Darf man Hausfrau sein?

11 Antworten

Auf jeden Fall muss man dem Arbeitsmarkt bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres nicht zur Verfügung stehen und danach nur, wenn die Betreuung des bzw.der Kinder gesichert ist.

Dann müsste man immer individuell entscheiden, wie lange die Betreuung gesichert ist und was an Arbeit zumutbar wäre.

Zeralinam 
Fragesteller
 25.05.2023, 22:28

Aber bis das Kind noch nicht 3 ist, darf man zuhause bleiben? Auch wenn man Arbeitslosengeld bezieht? Und wird auch nicht vom Arbeitsamt "genervt" arbeiten zu gehen? Weil man ja theoretisch arbeiten könnte, da die Kinder betreut sind?

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isomatte  25.05.2023, 22:39
@Zeralinam

Es gibt ja auch dann genug zu tun, auch wenn die Kinder über einen gewissen Zeitraum in Betreuung sind.

Musst die Kinder ja auch bringen und wieder abholen, dass alles muss auch nach der Vollendung des 3 Lebensjahres berücksichtigt werden.

Auf jeden Fall musst Du bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen.

Man muss auch zwischen ALG - 1 und seit 2023 Bürgergeld vom Jobcenter unterscheiden.

Auf ALG - 1 hätte man nur dann einen Anspruch, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt wäre, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also die Betreuung des / der Kinder gesichert wäre.

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Zeralinam 
Fragesteller
 26.05.2023, 06:53
@isomatte

Also kann ich kein Arbeitslosengeld 1 erhalten, wenn die Kinder in Betreuung sind? Sondern nur Bürgergeld? Aber ich wäre ja dann arbeitslos und müsste Arbeitslosengeld 1 beziehen.

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isomatte  26.05.2023, 10:40
@Zeralinam

Ich habe doch geschrieben, wenn die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt wäre, dann kann man diesen Anspruch erst geltend machen, wenn man dem Arbeitsmarkt min. an 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen kann.

Also muss die Betreuung der Kinder nachweislich min. für den besagten Zeitraum gesichert sein.

Wenn man den Anspruch aber z.B. aus einer Vollzeitbeschäftigung heraus erworben hat und dann dem Arbeitsmarkt nur noch halbtags zur Verfügung stehen kann oder will, dann reduziert sich auch der Anspruch entsprechend, also angenommen um 50 % .

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Es gibt jetzt das neue Bürgergeld. Lass dich bitte von einer kompetenten Stelle beraten. Auch wenn du erstmal zuhause bist, solltest du dich fortbilden, bzw. einen Nebenjob annehmen, vielleicht etwas, was du zuhause machen kannst Durch das neue Gesetz kann man auch mehr dazuverdienen.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt bleibt auch dann bestehen, wenn das Kind in die Kita geht. Denn du betreust es ja trotzdem in den Zeiten wo es eben nicht dort ist.

Beim Bürgergeld (ehemals Hartz 4) war es früher so, dass du nicht arbeiten musstest, egal ob das Kind betreut wird oder nicht bis es 3 Jahre alt ist.

Das hat sich wohl geändert, so dass du mit einem Betreuungsplatz auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könntest im Einzelfall.

So verstehe ich es zumindest...

Vielleicht betrifft es auch nur ALG1?!

isomatte weiß da sicher mehr...

Dazu:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba015846.pdf

Punkt Rz. 10.18

Solange und soweit daher für Kinder unter drei Jahren tatsächlich ein Betreuungsplatz in Anspruch genommen wird, kann die Teilnahme an einer Maßnahme und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sein. Für die Bewertung der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme hat die IFK hierzu die tatsächlich maßgebliche Betreuungssituation unter der Berücksichtigung von Wegezeiten von Amts wegen im Einzelfall zu ermitteln und zu dokumentieren. Durch die leistungsberechtigte Person sind Umstände mitzuteilen und nachzuweisen, wenn die Erziehung durch die Arbeitsaufnahme gefährdet würde.

ALG 1 gibt es nur, wenn du dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehst., also wenn die dir Stellenangebote schicken, dass du dich dann auch bewirbst. Außerdem musst du auch einen Anspruch haben.

Wenn beide Kinder in der Betreuung sind, kannst Du eigentlich arbeiten. Wie bist Du überhaupt zu einem Kitaplatz gekommen? Bei uns gibt es nur Plätze, wenn man nachweislich arbeiten will.

Du kannst jedoch auch Hausfrau sein, bis Deine Kinder 3 Jahre alt sind.