Darf mir mein Arbeitgeber vorschreiben wann ich Urlaub zu nehmen habe?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Laut Gesetz heißt es nur, dass die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Das heißt aber nicht, dass ihr euch das immer aussuchen könnt.

Wenn es aber betriebliche Vorgaben gibt (das ist ja bei Arztpraxen gang und gäbe), müsst ihr das so hinnehmen.

Manche würden dadurch sogar ins Minus geraten.

Das würde ich mal mit dem Chef besprechen.

wickedone106 
Fragesteller
 02.12.2021, 15:43

Wo genau steht das?
Wir legen uns derzeit auf § 7 Abs. 3 BUrlG fest. Sind uns allerdings nicht sicher was wir unter "dringende betriebliche Belange" zu verstehen haben. Da steht auch der Satz den Sie verwendet haben, wir sind uns aber über dessen Auslegung unschlüssig.
Wir arbeiten nicht im medizinischen Bereich und unser Vertrag beinhaltet keine spezifischen betrieblichen Vorgaben, sondern verweist nur auf die allgemeine Gesetzlage.

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ChristianLE  02.12.2021, 15:50
@wickedone106

Da würde ich den Chef einfach mal fragen, warum der Betrieb über die Feiertage geschlossen ist. Ist im neuen Jahr ein erheblicher Arbeitsaufwand zu erwarten, während zwischen den Feiertagen "tote Hose" ist, wäre das ein ausreichender Grund.

Selbiges gilt für die dringend notwendige Anwesenheit aller Arbeitnehmer (wie es eben in Arztpraxen oder auch der Gastronomie der Fall sein kann).

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Familiengerd  04.12.2021, 17:35
@ChristianLE
Ist im neuen Jahr ein erheblicher Arbeitsaufwand zu erwarten, während zwischen den Feiertagen "tote Hose" ist, wäre das ein ausreichender Grund.

Dieser "ausreichende Grund" muss aber rechtzeitig kommuniziert werden: d.h., dass der Arbeitgeber den Betriebsurlaub zu Beginn des Urlaubsjahres ankündigen muss, spätestens aber 6 Monate vorher - siehe dazu insgesamt meine eigene Antwort.

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Familiengerd  04.12.2021, 15:52

Das ist falsch!

Denn zu einer solchen Maßnahme ist der Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die hier aber ganz offensichtlich nicht gegeben sind.

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Darf unser Arbeitgeber das?

Grundsätzlich: Nein!

In der Frage des Urlaubs ist der Arbeitgeber der Schuldner des Arbeitnehmers, und der Arbeitgeber hat diesbezüglich - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - kein Weisungsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers"!

Die Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 1 Satz 1

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

bedeutet nichts anders, als dass der Arbeitnehmer festlegt, wann er Urlaub nimmt, und der Arbeitgeber dem unter den im Zitat genannten Voraussetzungen zu entsprechen hat.

Der in Deinem Fragefall genannte Sachverhalt - "dass unser Betrieb über die Feiertage hinaus, sowie eine Woche nach Silvester geschlossen bleibt" -, also "Betriebsurlaub" würde zu den eingangs genannten Ausnahmen gehören, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wären, was aber wohl nicht der Fall ist.

Diese Voraussetzungen sind:

  • Es muss eine zwingende betriebliche Notwendigkeit für den angeordneten Betriebsurlaub geben.
  • Der Betriebsurlaub muss rechtzeitig angekündigt werden - und zwar in der Regel zu Beginn des Urlaubsjahres, damit sich die Arbeitnehmer mit ihrer Urlaubsplanung darauf einstellen können, spätestens aber 6 Monate vorher.
  • Der Arbeitgeber darf nur über maximal 3/5 des (gesetzlichen) Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers verfügen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber nur mit der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer diese in den Zwangsurlaub schicken.

Ansonsten hat er nur 2 Alternativen:

  1. Er ermöglicht es den Arbeitnehmern, trotz des Betriebsurlaubs ihrer Arbeit nachzugehen.
  2. Die Arbeitnehmer bekommen diesen Betriebsurlaub von ihm "geschenkt" - und es gibt keine Verrechnung mit dem eigentlichen Urlaubsanspruch.

Dies betrifft insbesondere solche Teilzeitarbeitnehmer (zu denen ja auch Minijobber gehören), die überhaupt nicht genug Urlaubsanspruch haben, um damit einen solchen Betriebsurlaub "abdecken" zu können; das ist dann eben "Pech" für den Arbeitgeber.

Das ist die rechtliche Situation ...

Ob Du Dich mit Deinem guten Recht aber gegen Deinen Arbeitgeber - gegebenenfalls auch streitig - durchsetzen kannst oder willst, kann ich nicht beurteilen; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge.

odenwaelder60  12.06.2022, 12:38

Bei der Durchsetzung hilft eine Gewerkschaft gerne....den Mitgliedern

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Familiengerd  12.06.2022, 19:45
@odenwaelder60
....den Mitgliedern

Eben!

Und als Arbeitnehmer sollte man unbedingt auch Mitglied einer (der zuständigen) Gewerkschaft sein.

Aber auch die Gewerkschaft enthebt einen Arbeitnehmer nicht der Überlegung, wie es mit dem Verhältnis zum Arbeitgeber bei einer rechtlichen Auseinandersetzung weitergeht. Denn gewiss die wenigsten von ihnen sehen darin "nur" die Entscheidung eines unparteiisch Dritten bei rechtlichen Differenzen.

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Solange der Arbeitgeber die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 BurlG erfüllt, kann und darf er auch Urlaub einseitig anordnen. Im selben Paragrafen steht auch, das die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der angeordnete Weihnachtsurlaub ist eigentlich nichts Besonderes, sprich in den meisten Betrieben so gehandhabt wird.

Ich kann meinen Jahresurlaub zwar frei planen, ein paar wenige Tage ordnet jedoch mein Arbeitgeber an. Wie viele das sind, hängt immer ganz davon ab, ob die Weihnachtsfeiertage unter der Woche sind oder auf ein Wochenende fallen. Wenn dein Resturlaub dafür nicht ausreicht, machst du halt Minus-Stunden oder die fehlenden Tage bleiben unbezahlt. Das solltest du mit deinem AG abklären.

Das heißt einige von uns verlieren in diesem Zeitraum ihren kompletten Urlaubsanspruch.

Das Jahr ist ohnehin zu Ende! Im neuen Jahr gibt es auch neue Urlaubstage.

wickedone106 
Fragesteller
 02.12.2021, 15:45

Den Paragraphen habe ich gelesen. Ich bin mir allerdings unschlüssig was ich unter "dringende betriebliche Belange" zu verstehen habe?

Wir haben Semesterverträge. Die Urlaubstage verfallen also für das komplette Semester und es kommen im neuen Jahr keine dazu.

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medmonk  02.12.2021, 16:00
@wickedone106
Den Paragraphen habe ich gelesen. Ich bin mir allerdings unschlüssig was ich unter "dringende betriebliche Belange" zu verstehen habe?

Dringende betriebliche Belange können u.a. die Wartung von Maschinen- und Produktionsanlagen sein, Inventur, das Einstellen der Produktion, weil Rohstoffe nicht geliefert werden, tote Hose - da "alles" geschlossen ist usw. usf.

Wir haben Semesterverträge. Die Urlaubstage verfallen also für das komplette Semester und es kommen im neuen Jahr keine dazu.

Die Urlaubstage verfallen nicht, wenn dein Arbeitgeber für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub anordnet. Wenn dann noch Tage übrig sind, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob dieser Entschädigung gewährt.

Als Werksstudent hast du ohnehin nicht denselben Urlaubsanspruch wie ein Arbeitnehmer, sofern du nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest.

Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos, wenn er nicht innerhalb eines Kalenderjahres genommen wird, wobei in bestimmten Fällen eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres möglich ist (vom Sonderfall Krankheit mal abgesehen). Inwieweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den verfallenen Urlaub eine Entschädigung gewährt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

https://www.lohnundgehalt-magazin.de/fragen-aus-den-argen/urlaubsanspruch-werkstudent

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Familiengerd  04.12.2021, 17:31
@medmonk
Als Werksstudent hast du ohnehin nicht denselben Urlaubsanspruch wie ein Arbeitnehmer

Wie kommst Du denn darauf?

Werkstudenten haben keine anderen - oder weniger - Rechte und Ansprüche (und selbstverständlich auch Pflichten) als andere Arbeitnehmer.

Das gilt selbstverständlich auch für den Urlaubsanspruch, der dann - abhängig von der Anzahl der Wochenarbeitstage, der Beschäftigungsmonate - anteilig besteht.

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Familiengerd  04.12.2021, 17:27

Das ist schlicht und einfach falsch!

Siehe dazu meine eigene Antwort.

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Hallo bei den Festangestellten darf er es schon mal machen, aber was das Euch Werkstudenten betrifft, weis ich nicht ob er es darf, kommt drauf an on die Firma in der zeit komplett zu ist dann betrifft es euch auch

Woher ich das weiß:Hobby
Familiengerd  03.12.2021, 22:53

Es gibt arbeitsrechtlich - was also Rechte und Pflichten betrifft - keinen Unterschied zwischen "Festangestellten" und Werkstudenten!

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Familiengerd  04.12.2021, 15:54
kommt drauf an on die Firma in der zeit komplett zu ist

Das ist so undifferenziert falsch (und es gibt da auch keinen Unterschied zwischen "Festangestellten" und sog. Werkstudenten).

Denn zu einer solchen Maßnahme ist der Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die hier aber ganz offensichtlich nicht gegeben sind.

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