Muss ich beim Katasteramt, die Kosten für Eintragung, nicht gemeldeter Gebäude meines Nachbar tragen?

8 Antworten

Niedersachsen:

Für die Kosten müssen die jeweiligen Eigentümer aufkommen. Es kann jedoch auch ein Auftrag zur Vermessung der Gebäude in Auftrag gegeben werden von jemandem der mit dem Grundstück nichts zu tun hat, der trägt dann allerdings auch die Kosten weil er den Auftrag unterschrieben hat.

Ich würde Prüfen was bei dem Vermesser alles unterschrieben wurde. Vor allem das kleingedruckte...oft werden Gebäudevermessungen unwissentlich mit unterschrieben.

Ansonsten muss man nicht für die Kosten aufkommen.

Wenns auf deinem Grundstück steht und nicht im Grundbuch erfasst ist, lass es abreißen. Das kostet noch genug.

Gebäude stehen nicht im Grundbuch sondern sind auf der Liegenschaftskarte sichtbar.
Und so einfach abbrechen geht auch nicht.

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@neununddrei

Ja, ich sags immer wieder......vor Grundstückkauf alle Daten einholen.

Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 besteht erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die ab diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht. Gebäude, die vorher erstellt worden sind, werden von Amts wegen eingemessen.

Also seit wann steht das Gebäude?

Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte (zum Beispiel der
Erbbauberechtigte) ist gemäß § 16 VermKatG NRW verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen. Er hat dies selbstständig zu beantragen, da die Verpflichtung kraft Gesetzes nach Fertigstellung der Baumaßnahme automatisch entsteht und es daher keiner speziellen Aufforderung des Katasteramtes bedarf. Die Einmessungspflicht gleicht einer öffentlichen Last, die auf dem Grundstück liegt. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherren oder Veräußerers. Bei Kauf eines noch nicht eingemessenen Gebäudes, geht die Einmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über, unabhängig von den im Kaufvertrag getroffenen, privatrechtlichen Vereinbarungen.

Der Übergang erfolgt sooft und solange bis die Einmessungspflicht erfüllt ist. Öffentliche Verpflichtungen können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen aufgehoben werden.

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Im Land Brandenburg gilt die einmessungspflicht erst ab 1992.
Aber selbst das ist schon weit vor 10-15 Jahren.

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@neununddrei

Ich weiß auch nicht, warum ich immer davon ausgehe, dass die Fragen hier aus nrw stammen.... ;)

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... nein, warum auch?

Ich fürchte allerdings, daß es kein Baulücke war mit eigenem Grundbuch.

Kommt mir merkwürdig vor. Du hast ja einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Vermesser. Du hast also etwas beauftragt, er macht es und Du musst zahlen. Ich würde ihm sagen, dass Du ihn nicht beauftragt hast, das Gebäude des Nachbarn beim Katasteramt eintragen zu lassen.

PS: bin kein Anwalt o. ä., soll kein rechtlicher Rat sein.

Ist auch mein erster Gedanke gewesen, nur sagt der Vermesser was anderes, der will Kohle sehen....

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Ich glaube kaum das du die Eintragung der nachbargebäude übernehmen musst, die werden sicher von Amtswegen übernommen.
Im Zweifel gibt es sicher zivilrechtliche Möglichkeiten dir anteilsweise das Geld wiederzuholen. Obwohl deine Nachbarn sich freuen werden da sie ja nichts beantragt haben.
Es gilt ja die Gebäudeeinmessungspflicht, von daher wird der Vermesser es übernommen haben.
Ohne ein Blick auf die Karte oder Situation ist ein pauschaler Rat schwer.