Darf ein polizist privat mit blaulicht fahren?

9 Antworten

Nein aber grundsätzlich, muss zwischen zwei Rechten unterschieden werden. Das eine sind die Sonderrechte gemäß §35 Straßenverkehrsordnung (StVO), das andere ist das Wegerecht gemäß §38 StVO.

Die Sonderrechte gemäß §35 StVO, erlauben es dem Fahrer, von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen, also beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, Ampelkreuzungen bei Rotlicht zu überqueren, im Überholverbot zu überholen aber auch im Halte- bzw. Parkverbot zu halten und zu parken. Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten, ist allerdings stets die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen (§35 Absatz 8 StVO). Sonderrechte gemäß §35 Absatz 1 StVO, sind personengebunden und nicht fahrzeuggebunden, d.h. sie sind an die Person als Polizeibeamter und nicht an ein Polizeifahrzeug gebunden. Der Polizist kann also durchaus mit jedem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, schwierig wird es allerdings, da er wie bereits erwähnt die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten hat und er sein Fahrzeug gerade nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn kenntlich machen kann. Die anderen Verkehrsteilnehmer können demnach nicht damit rechnen, dass er gerade Sonderrechte beansprucht und das schränkt dieses Recht gemäß der gerichtlichen Rechtsprechung sehr stark ein. Keiner würde beispielsweise damit rechnen müssen, dass ein normales Fahrzeug ohne blaues Blinklicht und Einsatzhorn plötzlich bei Rotlicht eine Ampelkreuzung überquert.

Wegerechte gemäß §38 StVO, bestehen ausschließlich bei gleichzeitiger Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn, es ordnet an: "alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Blaues Blinklicht und Einsatzhorn, darf er an seinem Privatfahrzeug nicht verwenden, da es gemäß §52 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nur an bestimmten Kraftfahrzeugen installiert sein darf.

Mfg

Warum sollte er? Ehrlich, Leute ... WARUM?

Wenn auch sein eigenes, ziviles Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist, hat er eine entsprechende Position, setzt sich jederzeit in den Dienst und dann ist es eben ganz legitim an.

Privat hat er gar keinen Bock da drauf! Warum sollte er? Dieses Szenario ist - wie so viele - Unsinn.

Gruß S.

Sonderechte sind Personen gebunden: Wenn er also außer Dienst ist, aber eine Straftat verfolgen muß, kann und darf er Sonderechte nutzen. Wenn er zur Sicherheit dafür sogar ein Blaulicht zur Hand hat, ist das von Nutzen.

PolNRW93  08.01.2022, 12:56
Wenn er zur Sicherheit dafür sogar ein Blaulicht zur Hand hat, ist das von Nutzen.

Von nutzen vielleicht. Nur leider nicht erlaubt.

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Still  08.01.2022, 17:24
@PolNRW93

Ein Blaulicht mit Magnetfuß? Ich sage ja!

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PolNRW93  08.01.2022, 18:58
@Still

Sagen kannst du das natürlich. Erlaubt ist es trotzdem nicht 🤷🏻‍♂️

Siehe §38 Abs. 2 StVO

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Still  09.01.2022, 08:32
@PolNRW93

Der Wagen ist ja damit ausgerüstet ; - ) Der Polizist kann sich den "Kojak" nach § 70 StVZO für seinen Wagen genehmigen lassen.

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PolNRW93  09.01.2022, 15:31
@Still

Keine Ahnung, ob du jetzt nur rumalberst oder es ernst meinst. Auf Ersteres habe ich auf jeden Fall keine Lust.

Dass mit „damit ausgerüstet“ nicht sämtliche beliebige Fahrzeuge gemeint sind, NACHDEM der private Halter es mit seinem eigenen Blaulicht ausgerüstet hat, kannst du dir ja wohl hoffentlich selbst denken.

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Still  09.01.2022, 15:35
@PolNRW93

Halten wir fest, dass es maximal ein Verwarngeld nach sich ziehen würde und ein Polizist Sonderrechte auch im privaten Bereich nutzen darf.

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PolNRW93  09.01.2022, 15:36
@Still

Das ist beides korrekt, aber darum ging es ja nicht.

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Also, wir nehmen mal die formal-juristischen Voraussetzungen für die Nutzung von Wegerechten. Diese finden wir in der StVO § 38 (1,2). Hier wird einmal die Verwendung mit und ohne Einsatzhorn geregelt.

Welche Fahrzeuge generell mit blauem Blinklicht ausgestattet werden dürfen, regelt § 52 StVZO.
Kurz zitiert:

(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein: 

1.

Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, Zitat ende

Fett markiert beachten!

§ 55(3) StVZO regelt Einrichtungen für Schallzeichen, also u.a. Sirene etc.

Jetzt nehmen wir mal an, ein Polizeivollzugsbeamter, welcher sich z.B. in Rufbereitschaft befindet erhält eine Alarmierung.

Die Vorschriften der StVO (§§ 35 und 38) sind als erfüllt vorauszusetzen.

Der Beamte versetzt sich in den Dienst und nutzt seinen privaten PKW um zur Dienststelle oder Einsatzort zu gelangen. Somit dient sein Kraftfahrzeug dem Vollzugsdienst der Polizei.

Mittlerweile gibt es sogenannte mobile Sondersignalanlagen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn in einem Modul verbaut), welche über alle erforderlichen Zulassungen zur Verwendung im Straßenverkehr verfügen (KBA für DIN-Tonfolge,DEKRA für Haftung am Kfz mittels Magnet, ECE für Licht).

Und ab!

Unter diesen Umständen wäre es denke ich möglich.

Blaulicht darf nur in damit ausgerüsteten Fahrzeuge verwendet werden. Welche Fahrzeuge das sind bestimmt § 52 (3) StVZO.

Das Blaulicht ist Fahrzeuggebunden. Personengebunden sind die Sonderrechte nach § 35 StVO. Der § 35 gilt aber unabhängig vom § 38 StVO.