Hi,
das zitierte Universitätsgesetz enthält das kleine, aber entscheidende Wörtchen "nachweisen" (UG § 64a, Abs. 3).
Nachweise können z.B. sein:
- Absolvierte Schuljahre vor einem Schulabbruch an einer höheren Schule (Oberstufe; zumindest erfolgreich abgelegte 11. Schulstufe) bzw. Abschluss einer Schulform ohne Matura (z.B. Handelsschule oder Fachschule)
- Einschlägige Berufsausbildung (Lehre)
- Nachweis einschlägiger Fortbildungen, z.B. im Rahmen von Erwachsenenbildungseinrichtungen
- Erfolgreiche berufliche Betätigung im zum angestrebten Studium gehörenden Berufsfeld
- Besuch von Universitätslehrgängen
Quelle: https://www.uibk.ac.at/studium/anmeldung-zulassung/studienberechtigungspruefung/index.html.de
LG Susan