Nein. Jedenfalls nicht in/auf den von dir gemieteten Räumen/Flächen.
Das ist keine Kündigung, lediglich eine Information.
Auch die Ergänzung ändert nichts daran das dass keine Kündigung ist.
Wozu so ein ellenlanger Roman?
Für eine Kündigung reicht 1 Satz.
Zum Beispiel
Hiermit kündige ich fristgerecht zum ...
Unterschrift
Man kündigt auch erst wenn man eine Wohnung gefunden und der Vertrag dafür in trockenen Tüchern ist.
Das hast Du doch gestern schonmal gefragt.
https://www.gutefrage.net/frage/ab-wie-viel-mietrueckstand-hat-der-vermieter-das-recht--den-mieter-fristlos-zu-kuendigen
Er kann schon ab 1 Monatsmiete + einem nicht unerheblichen Teil fristlos kündigen.
BGB § 569 Absatz 3 Nr. 2
Wenn Du selbst mit in der Wohnung wohnst kannst Du von deinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen. BGB § 573a Absatz 2
Kündigungsfrist dann aber 6 Monate.
Wenn ein Betrag von 2 Monatsmieten offen ist.
Das hast Du doch heute schonmal gefragt.
Für 3 Personen sind 90 m³ Warmwasser extrem viel.
Es sei denn jeder duscht 3 x am Tag 20 - 30 Minuten oder es wurde Waschmaschine, Geschirrspüler an Warmwasser angeschlossen.
Laut Statistik verbraucht eine Person im Schnitt 40 Liter Warmwasser pro Tag. Das würde bei 3 Personen knapp 44 m³ im Jahr machen.
Das die Ermittlung und Umlage der Warmwasserkosten nicht korrekt ist habe ich dir heute morgen auch schon erklärt.
Erhöhung Nebenkosten und Erhöhung Miete sind 2 verschiedene Latschen.
Zur Mieterhöhung, gem. BGB § 558, ist die Zustimmung des Mieters vorgeschrieben.
Wie ist die Mieterhöhung denn begründet?
Einfach können Vermieter nie kündigen ;-)
Der Mietvertrag ist entweder durch Unterschrift oder konkludentes Handeln zustande gekommen.
Wegen nicht gezahlter Kaution kann ein Vermieter u. U. fristlos kündigen.
Dann wenn mindestens ein Betrag in Höhe von 2 Kaltmieten der Kaution offen sind.
Das aber frühestens im 2 Monat nach Mietbeginn. Vielleicht auch erst im dritten Monat. Kommt drauf an wie viele KM Kaution vereinbart sind.
Der Vermieter kann denselben Abschlag wie beim Vormieter verlangen. Er kann aber auch einen höheren oder, was eher unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen ist, einen niedrigeren verlangen.
Was Du mit dem Vormieter ausmachst ist völlig irrelevant.
Die Ermittlung und Umlage der Warmwasserkosten ist nicht korrekt.
- Weil noch nach der alten Formel die Gesamtkosten ermittelt wurden. Das ist seit 2014 nicht mehr zulässig.
- Weil die Warmwasserkosten zu 100 % nach Verbrauch umgelegt wurden. Warmwasserkosten müssen, wie die Heizkosten, anteilig nach Wohnfläche und Verbrauch umgelegt werden. Hier im Verhältnis 30:70
Dein Warmwasserbrauch sind laut Abrechnung 90 m³. 135 m³ der des ganzen Hauses.
90 m³ Warmwasser ist für 3 Personen verdammt viel.
Die gesetzlichen Auflagen bzgl. Energiegesetz müssen gar nicht im Mietvertrag stehen.
Das einzige was zum Thema Energie darein bzw. dazu gehört ist der Energieausweis.
Der muß bei Besichtigungen mit Interessenten vorliegen, in Inseraten die Effiziensklasse angegeben und der Ausweis bei Vertragsabschluß dem Mieter in Kopie übergeben werden.
Das ist zulässig wenn explizit vertraglich vereinbart.
Denn Strom für die Wohnung gehört nicht zu den Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung.
Sozialleistungen werden zum letzten Bankwerktag des Monats gezahlt, manchmal zum Vorletzten. Also frühestens am 29.04.
Kommt drauf an.
Wurde die Therme ersetzt weil die alte kaputt war kannst Du die Miete gar nicht erhöhen. Jedenfalls nicht wegen Modernisierung.
Falls Modernisierungsmieterhöhung möglich sein sollte dann kannst Du 8 % der reinen Modernisierungskosten als jährliche Mieterhöhung "umlegen".
Bei bis zu 10.000 € Gesamtkosten kann man das unkompliziert errechnen.
7.500 € Gesamtkosten - 30 % x 8 % = 420 € : 12
Wenn es einen Mietspiegel gibt muß er keine Vergleichswohnungen angeben.
Mängel haben mit der Mieterhöhung nichts zu tun.
Warum sollte das nicht rechtens sein?
Die Lebensumstände des Bruders haben sich vermutlich geändert, darum ist er so schnell wieder umgezogen.
Daran das ein Vermieter bei Neuvermietung mehr Miete verlangt ist auch nichts "unrechtens".
Du hast richtig gelesen
BGB § 556 Absatz 3
(3)1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Mietbeginn - Datum ab wann man Miete zahlen muß und anderen vertraglichen Pflichten nachkommen muß
Einzugsadatum - Datum ab dem man tatsächlich dort wohnt
Zum Ende diesen Monats kannst Du jetzt nicht mehr kündigen.
Frühestens zu Ende Mai, also zum 31.05.2024
Die Kündigung muß spätestens 4 Wochen vorher beim Arbeitgeber sein.
Früher geht aber auch.
Was tun?
Zustimmen und zahlen, kündigen oder nicht zustimmen, nicht kündigen und die Zustimmungsklage des Vermieters abwarten.
Die Antwort des Vermieters ist völlig korrekt.
Grundlage für die Mieterhöhung ist der Mietspiegel.
Eventuelle Mängel haben damit nichts zu tun.