GEZ bezahlen..?! Muss man GEZ rückwirkend bezahlen?
naja, eigentlich wie es oben schon steht.. sagen wir mal so: person A wohnt seit 2010 in einer eigenen wohnung. person A ist auch seitdem dort gemeldet, und alles gut... lediglich bei der GEZ war person A NICHT gemeldet. person A wurde auch eigentlich nicht von der GEZ genervt... bis vor einigen tagen, als person A einen brief von der GEZ erhalten hat, indem er freundlich dazu aufgefordert, wird sich unter angabe des einzugsdatums bei ihnen anzumelden. nunja, und das ist jetzt nunmal das problem bzw. die frage... wenn person A nun dort "2018" einträgt, muss person A dann rückwirkend für die letzten 8 jahre gebühren nachbezahlen..??
7 Antworten
Grundsätzlich gilt: Die früheren Rundfunkgebühren und die seit 2013 zu zahlenden Rundfunkbeiträge entstehen kraft Gesetzes. D. h. sie sind bereits unabhängig von deiner Anmeldung entstanden. Sie sind auch nicht verjährt, da hinterzogene Rundfunkabgaben erst nach 10 Jahren verjähren. Und du hast sie hinterzogen, weil du deiner gesetzlichen Anmeldepflicht nicht nachgekommen bist.
Aber: Für die Zeit 2010 bis einschließlich 2012 müßte man dir nachweisen, dass du ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hast. Da man das nicht kann, musst du insoweit keinesfalls mit einer Nachforderung rechnen.
Ab 2013 zahlt man den Rundfunkbeitrag nicht mehr für Geräte, sondern für die Möglichkeit, in einer Wohnung Rundfunk empfangen zu können. Da du in dieser Zeit deine Wohnung bewohnt hast und sie dir das anhand der Meldedaten nachweisen können, musst du nach dem Gesetz ab 2013 nachzahlen. Wie gesagt, da ist nichts verjährt. Du solltest auch besser keine falschen Angaben machen, da dich dann der Beitragsservice wegen versuchten Betrugs drankriegen kann.
Du solltest es am besten darauf ankommen lassen und nicht reagieren. Du wirst dann zwangsweise angemeldet. Wenn du viel Glück hast, fordern sie dann die Rundfunkbeiträge erst ab 2017 und nicht schon ab 2013.
Ja, die habe ich, es gibt Rechtsprechung, die auf allgemeinen Grundsätzen des BGB beruht: VGH Mannheim, Urt. v. 18.05.2009 - 2 S 1203/08, VGH München, Urt. v. 03.09.1996 - 7 B 94.899, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.6.2013 - OVG 11 N 10/13; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49/15, Rn.89. Ob du die Entscheidungen alle im Internet findest, kann ich dir leider nicht sagen. Es geht letztlich darum, dass die Einrede der Verjährung in den Fällen unzulässig ist, in denen der in Anspruch genommene selbst gegen gesetzliche Pflichten verstoßen hat. In diesen Fällen stellt sich dann die Verjährungsrede als Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. als unzulässige Rechtsausübung dar.
Führen wir uns zur Beantwortung zunächst vor Augen, aus welchem Anlass die Person angeschrieben wurde. Es ist folgendermaßen. Es gab im Mai 2018 einen Datenabgleich mit allen Meldeämtern. Seitdem wurde begonnen, alle Personen anzuschreiben, die keinem Beitragskonto zugeordnet werden konnten. Das ist bei Personen, die sich nicht für die Rundfunkgebühr angemeldet haben, naturgemäß der Fall.
Ja, die Person muss rückwirkend zahlen. Allerdings nicht für 8 Jahre, sondern beginnend mit dem 1.1.2016. Das liegt daran, dass der Beitragsservice in Anknüpfung an den letzten Datenabgleich in 2014/15 auf frühere Forderungen verzichtet. Die Person sollte also nun lieber ehrliche Angaben machen. Aufgrund der Daten aus dem Melderegisterabgleich ist eh bekannt, dass die Person nicht erst in 2018 eingezogen ist.
Theoretisch JA, aber es wird eine Kulanz gewährt. Bei mir waren es 2 Jahre.
Also 24 * 17,50€ = 420€
Die aber zügig - ohne Aufschub.
Nicht verjährt ist ab 2015!
Verjährt sind Ansprüche vor dem 01.01.2015. Wenn du noch bis Ende des Jahres aufschieben kannst, fliegt auch 2015 noch raus.
Für den sonstigen Zeitraum kann nachgefordert werden.
Hast du die Rechtsgrundlage hierzu zur Hand? Denn der RBStV verweist u.a. auf BGB und ZPO hinsichtlich Verjährung und Vollstreckung.