der Arbeitgeber also unangekündigt und ohne jeglichen Verdacht seine Mitarbeiter zu einem Alkoholtest auf, so können sie diesen verweigern. Hier wiegt die Wahrung der körperlichen Integrität und der Privatsphäre höher als die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer reinen Routinemaßnahme.
Liegt hingegen bei einem Mitarbeiter ein begründeter Verdacht auf Alkoholkonsum während der Arbeitszeit vor, so kann eine Kontrollmaßnahme seitens des Arbeitgebers durchaus gerechtfertigt sein. Ein begründeter Verdacht ist beispielsweise gegeben, wenn ein Mitarbeiter aufgrund persönlicher Wahrnehmungen den Hinweis auf Alkoholmissbrauch gibt. Eine Meldepflicht leitet sich im Übrigen aus den §§ 15, 16 ArbSchG ab. Für Kontrollmaßnahmen dieser Art ist allerdings die Zustimmung des Betriebsrates notwendige Voraussetzung, um sie durchführen zu können. Für die Einführung entsprechender Regelungen zur Überwachung des Alkoholverbots ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu berücksichtigen.
Wo wohnt er denn bitte dass da irgendwelche Durchsuchungen stattfinden können?
Aber prinzipiell ist dies auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Irgendwas Durchsuchen darf nur die Polizei.
Selbst in der Schule darf der Lehrer eigentlich keine Taschen durchsuchen, auch wenn dies oft praktiziert wird.
Er wohnt in einer Stiftung für Menschen mit einer Beeinträchtigung. Unser Auftrag liegt nicht darin solche Tests oder eben Durchsuchungen zu unternehmen. Ich persönlich weigere mich und will das Recht des Klienten bewahren, allerdings brauche ich rechtliche Klärung dazu, denn bisher hatte ich mit anderen Argumenten kein Erfolg diese "Massnahme" zu unterbinden.
Vielleicht gibt es in der Wohneinrichtung ein allgemeines Alkoholverbot, dann sind solche Tests und Durchsuchungen durchaus legitim, wenn obendrein ein begründeter Verdacht vorliegt.
Es besteht kein konkretes Alkoholverbot in den Rahmenbedingungen. Aber auch wenn, rechtlich gesehen wird seine Integrität verletzt durch eine Durchführung einen Alkoholtest und haben auch keinen Auftrag einen durchzuführen.
Dies habe ich ebenfalls gefunden, also arbeitsmässig alles klar. Aber wie ist das eben im wohnbereich? Dazu fehlt mir die rechtslage