13 Antworten
In Deutschland ist die Eheschließung Minderjähriger mittlerweile komplett verboten; früher konnte man, wenn der Partner bereits volljährig war, mit Zustimmung der Eltern oder des Familiengerichts tun.
Gerade im Zug der Diskussion um Kinderehen wurde aber diese Möglichkeit mittlerweile ausgeschlossen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu in § 1303:
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Genauere Hintergründe findest du da:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ehemuendig-ab-18-jahren-481606
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Müsste es nicht heissen ...."(...) die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, (...)"?
Wenn der Partner über 18 ist und die Eltern das erlauben.
Edit: wobei, vor kurzem geändert. Nicht mehr.
Jedenfalls nicht nach deutschem Gesetz auf dem Standesamt. Wenn du etwas anderes meinst, dann ergänze bitte deine Frage.
Früher war das anders, das Gesetz wurde geändert, vermutlich um Zwangsehen vorzubeugen.
Seit dem 21.7. 2017 ist das nicht mehr erlaubt.
BGB § 1303 Ehemündigkeit1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
In Deutschland erlangt man die Ehemündigkeit erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Vor Vollendung des 16. ...