Nein, das geht nicht.Aber du könntest zB 2x2 Monate Elternzeit mit ElterngeldPlus machen. In dieser Zeit könntest du bis zu 30 Std pro Woche arbeiten.
Ich empfehle euch die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" vom Familienministerium!
Dir stehen 3 Jahre Elternzeit zu. Und dem Vater stehen 3 Jahre Elternzeit zu.
Elternzeit wird taggenau gezählt. Und die Mutterschutzzeit (nach der Geburt) wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Sie kann daher maximal von Geburt an bis zum (Tag vor dem) 3. Geburtstag gehen.
Elternzeit kann beinahe nehmen wie man will. Also auch 8 Wochen lang,
ABER:
Elternzeit ist (min) 7 Wochen vorher anzumelden. Nach 8 Wochen einfach verlängern, geht daher nicht.
Auch muss man sich bei der 1. Anmelung von Elternzeit festlegen, wie man in den nächsten 2 Jahren Elternzeit nehmen möchte. Möchte man dann von dem Plan abweichen, braucht man dazu die Zustimmung vom Arbeitgeber.
Zudem möchtet ihr sicher Elterngeld während der Elternzeit bekommen. Für das Elterngeld ist es sehr wichtig, dass die Elternzeit mit den Lebensmonaten des Kindes übereinstimmt. Daher wäre es "schädlich" 8 Wochen Elternzeit zu nehmen. "Richtig" wären 2 Lebensmonate.
Nimmt man weniger als 2 Lebensmonate, dann gibt es überhaupt kein Elterngeld.
Das erste Kind (und bisher einzige) ist älter als 3 Jahre? Dann gibt es den Geschwisterbonus nicht.
Ich hab es bisher so verstanden, dass die ElterngeldPlus-Monate zusammen sein müssen. Also zB:
1. Monat EG-Plus, 2. Monat EG-Plus
12. Monat EG Basis, 13. Monat EG-Basis
oder
1. Monat EG Basis, 2. Monat EG Basis
12. Monat EG-Plus, 13. Monat EG-Plus
Wenn die Elternzeit zum 31.12.16 geendet ist, hätte sie das Beschäftigungsverbot erst ab 1.1.17 gebraucht. Seit dem müsste sie vom AG auch den Mutterschutzlohn bekommen - gemäß dem Vertrag, also für die 40h/Woche.
Das Geld - abzüglich der 13 Euro von der Krankenkasse - bekommt sie dann auch im Mutterschutz, ab 1.2.17.
Ein Mindesteinkommen beim Mutterschaftsgeld gibt es nicht.
Eine Schwangerschaft ist (wie beim 1. Kind) dem AG sofort mitzuteilen....allerdings passiert dir nix, wenn du es nicht machst.
Solltest du Geld vom AG oder der KK haben wollen, macht es Sinn, denen rechtzeitig Bescheid zu geben, damit sie die Zahlungen auch veranlassen können (warum dann nicht gleich).
Beim Elterngeld....es zählt das Einkommen ab März 2017 bis zum Monat vor dem neuen Mutterschutz. Da das keine 12 Monate sind, werden die restlichen aus der Zeit vor dem 1. Kind herangezogen. Das Elterngeld berechnet sich also aus dem Einkommen aus deinem BV vor Kind 1 und dem kommenden BV. Hinzu kommt der Geschwisterbonus von 10% (min 75 Euro).
Zur Berechnung empfehle ich den Elterngeldrechner vom Familienministerium.
Elternzeit kannst du beanspruchen, wenn das Kind geboren ist.
In der Schwangerschaft hat man Kündigungsschutz durch das MuSchG.
1) 7 Wochen vor Beginn deiner Elternzeit.
2) Beide Monate, auch dann wenn du zwei einzelne Monate nehmen möchtest.
3) Elternzeit = AG. Elterngeld = Elterngeldstelle
4) Achtung: Wenn deine Frau MuSchu-Geld bekommt, gibt es keine 24 Monate EG-Plus. Ja, du kannst 2 Monate 65% von deinem Gehalt bekommen.
Das Elterngeld würde (wie beim 1. Kind) berechnet aus dem Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt.
Mal angenommen, du würdest jetzt sofort schwanger und das Kind käme August 17 zur Welt. Dann wäre das Einkommen aus August 2016 bis Juli 2017 relevant.
Dann wären darin nur 5 Monate mit Einkommen (Teilzeit Feb bis Jul). Dieses Einkommen würde durch 12 geteilt, um den Jahresdurchschnitt zu erhalten. Davon gäbe es dan ca 65%.
Fürs Elterngeld macht es Sinn, möglichst viele Monate zu arbeiten, bevor Kind 2 kommt.
Im Mutterschutz bekämst du, da du Teilzeit arbeitest, zunächst nur Teilzeit-MuSchuGeld (Besoldung). Du könntest aber die laufende Elternzeit unterbrechen, dann bekämst du wieder Vollzeitgehalt.
Ab dem Tag der Geburt (wenn es so beantragt ist).
Das ergibt sich aus §4 BEEG.
In den meisten Fällen wird das Elterngeld nur deshalb nicht direkt ab Geburt ausgezahlt, weil es mit dem (meist höheren) Mutterschaftsgeld verrechnet wird (§3 BEEG)
Und es stehen dir nur 1 Jahr lang 300 Euro zu!
Sprich nochmal mit deinem Chef. Denn am einfachsten wäre es, du würdest ab 28.12. für die paar Tage Urlaub noch Vollzeit machen und die Teilzeit erst danach beginnen.
Denn ja, dein alter Urlaub muss auch nach alten Konditionen (also Vollzeit) abgegolten werden.
Elternzeit (ab Geburt) meldest du als Vater zwischen 7 und 8 Wochen vor dem errechneten Termin an.
In Elternzeit bist du dann ab der Geburt. Die Geburtsurkunde reichts du nach.
Beim Elterngeld kannst du den Antrag schon mal vorbereiten, manchmal darf man den auch vorher bei der Elterngeldstelle ansehen lassen (ob noch was fehlt). Den Antrag...mit Geburtsurkunde kannst du so richtig eben erst nach der Geburt einreichen.
Ja, das geht so! Allerdings verbrauchst du dann 26 Monate Elternzeit.
Hast du denn die jeweils laufende Elternzeit unterbrochen - schriftlich?
unproblematisch
Na, wenn der Chef vom Mann in dem Monat kein Gehalt zahlt (was normal ist) und das Elterngeld noch nicht kommt. Das Kindergeld noch nicht durch ist und nur das Mutterschaftsgeld von der KK kommt (das vom AG der Frau kommt ja meist auch später), dann habt ihr eben NIX!
Ganz normal!
Zum Glück wird Gehalt ja meist im Nachhinein gezahlt, dann bleibt etwas Luft. Für diesen Spaß sollte man aber Reserven haben...
Auch für den Fall, dass du es schon weißt.
Elternzeit beginnt so tatsächlich am Tag der Geburt. Aber nur deswegen, weil dein Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet wird.
Für die Anmeldung von Elternzeit reicht (wie die KK schon sagte) die Frist von 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes - im Regelfall ist der ja 8 Wochen lang, also ist die Anmeldung innerhalb von 1 Woche nach der Geburt einzureichen.
6 Monate mit einem Einkommen von 800 Euro?
Dann geht die Rechnugn (im Groben) so:
6 x 800 Euro + 6 x 0 Euro = Jahresgehalt (4800 Euro)
Jahresgehalt : 12 Monate = Durchschnittsgehalt pro Monat (400 Euro)
Vom Durchschnittsgehalt ca 65% = 260 Euro
Das ergibt dann den Mindestsatz von 300 Euro.
Genauer kannst du es dir vom Elterngeldrechner des Familienministeriums (ausführliche Berechnung) ausrechnen lassen.
Was willst du dir denn durchrechnen lassen?
Beim Elterngeldrechner des Familienministeriums kannst du zB das erwartete Elterngeld mit dem Teilzeiteinkommen gegenrechnen lassen (ausführliche Berechnung).
Elterngeld und Elternzeit müssen nicht übereinstimmen!
Aber du hast Einkommen während der Elternzeit zu melden. Das wird dann angerechnet.
Um Nachteile beim Elterngeld zu vermeiden, sollten Elterngeld-Zeitraum und Elternzeit dringend übereinstimmen und an die Lebensmonate des Kindes angepasst sein.
12 Monate vor Geburt.