Falsche Namensangabe ist nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit. Die kann verfolgt und bestraft werden.

Deine Freunde sind Zeugen der Ordnungswidrigkeit und müssen dementsprechend aussagen. Tun sie das nicht, machen sie sich strafbar. Nachdem du sie dazu aufgefordert hast, hast du dich auch strafbar gemacht (Anstiftung zur Falschaussage).

Vor allem verstehe ich nciht, warum du die Personalien nicht angegeben hast. Nur weil Jugendliche etwas tun, was im Jugenschutzgesetz verboten ist, machen sie sich nicht strafbar. Lediglich diejenigen, die den Jugendlichen Alkohol oder Zigaretten geben, die machen sich strafbar.

Also hast du dich wegen nichts und wieder nichts in die Scheiße reingeritten. Quasi.

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Wenn du keine Versicherung hast, dann wirst du dir ein neues kaufen müssen. Aber auf jeden Fall solltest du die Karte sperren lassen und es der Polizei melden. Fundunterschlagung ist eine Straftat und mit ein bißchen Glück (wenn die Staatsanwaltschaft öffentliches Interesse bekundet) helfen die dir bei der Suche.

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Jetzt ist erstmal die Frage, von WO aus du WEN erschießt und welche Staatsbürgerschaft ihr zwei habt. ;)

Erschießt du von Deutschland aus bspw. einen Ösi in Österreich, dann ist es einfach, dann ermitteln beide. Bist du Deutscher, dann wirst der Fall auch (sehr wahrscheinlich) in Deutschland bleiben.

Erschießt du von einem anderen Land aus, also Österreich nach Italien, UND bist Deutscher, dann ermitteln drei (Österreich, Italien, Deutschland).

Erschießt du als Ungar, von Österreich aus in die Schweiz einen Deutschen, dann ermitteln Österreich, Schweiz, Deutschland udn aller Voraussicht nach auch die Ungarn.

Warum?

  • In Österreich, Italien, Schweiz und Deutschland ist Mord und Totschlag eine Straftat -> Verfolgung der Tat (logisch)

  • Als Deutscher wirst du bei einer Auslandsstraftat ebenfalls von der deutschen Justiz verfolgt, wenn die Tat am Tatort unter Strafe steht oder keiner Strafverfolgung unterliegt (rechtsfreier Raum)

  • Außerdem fühlt sich die deutsche Justiz zuständig, wenn die Straftat GEGEN einen Deutschen begangen wurde und die Tat am Tatort unter Strafe steht oder in einem rechtsfreien Raum vorgenommen wurde.

Nachzulesen in § 7 StGB

Es ist davon auszugehen, dass die anderen Länder eine ähnliche Regelung haben, daher im letzten Fall das Voraussichtlich.

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Der Tatbestandsirrtum kommt m.E. gar nicht in Betracht, denn hierüber müsste ich über einen Tatbestand irren, also bspw. etwas klauen (fremde bewegliche Sache), was ich aber für mein eigenes hielte. Also in etwa einen Regenschirm mitnehmen, der meinem gleich sieht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, der subjektive jedoch nicht.

Hier handelt die Oma vorsätzlich, sie lässt die Luft bewusst und willentlich aus den Reifen. Somit ist der objektive UND der subjektive Tatbestand erfüllt.

Sie hat m.E. jedoch einen Rechtfertigungsgrund nach § 34 StGB, den rechtfertigenden Notstand. Im § 34 StGB heißt es: "[...] gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" [...] "Tat begeht, um die Gefahr" [...] "abzuwenden" [...] "das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Ich bin der Überzeugung, dass die Luft aus den Reifen zu lassen, ein probates Mittel ist, eine Trunkenheitsfahrt zu verhindern und dass die Verhinderung der Trunkenheitsfahrt wesentlich überwiegender ist.

Ferner ist die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO auch möglich, unabhängig, ob sie die Personalien kennt oder nicht. Zum Einen ist es fraglich, ob die Oma wirklich die kompletten Personalien des Freundes kennt, zum Anderen ist das nicht Voraussetzung für die vorläufige Festnahme. Es ist nur EINE Möglichkeit, die anderen sind auf frischer Tat getroffen oder verfolgt und der Flucht verdächtig.

Da er mit dem Anlassen des Motors (Willen und Möglichkeit der Fortbewegung = Fahrt) den Tatbestand der Trunkenheitsfahrt ( § 316 StGB) oder die VOWi ( § 24a StVG) vollendet hat, entfernt er sich mit der weiteren Fortbewegung und ist somit der Flucht verdächtig.

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Wenn ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, besteht dann die Schuld noch? ;)

Antwort: Eventuell. Es sei denn, du hast andere Schuldausschließungsgründe. Die Rechtswidrigkeit ist widerlegt, allerdings kann es sein, dass er für die Tat in Regress genommen wird. Somit Schuld immer zuletzt.

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Die Staatsanwaltschaft hat in jedem Strafverfahren drei Möglichkeiten:

  • Einstellung: Nix passiert

  • Strafbefehl: Ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft, den du annehmen kannst, danach wird das Verfahren eingestellt.

  • Richtervorlage: Klageeröffnung mit Verfahren

Wie du also siehst, ist der Strafbefehl eine Möglichkeit, der Klage zu entgehen. Die Höhe richtet sich nach deinem Monatseinkommen, die Anzahl der Tagessätze ist, mehr oder weniger (eher weniger), willkürlich.

Du hast nun die Möglichkeit, den Strafbefehl abzulehnen, musst dann aber damit rechnen, dass die Klage eröffnet wird. Es wurde dir aber mit dem Strafbefehl auch eine Rechtsbehelfsbelehrung mitgereicht. In dieser steht genau das Gleiche drin.

Allerdings hast du auf jeden Fall schon einiges auf dem Kerbholz, denn bei einem Erstverstoß mit diesen Mengen würde keine Staatsanwaltschaft einen derartigen Strafbefehl erlassen.

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Naja, das mit den Roststellen und dem abplatzendem Lack kann man deinem Bruder anlasten, denn das hätte auffallen müssen. Ggbf kann man aus dem Kaufpreis auch schließen, dass der Wagen nihct einwandfrei ist, kommt auf den Preis und den Wagen natürlich an.

Wenn dein Bruder nachgefragt hat, ob der Wagen unfallfrei ist und der Verkäufer hat ihn hierüber belogen, liegt eine arglistige Täuschung vor und somit ein Betrug. Eine Anzeige bei der Polizei wäre hieraus die logische Konsequenz. Allerdings bekommt ihr das Geld hierdurch auch nicht mehr zurück, das geht nur auf dem zivilen Rechtsweg.

Ihr könnt natürlich versuchen, den Verkäufer mit der Anzeige zu drohen und dadurch zum Rücktritt bewegen. Allerdings gibt es beim Privatverkauf keine Gewährleistungsansprüche gem. dem BGB. Aber der Betrug bleibt bestehen.

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Die Frage ist, was du mit "verloren" meinst. Hast du ein FahrVERBOT oder einen FahrERLAUBNISENTZUG?

Beim Fahrverbot kann der Führerschein auch durch eine dritte, bevollmächtigte, Person abgeholt werden. Außerdem ist das nicht weiter schlimm, denn mit Ablauf des Fahrverbots darfst du wieder fahren, egal ob der Führerschein noch verwahrt wird oder nicht.

Beim Fahrerlaubnisentzug musst du den Führerschein wieder neu machen, nix mit beantragen und gut ist.

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Ich habe mir den Link mal angesehen. Der Roller fährt offensichtlich 38 km/h. Damit ist es kein Mofa mehr. Für das Führen benötigst du somit gem. § 6/I FeV (Fahrerlaubnisverordnung) mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse M. Da das Ding kein Mofa mehr ist, darfst du ihn NUR auf der Straße fahren, das mit dem Fahrradweg ist Quatsch.

Zulassungsrechtlich bezweifel ich die Straßenzulassung auch, da der Roller über keinerlei lichttechnischen Einrichtungen verfügt. Du wirst, sollte tatsächlich eine ABE vorliegen, jedoch mindestens ein Versicherungskennzeichen hierfür benötigen.

Ich habe jetzt nicht vor, ein komplettes rechtliches Gutachten zu erstellen, allerdings rate ich dir vom kauf ab. Solltest du es kaufen wollen, rate ich dir vorher mit der Artikelbeschreibung zur Zulassungsstelle zu gehen und dir dort Rat zu holen (Namen deines Gesprächspartners notieren).

Du kannst dich nicht auf die Hersteller- oder Verkäuferangaben verlassen oder ggbf. berufen. Im Falle einer Kontrolle, und ich garntiere dir, die wird kommen, bist du der "Gelackmeierte", nicht der Verkäufer.

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Mir fällt jetzt leider keine Organisation per se ein. Opferhilfe-, bzw. Opferschutzvereine sind immer für Unterstützung dankbar.

Ansonsten kann man viel durch sein tägliches Verhalten entscheidend beitragen. Wer kennt in seinem Bekanntenkreis niemanden, der über die "Bullen" schimpft?

Wer kennt nicht den Satz: "...und da haben mich die Bullen geschnappt (oder andere unschöne Synonyme)"?

Man kann in seinem Bekanntenkreis bespielsweise die meinung vertreten, dass die Polizei nur reagiert, nicht agiert. Dass der Verstoß vom Bekannten begangen wurde und die Polizei daraufhin eingeschritten ist. Wer beschimpft denn schon den Klempner, wenn das Rohr verstopft ist? Also, warum den Polizisten beschimpfen, wenn dieser die "Verstopfung" beseitigt?

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Um Softair-Waffen führen zu dürfen kommt es auf die Joule an, mit welcher Geschosse aus der Waffe kommen. Danach kommt es darauf an, ob du eine Erlaubnis brauchst oder nicht. Also muss man erstmal prüfen, ob du diese (falls notwendig) hast.

Zwecks der Farbe: "Spielzeug" muss deutlich als Immitat erkennbar sein; also mind. 50 % größer oder kleiner oder in einem AUFFÄLLIGEN Farbton.

Zum Schießen im Waldgelände: Wenn die Waffe erlaubnisfrei ist, dann darfst du sie führen, wenn sie auch erkennbar als Immitat gekennzeichnet ist. Allerdings musst du dafür sorge tragen, dass du niemand anderen verletzt oder gefährdest.

Verletzt du jemanden, weil du deine Sorgfaltspflicht verletzt hast, bist du mindestens wegen fahrlässiger Körperverletzung dran

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In § 132 a StGB ist der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen geregelt. Der Begriff "Polizei" als solches ist nicht geschützt. Allerdings ist das Führen von Uniformen, Amtskleidern und Amtsabzeichen zur Verwirklichung des Straftatbestandes ausreichend. Geschützt wird hierbei nicht nur inländisches sondern auch das Führen von ausländischen Uniformen und Abzeichen erfüllt den Tatbestand.

Ferner kann es sein, dass der Begriff "Carabinieri" geschützt ist, wie der Begriff "Polizei" in Deutschland, als quasi ein Copyright darauf angemeldet ist.

Solltest du mit einem derart gekennzeichneten Auto auch noch Schabernack treiben, also mal spaßeshalber andere Verkehrsteilnehmer zurechtweisen, wirst du dich auch noch der Amtsanmaßung (§132 StGB) schuldig machen.

Aber selbst, wenn der Tatbestand 132 a nicht erfüllt sein und der Begriff nicht geschützt sein sollte, wirst du mit diesem Auto keine Freude haben. Du kannst dir natürlich vorstellen, dass du mit einem derart gekennzeichnetem Fahrzeug häufig kontrolliert werden wirst.

Fazit: Lass es lieber bleiben

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Rechtstheoretisch ist eine Dynamo-Lampe aufgrund des bereits beschriebenen Batterieproblems vorgeschrieben. Allerdings wird dich deswegen kein Polizist anhalten oder gar verwarnen, da die Polizei froh ist, dass überhaupt Licht vorhanden ist.

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Wegen Drohung kann man leider niemanden Anzeigen. Es gibt den Straftatbestand der Bedrohung, allerdings ist hier nicht das gemeint, was man allgemein darunter versteht. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn man mit einem Verbrechen droht, also Mord, Totschlag, Vergewaltigung und ähnlichem.

Wenn er dir droht, dich zu schlagen, kannst du selbstverständlich zur Polizei gehen. Es wird jedoch höchstens eine Nötigung hierbei herauskommen.

Besser ist es in diesem Fall zu einer Lehrkraft zu gehen und vor Allem es deinen Eltern zu erzählen.

Sollte es dennoch zur Konfrontation kommen, hast du sogar das Recht, als erstes Hinzuschlagen, nennt sich Notwehr. Sollte aber ein guter Schlag sein, denn er wird zurückhauen. ;)

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Nun, wenn er dich einer Straftat bezichtigt und das ist nachweisbar falsch, kannst du den Spieß umdrehen und ihn wegen falscher Verdächtigung, vortäuschen einer Straftat und Beleidigung, bzw. Verleumdung anzeigen

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Nun, wenn das Handy trotz Durchsuchung nicht gefunden wurde, dann ist die Beweislast nicht eindeutig. Offensichtlich, oder?

Du behauptest zwar, dass du das Handy in dem Raum liegengelassen hattest, aber die andere Person wird genau das Gegenteil behaupten und somit steht Aussage gegen Aussage. Folglich ist die Beweislage alles andere als eindeutig....

Vermutlich hat die andere Person das Handy bereits verkauft. Du kannst versuchen, über die Staatsanwaltschaft einen 100-g-Beschluss zu erwirken. Bringt allerdings nur etwas, wenn du deine IMEI-Nummer weißt. Dann müssen nämlich alle Mobilfunkdienstleister bekannt geben, welche Nummer mit dieser IMEI-Nummer telefoniert. Und somit weißt du, wer dein Handy hat und wirst es wiederbekommen. Wird allerdings nur bei teuren und hochwertigen Handys gemacht.

Übrigens, da du noch weißt, wo du dein Handy hattest, liegt ein erweiterter Gewahrsam vor und es ist dann keine Fundunterschlagung sondern Diebstahl.

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Wiedereinstieg ist vom Prinzip her möglich, allerdings nicht immer sehr leicht. Da die Bundeswehr im Moment allerdings so sehr Leute sucht, dass sie sogar Fernsehwerbung macht, stehen deine Chancen nicht so schlecht. Du solltest allerdings darauf gefasst sein, dass du beim Bewerbungsgespräch auf deinen KDV-Antrag angesprochen werden wirst.

Hierbei solltest du ehrlich sein.

Aber du wirst es nur herausfinden, wenn du dich bewirbst. Also nur keine falsche Scheu. Ob du nicht zum Bund kommst, weil du dich nciht beworben hast oder weil du abgelehnt wurdest, ist im Ergebnis das Gleiche. Aber nur, wenn du das "Risiko" eingehst, kannst du genommen werden. Und verlieren wirst du nix bei der Bewerbung.

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Nun, das ist der Laptop deines Ex-Freundes, der wurde dir weggenommen und befindet sich nun in amtlicher Verwahrung. Vom Prinzip her bist du nun aus dem Schneider, egal, was mit dem Laptop ist. ;) Allerdings bekommt er den Laptop nur (wenn überhaupt) wieder, wenn er die Sicherstellungsbescheinigung, welche quasi als Quittung dient, hat. Also solltest du sie ihm geben. Um dich zivilrechtlich abzusichern, kannst du dir noch eine Kopie davon machen. Allerdings ist es ja bei der Polizei gespeichert, somit nicht unbedingt notwendig.

Einspruch gegen die Beschlagnahme des Gerätes kann er bei dem zuständigen Amtsgericht einlegen. Allerdings wird er damit aller Voraussicht nach nicht durchkommen.

Und dass du einen Hass gegen ihn hast, ist absolut verständlich. Offensichtlich hast du ihn dabei erwischt. Wenn dem so ist, kannst du dich der Polizei als Zeugin zur Verfügung stellen. Solchen Leuten gehört die ganz große Schaufel über den Kopf gezogen

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Die Polizei wird keine Streife zur Aufnahme vorbei schicken, es sei denn, es handelt sich um einen akuten und aktuellen Fall. Die Polizei hätte viel zu tun, wenn sie jeden, der eine Anzeige erstatten will, besuchen kommt. Aus diesem Grunde wurden Wachen gebaut.

Du kannst sicherlich unter dem unten genannten Link Anzeige erstatten. Es ist allerdings sowohl für dich als auch für den bearbeitenden Beamten einfacher, wenn du direkt zur Wache gehst und gleich vor Ort Rede und Antwort stehst. Du wirst bei der Online-Anzeige mit Sicherheit etwas vergessen, so dass dich der Sachbearbeiter erst zurückrufen muss.

Ansonsten handelt es sich in dem geschilderten Fall offensichtlich um Beleidigung und Sachbeschädigung zum Nachteil deiner Großeltern. Eventuell kommt noch Nötigung und Hausfriedensbruch, vielleicht auch Nachstellung hinzu. Um das Abzuklären wirst du einige Fragen beantworten müssen. Daher erneut mein Rat, Anzeige in der Wache...

Ferner rate ich dir, den Doldie wirklich anzuzeigen. Selbst, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen sollte, ist der Typ dann zumindest aktenkundig. Und je mehr Verfahren umso unwahrscheinlicher ist die Einstellung. Außerdem wird er einen Brief von der Polizei bekommen. Das heißt, er merkt, dass ihr euch nicht alles gefallen lasst.

Ferner gibt es auch noch den zivilen Prozessweg. Aber den zu beschreiben sprengt jetzt hier den Rahmen. Nur noch soviel: Sollten sich deine Großeltern keinen Anwalt leisten können, sollten sie zum nächten Amtsgericht gehen und dort einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

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