Verletzung der Menschenwürde?
Die Gerichte haben sich eindeutig entschieden, dass die Androhung von Gewalt gegen Magnus Gäfgen durch den damaligen Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, gegen das Grundgesetz und internationale Konventionen verstößt. Das Frankfurter Landgericht hat Daschner im Jahr 2004 der Verleitung zu schwerer Nötigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Richter werteten die Stresssituation und Daschners Vermerk als strafmildernd, aber dennoch blieb die Entscheidung eindeutig: Die Menschenwürde kann nicht gegen das Leben oder die Würde eines anderen Menschen abgewogen werden, und daher ist die Androhung von Gewalt keine akzeptable Handlungsweise
wie seht ihr das ?
4 Antworten
Herr Daschner hat seine von Staat und Volk definierten Kompetenzen bei Weitem überschritten.
Er repräsentierte die Staatsgewalt und war wegen seines Vorgehens nicht mehr tragbar.
Im Übrigen ist es Blödsinn, einem Verdächtigen unter enormen Druck und Androhung von Gewalt ein Geständnis entlocken zu wollen. Wenn er es nämlich nicht war und es nur aus Angst gestanden hat, läuft der tatsächliche Verbrecher noch frei herum - dämlich ist das.
Außerdem ist die Androhung von Gewalt verboten (zu Recht) und die Ausübung sowieso!!
Ja, natürlich haben mir damals auch die Finger gejuckt -gebe ich zu - dennoch ist es verboten und das hat auch so zu bleiben.
Ich hätte nicht gedacht, dass dieser Fall nochmal Gesprächsthema wird.
Dankeschön für das Sternchen
bei solchen Themen soll man nicht schweigen, finde ich
Strafe muss sein. Vor dem Gesetz sind alle gleich.
Straftäter gehören vor Gericht gestellt.
Die Bestrafung erfolgte nicht wegen Menschenwürde oder sonstwas, sondern schlicht und einfach wegen einer Straftat, nämlich Nötigung nach § 240 StGB. Wegen irgendwelcher Verstösse gegen das Grundgesetz kann man nicht verurteilt werden denn das Grundgesetz enthält keine Sanktionen bei Verstössen. Zudem kann einen Verstoss gegen das Grundgesetz nur das Bundesverfassungsgericht feststellen.
Auch war, im Gegensatz zum Luftsicherungsgesetz, die Aufrechnung von "Leben" gegeneinander nicht Inhalt des Prozesses.