Ist dies eine Kündigung sofort?

Leider muss ich ihnen mitteilen das ich mir eine neue Wohnung suche.

Sobald ich eine neue Wohnung gefunden habe, werde ich ihnen meine fristgerechte Kündigung mitteilen.

Leider gibt der Wohnungsmarkt nicht sehr viel her. Bitte um Verständnis wenn es einige Zeit dauert, bis ich eine neue Wohnung gefunden habe. 

das war die komplette Nachricht:

Hallo Herr xxxxxxx

Leider muss ich ihnen mitteilen das ich mir eine neue Wohnung suche.

Es hat sich hier für mich sehr zum 

negativen entwickelt. Ich komme Nachts nicht mehr zu Ruhe. Ihre Lebensgefährtin macht Krach bis tief in die Nacht. Und dies ist wenn man unten wohnt sehr lauter ist als oben. Das starke Getrampel von ihrer Lebensgefährtin stört auch ganz schön.

Leider bleibt auch die Privatsphäre nachts auf der Strecke…Wegen dem Öfteren runter kommen in die Waschküche. Warum man das nach 0-2Uhr Nachts tun muss ist mir ein Rätsel. 

Normal ist doch das man heim kommt in seine Wohnung vom stressigen Arbeitstag um abschalten zu können. Aber dies ist seid diesem Jahr nicht mehr richtig möglich. 

Schade weil ich finde es hier sehr schön, aber es bringt mir nichts wenn ich nicht zur Ruhe komme. 

Ich bitte sie diese Mitteilung nicht Böses zu nehmen, sondern als Information zu betrachten. Möchte auch kein schlechtes Verhältnis haben mit ihnen Herr Neumann. 

Ich denke ich bin ein ruhiger Mieter und bezahle auch immer pünktlich meine Miete. 

Sobald ich eine neue Wohnung gefunden habe, werde ich ihnen meine fristgerechte Kündigung mitteilen.

Leider gibt der Wohnungsmarkt nicht sehr viel her. Bitte um Verständnis wenn es einige Zeit dauert, bis ich eine neue Wohnung gefunden habe. 

...zur Frage

Das ist keine Kündigung, lediglich eine Information.

Auch die Ergänzung ändert nichts daran das dass keine Kündigung ist.

Wozu so ein ellenlanger Roman?

Für eine Kündigung reicht 1 Satz.

Zum Beispiel

Hiermit kündige ich fristgerecht zum ...

Unterschrift

Man kündigt auch erst wenn man eine Wohnung gefunden und der Vertrag dafür in trockenen Tüchern ist.

...zur Antwort

Das hast Du doch gestern schonmal gefragt.

https://www.gutefrage.net/frage/ab-wie-viel-mietrueckstand-hat-der-vermieter-das-recht--den-mieter-fristlos-zu-kuendigen

Er kann schon ab 1 Monatsmiete + einem nicht unerheblichen Teil fristlos kündigen.

BGB § 569 Absatz 3 Nr. 2

...zur Antwort
...zur Antwort

Das hast Du doch heute schonmal gefragt.

Für 3 Personen sind 90 m³ Warmwasser extrem viel.

Es sei denn jeder duscht 3 x am Tag 20 - 30 Minuten oder es wurde Waschmaschine, Geschirrspüler an Warmwasser angeschlossen.

Laut Statistik verbraucht eine Person im Schnitt 40 Liter Warmwasser pro Tag. Das würde bei 3 Personen knapp 44 m³ im Jahr machen.

Das die Ermittlung und Umlage der Warmwasserkosten nicht korrekt ist habe ich dir heute morgen auch schon erklärt.

...zur Antwort
Muss ich Mieterhöhung zum 1.7. zustimmen? Erhöhung ist vermutlich der Betrag für die Kabelgebühren?

Hallo,

wir haben Post vom Vermieter erhalten wir sollen einer Mieterhöhung um 10€ zum 1.7. schriftlich zustimmen. (zum einen warum müssen wir jetzt zustimmen? Es wird doch sonst auch immer höher Nebenkosten und so, wo wir noch nie zustimmen mussten)

Wir vermuten sehr stark das der Vermieter Geld für sein neu installiertes Kabelnetz eintreiben will.

Denn komischerweise ist die Erhöhung zum 1.7. und die Höhe ist so wie vorher die Kabelgebühren (9,50€) waren. Der Vermieter hat aber nun zusätzlich eigenes Kabel und Glasfaser verlegt, es wäre kostenlos und würde im Rahmen des Dauernutzungsvertrages laufen oder so ähnlich hatte es der Vermieter damals angepriesen. Den Inhaber des aktuellen Kabelanbieters haben sie mehrfach verklagt das die die Leitungen ausbauen sollen. Man hätte aber nur noch 1 Anschluss beim Vermieter Kabelanschluss, bisher war in allen Räumen Kabelanschluss.

Mittlerweile ist es aber wohl so das die Leitungen des alten Kabelanbieters bestehen bleiben. Also man kann für 9,50€ alles weiterlaufen lassen.

Aber jetzt vermuten wir ja das der Vermieter auch seine Leitungen bezahlt bekommen möchte und deshalb die Miete erhöht. Also auffälliger kann man so eine Erhöhung nicht durchführen. Nur dann würde man ja fürs Kabel so gesagt doppelt bezahlen, aber wie will man das nachweisen...

Der Vermieter begründet es damit das es aus Gleichberechtigung erhöht werden muss und in den letzten Jahren Dach, Fassade, Haustechnik saniert wurde. Also bei dem Block wurde kein Dach oder Fassade saniert. In der Fassade sind Löcher, Spechte brühten drin, die Wetterseite ist schwarz, am Balkon kann man mache Verglasung nicht mehr öffnen weil alles veraltet ist und klemmt und so. Unter dem EG Balkon hängen die Kabel (TV, Glasfaser) mehrere Meter liegen da rum (seit letztem Sommer hat sich da nichts getan), es muss nur mal einer mit ner Zange rumlaufen in der Nacht, zack und schon sind die Leitungen kaputt und das bei jedem Block.

Aber was kann man machen? Muss ich da zustimmen?

Danke euch!

...zur Frage

Erhöhung Nebenkosten und Erhöhung Miete sind 2 verschiedene Latschen.

Zur Mieterhöhung, gem. BGB § 558, ist die Zustimmung des Mieters vorgeschrieben.

Wie ist die Mieterhöhung denn begründet?

...zur Antwort

Einfach können Vermieter nie kündigen ;-)

Der Mietvertrag ist entweder durch Unterschrift oder konkludentes Handeln zustande gekommen.

Wegen nicht gezahlter Kaution kann ein Vermieter u. U. fristlos kündigen.

Dann wenn mindestens ein Betrag in Höhe von 2 Kaltmieten der Kaution offen sind.

Das aber frühestens im 2 Monat nach Mietbeginn. Vielleicht auch erst im dritten Monat. Kommt drauf an wie viele KM Kaution vereinbart sind.

...zur Antwort

Der Vermieter kann denselben Abschlag wie beim Vormieter verlangen. Er kann aber auch einen höheren oder, was eher unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen ist, einen niedrigeren verlangen.

Was Du mit dem Vormieter ausmachst ist völlig irrelevant.

...zur Antwort

Die Ermittlung und Umlage der Warmwasserkosten ist nicht korrekt.

  1. Weil noch nach der alten Formel die Gesamtkosten ermittelt wurden. Das ist seit 2014 nicht mehr zulässig.
  2. Weil die Warmwasserkosten zu 100 % nach Verbrauch umgelegt wurden. Warmwasserkosten müssen, wie die Heizkosten, anteilig nach Wohnfläche und Verbrauch umgelegt werden. Hier im Verhältnis 30:70

Dein Warmwasserbrauch sind laut Abrechnung 90 m³. 135 m³ der des ganzen Hauses.

90 m³ Warmwasser ist für 3 Personen verdammt viel.

...zur Antwort

Die gesetzlichen Auflagen bzgl. Energiegesetz müssen gar nicht im Mietvertrag stehen.

Das einzige was zum Thema Energie darein bzw. dazu gehört ist der Energieausweis.

Der muß bei Besichtigungen mit Interessenten vorliegen, in Inseraten die Effiziensklasse angegeben und der Ausweis bei Vertragsabschluß dem Mieter in Kopie übergeben werden.

...zur Antwort

Das ist zulässig wenn explizit vertraglich vereinbart.

Denn Strom für die Wohnung gehört nicht zu den Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung.

...zur Antwort

Kommt drauf an.

Wurde die Therme ersetzt weil die alte kaputt war kannst Du die Miete gar nicht erhöhen. Jedenfalls nicht wegen Modernisierung.

Falls Modernisierungsmieterhöhung möglich sein sollte dann kannst Du 8 % der reinen Modernisierungskosten als jährliche Mieterhöhung "umlegen".

Bei bis zu 10.000 € Gesamtkosten kann man das unkompliziert errechnen.

7.500 € Gesamtkosten - 30 % x 8 % = 420 € : 12

...zur Antwort

Wenn es einen Mietspiegel gibt muß er keine Vergleichswohnungen angeben.

Mängel haben mit der Mieterhöhung nichts zu tun.

...zur Antwort

Warum sollte das nicht rechtens sein?

Die Lebensumstände des Bruders haben sich vermutlich geändert, darum ist er so schnell wieder umgezogen.

Daran das ein Vermieter bei Neuvermietung mehr Miete verlangt ist auch nichts "unrechtens".

...zur Antwort

Du hast richtig gelesen

BGB § 556 Absatz 3

(3)1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

...zur Antwort

Zum Ende diesen Monats kannst Du jetzt nicht mehr kündigen.

Frühestens zu Ende Mai, also zum 31.05.2024

Die Kündigung muß spätestens 4 Wochen vorher beim Arbeitgeber sein.

Früher geht aber auch.

...zur Antwort
Mieterhöhung anfechten?

Ich wohne zurzeit in Frankfurt und mein Vermieter nimmt jetzt den Frankfurter Mietspiegel als Beispiel um meine Miete um 60€ zu erhöhen.

meine Antwort darauf

Ich kann nicht nachvollziehen auf welcher Grundlage sie dies machen wollen. In dieser Wohnung ist das Bad älter als 30 Jahre, die Fenster und Türen sind veraltet und das mindestens 10-15 Jahre. Hinzu kommt dass die Fenster nicht dicht sind und Kälte, sowie Nässe hindurchkommen. Auch im Winter ist es in dieser Wohnung kalt, da die Heizung nicht funktioniert. Im Bad lässt sich das Wasser nur schwer regulieren und auch die Menge die aus dem Hahn kommt ist gering und es entsteht kein Wasserdruck. Morgens gibt es kein warmes Wasser. Das hatten mehrere Mietparteien gemeldet. Dennoch kümmert sich darum niemand.

und deren Antwort darauf

Sie möchten unserer Mieterhöhung nicht zustimmen, weil Sie Mängel in Ihrer Wohnung haben. Wir gehen daher davon aus, dass Sie die Zustimmung von der Beseitigung des angezeigten Mangels abhängig machen möchten.

Die Miete für eine preisfreie Wohnung bestimmt sich ausschließlich durch Vergleich mit der ortsüblichen Miete. Da es in Frankfurt am Main einen Mietspiegel gibt, kann damit die Miete einer Wohnung in einfacher Weise festgestellt werden. Ausschlaggebend sind lediglich die objektiven Kriterien einer Wohnung im Vergleich mit denen des Mietspiegels.

Aus vorgenannten Gründen haben behebbare Mängel an der Mietsache keinen Einfluss auf die Mietfestlegung und das Verfahren der Mietenvereinbarung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Sofern Mängel vorliegen, die die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung tatsächlich mindern, melden Sie diese bitte umgehend an den zuständigen Hausmeister. Allerdings nicht durch Verweigerung seiner Zustimmung zu einem nach § 558 BGB ordnungsgemäßen und damit rechtswirksamen Mieterhöhungsverlangen.

Was soll ich jetzt tun?

...zur Frage

Was tun?

Zustimmen und zahlen, kündigen oder nicht zustimmen, nicht kündigen und die Zustimmungsklage des Vermieters abwarten.

Die Antwort des Vermieters ist völlig korrekt.

Grundlage für die Mieterhöhung ist der Mietspiegel.

Eventuelle Mängel haben damit nichts zu tun.

...zur Antwort