Auf dem Balkon einen runterholen?

6 Antworten

Nein, es wäre Belästigung und in höchsten Maße strafbarv

Hier geht es nicht primär um die Eigenschaft des Grundstücks, sondern um die Frage, ob das für Dritte sichtbar ist. Können Dritte das ohne Probleme sehen, reden wir hier über die Erregung öffentlichen Ärgernisses, auch wenn es auf Deinem privaten Grundstück stattfindet - auf öffentlichem Grund ist es zwar per se verboten, wenn es aber niemand sehen kann, passiert da rein gar nichts.

Sichtschutz hin oder her.

Das kann man nicht außen vor lassen, denn das ist der entscheidende Punkt, der zwischen Strafbarkeit oder nicht entscheidet.