Dürfen Erschließungsgebühren für ein Grundstück (bebaut mit einem Carport), welches als Gartenland bzw. landw. Nutzfläche ausgewiesen ist, erhoben werden?
Ich besitze in RLP neben meinem mit Einfamilienhaus bebauten Grundstück ein weiteres Grundstück (254 m², bebaut mit einem Carport, ca. 5m x 5 m, Holzkonstruktion, Bj. 2006) welches als Gartenland bzw. landw, Nutzfläche im Kataser deklariert ist. Nun will die Gemeinde entgegen dem Wunsch der meisten Anlieger die Anliegerstraße erschließen und von mir Erschließungsgebühren von ca. 2250,-€ nur für das Carportgrundstück erheben. Als Begründung steht hier die Aussage das dieses Grundstück bebaut ist. Das Carport wurde damals von der OG genehmigt obwohl ich mir nicht sicher bin ob das Grundstück außerhalb der Bebauungszone liegt. Würde mich über einige hilfreche Antworten sehr freuen. LG
4 Antworten
Erschließungskosten werden auf alle Anlieger umgelegt. Deine beiden Grundstücke liegen offenbar nebeneinander und sind Dir eindeutig zugeordnet. Da ist es egal, ob eines bebaut ist und das andere als Garten oder sonst wie genutzt oder gar unbewirtschaftet ist, die Erschließungsbeiträge sind vom Grundstückseigentümer zu zahlen. Das würde sogar zutreffen, wenn beide Grundstücke räumlich getrennt sind.
Bei der Erschließung geht es nicht um die aktuelle sondern um die höchstmögliche Bebauung.
Hallo,
hier hilft nur ein Blick in die kommunale Satzung.
In der Regel wird die theoretisch maximal mögliche Bebauung zu Grunde gelegt.
Wie es aussieht wird dann das Grundstück in den Bebauungsplan aufgenommen. Dann kannst ja auch noch ein Haus als Hundehütte drauf bauen. :-) Also eine Wertsteigerung. Die Kosten musst du dann zahlen. Sind eh sehr moderat.