Es sind zwei Rechtsgebiete ohne rechtliche Berührungspunkte. Der Behandlungsvertrag mit dem Patienten ist eine Sache, aber um die geht es nicht, das muss der Patient mit dem Betrieb (der Firma) ausmachen.

Fehler muss ein Arbeitnehmer NIEMALS in seiner Freizeit ausbaden, bzw. deswegen in seiner Freizeit nacharbeiten. Dies ist regelmäßig unzulässig. Der Arbeitsvertrag ist Sonderdienstvertrag gemäß §611 BGB für den weitreichende Schutzrechte bestehen.

Innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit schuldet man seine Arbeitskraft, aber keinen Erfolg, wie bei einem Werkvertrag. Wird die Arbeitskraft nicht abgerufen oder aus anderen Gründen, trotz Anwesenheit nicht erbracht, dann ist auch die Verpflichtung dazu erloschen.

Ich könnte das weiter ausführen und genauer erklären, aber das sollte reichen um die Rechtslage, wie sie wirklich ist, zu kennen.

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Oh weh, das tut weh was hier für Antworten kommen. Die Antwort findet man ausschließlich im Bundesurlaubsgesetz und dort wiederum im §5 (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Ein voller Monat beginnt immer am ersten des Monats und endet immer am Letzten des Monats, so wie es im Kalender steht.

Beispiel:

am 4.10. den neuen Job beim neuen Arbeitgeber begonnen und am 29.11. im gleichen Jahr den Job wieder beendet macht IMMER NULL Tage Urlaubsanspruch weil beide Monate nicht voll im Arbeitsverhältnis gestanden.

Ach was wäre das schön wenn man hier falsche und gefährliche antworten löschen könnte

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48h ist bedingt richtig. Das Arbeitszeitgesetz ist das eindeutig und nicht interpretierbar.

§3 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Werktag ist dummerweise auch der Samstag, und das macht die 48h richtig und kann auch die 60h Woche rechtfertigen wenn entsprechender Ausgleich, wie vom Gesetz gefordert, auch gewährleistet wird.

Spricht jedoch der Tarifvertrag, wie die meisten, von einer 5 Tage Woche, dann ist das Gesetz "entsprechend" anzuwenden. Dabei ist zu beachten!! dass "Schutzgesetze" nur zu Gunsten des zu Schützenden durch Verträge abgeändert werden können. Nun rechnen wir anders, wie gehabt 8 Stunden täglich, aber nun arbeitstäglich, und kommen auf 40 Stunden und 50 wenn der Ausgleich innerhalb von 24 Wochen gewährleistet ist.

Für einen Sonntag an dem gearbeitet wurde ist ein Ersatzruhetag zu gewähren, quatsch aber was mein Vorredner geschrieben hat, denn die Antwort steht in §9 (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Wenn die Samstagnachtschicht um 6 Uhr am Sonntag endet, dann wurde laut Gesetz nicht am Sonntag, sondern am Samstag gearbeitet. Gleiches gilt wenn eine Nachtschicht am Sonntag um 18 Uhr beginnt, dann wurde am Montag gearbeitet. Dies gilt jedoch nicht wenn beides an einem Sonntag kombiniert werden sollte.

Der Ersatzruhetag für den Sonntag kann allerdings auch der sowieso freie Samstag sein.

Das ganze kann noch viel weiter ausgeweitet werden hier und sicher ist schon jetzt zu erkennen, dass es keine kurze Antwort geben kann.

Ich kann auch hier wieder nur Raten, die Antworten hier nicht einfach ungeprüft hin zu nehmen, ins besondere kurze Antworten haben ihre Tücken. Hier antworten auch Leute ohne Ahnung aber mit viel Bauchgefühl.

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Hast Du das Tablet mit Absicht zerstört?

Nein? Ok, dann mach nichts außer es wird Dir vom Gehalt abgezogen. Dein Arbeitgeber soll Klage gegen Dich einreichen der Du gelassen entgegen sehen kannst.

Sollte er das Geld einbehalten, dann bist dummerweise Du, der was will, aber in diesem Fall etwas was Dir zusteht. Also hast Du 3 Wochen Zeit beim Arbeitsgericht Antrag auf Zahlung des ausstehenden Geldes zu stellen. Dazu brauchst Du vorerst keinen Anwalt, gehe zur Rechtshilfestelle Deines Amtsgerichts und reiche Deinen Antrag mündlich zur Niederschrift ein.

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Leider üblich heute,

wann ich auch immer einkaufe hier bei uns in der Gegend, ob Aldi, Lidl, Real und sonst wo, ich sehe nur noch Azubis an der Kasse.

Wenn ich das richtig sehe, dann sollte jeder diese Ausbildung schmeißen, denn Ausgelernte werden ja nachher nicht mehr benötigt....

Beim Zahnarzt sehe ich es aber anders, da sollte man vielleicht bei anderen Ärzten nachfragen ob man die Ausbildung dort weiter machen kann. Die Kammern sind da auch oft behilflich bei der suche nach einem Ersatzausbildungsplatz.

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Hier gibt es nichts zu diskutieren.

Man frage sich einfach nur, wann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen darf und wann man als Arbeitgeber selbst über seinen Aufenthaltsort und seiner Tätigkeit bestimmen darf.

Man schuldet dem Arbeitgeber Leistung zu den vertraglichen Arbeitszeiten. Hier ab 8h45, das bedeutet, bis 8h45 darf man schlafen, schwimmen, essen oder was auch immer und sich aufhalten wo man will, auch zu Hause auf dem Sofa. Man sollte nur so vom Sofa aufstehen, dass man pünktlich um 8h45 die geschuldete Leistung erbringen kann oder seinen Auftrag für diesen Tag entgegen nehmen kann.

Auch hier wieder meine Bemerkung: Jeder sich das gefallen lässt was so manche Arbeitgeber sich erlauben, ist Schuldig, ist Schuldig dass es diese Arbeitgeber gibt und verdient kein Mitleid.

Nehmt Eure Rechte wahr, das ist eindeutig erlaubt in diesem unserem Land. Wenn Ihr Euren Arbeitsplatz verliert dann sollte euch das egal sein, denn erstens kann man sich dagegen auch wehren und das Arbeitsamt kann nicht bestrafen weil man seinen Job verloren hat nur weil der Arbeitgeber gegen Gesetze verstößt.

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Es kommt darauf an.

Warum pendelst Du? Hat der Arbeitgeber Dich versetzt? Liegt es in seiner Verantwortung?

Ich vermute mal nicht, in der Regel hättest Du das sicher geschrieben. Du hast Dir den Arbeitgeber und Deinen Wohnort also selbst ausgesucht. Es gibt kein Schutzgesetz, was andere Verpflichtet (einen Arbeitgeber) für Wohnort- und Arbeitsplatzentscheidungen die man selbst gemacht hat, zu zahlen.

Anders sieht es aus, wenn Du versetzt wurdest.

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Ja, ich muss hier den anderen Widersprechen. Das würde diese Klausel in der Tag implizieren. Aber das ist auch gut so, denn genau durch diese allumfassende Wertungsmöglichkeit ist diese Klausel als ganzes unwirksam.

Die Regelung zu Vertragsklauseln, wann sie gültig und wann sie ungültig sind findest Du im BGB §§305 bis 310.

Ich vermute aber Dein Arbeitgeber hat es nicht so gemeint wie es klingt und Du ja auch liest. Das aber nutzt ihm nichts, eine Reduzierung ungültiger Vertragsklauseln auf das, was erlaubt ist, ist nicht möglich.

Lege Dich beruhigt zurück, achte nur auf tarifvertragliche Ausschlußklauseln, dass sind in der Regel die verkürzte Verjährungsfristen was z.B. die Bezahlung von Überstunden angeht.

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Ein Tip:

Man schreibe einen Brief in dem man per Einschreiben bestätigt, dass man, wie im Vorgespräch besprochen, Gebrauch von seinem Recht nach § 616 BGB macht.

Bitte Lesen: http://www.juraforum.de/lexikon/erkrankung-eines-kindes-eines-arbeitnehmers

Dies dann natürlich auch machen.

Entweder schluckt es der Arbeitgeber oder er wird daraus einen Kündigungsgrund herleiten. In diesem Fall wird binnen 3 Wochen bitte das Arbeitsgericht angerufen. auch in der Probezeit ist man nicht Rechtslos, auch wenn einige Schreiber dies hier immer wieder behaupten.

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Deine Frage ist eindeutig, Diskussionen sind da fehl am Platze.

Beim Arbeitsamt bekommst Du keinen "Urlaub" es sei denn Du bist ein Beschäftigter des Arbeitsamtes ;)

Ohne Arbeitsverhältnis hast Du keinen Urlaubsanspruch und somit keinen nehmen können.

Gesetzt den Fall, Deine 2 Tage treffen zu (für Juli und September gibt es nichts, keine vollen Monate) dann muss er sie Dir gewähren oder auszahlen.

Deine einzige Möglichkeit scheint mir, einen Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen -----Vorsicht! nur 3 Wochen Zeit ---- das geht ohne Anwalt. Gehe zum zuständigen Arbeitsgericht, dort gibt es eine Rechtshilfestelle bei der Du Deinen Antrag mündlich los wirst.

Ohne Anwalt!!!! denn du müsstest ihn sonst auf jeden Fall selbst bezahlen, dass ist im Arbeitsrecht anders als im "normalen" Recht geregelt.

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Die Lösung findet man ausschließlich in § 5 des Bundesurlaubsgesetzes

§5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Nun ist es die zweite Jahreshälfte, das heißt, er hat vollen Anspruch !!!!!

Bei juristischen Fragen lohnt sich immer ein Blick ins Gesetz, dass erleichtert die Antwortfindung. Aus dem Bauch heraus ist es kaum möglich eine sichere Antwort zu geben.

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Dein Chef muss den Betriebsrat beteiligen um eine wirksame Kündigung auszusprechen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit bei einer ordentlichen Kündigung seine Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen.

Ein guter Betriebsrat stellt aber fest, dass ihm noch Informationen fehlen damit diese Wochenfrist beginnt. Dann wird er sicher ablehnen mit der Begründung dass diese Maßnahme nicht gerechtfertigt ist weil es andere Aufgaben im Betrieb gibt die erfüllt werden könnten. (dies würde eine Erklärung für weitere Gespräche sein)

Es ist auch kaum möglich einem Arbeitsrichter zu überzeugen, dass man sich von einem Arbeitnehmer trennen muss, nur weil er die eine Aufgabe nicht erfüllen kann.

Eine Kündigung muss verdammt gut vorbereitet sein damit sie nicht vom Arbeitsgericht gekippt wird. Aber genau diese Vorbereitungszeit hast Du auch. Spreche mit Eurem Betriebsrat, mache Dir Gedanken wie Du im Betrieb sonst eingesetzt werden kannst, teile diese Gedanken Deinem Arbeitgeber und Betriebsrat mit und ganz nebenbei, schau doch schon mal auf dem Arbeitsmarkt, vielleicht gibt es da auch etwas interessantes und Du trennst Dich dann von Deinem bisherigen Arbeitgeber, bestenfalls sogar mit einer kleinen Abfindung, muss ja niemand wissen, wenn Du schon einen neuen Arbeitsvertrag hast.

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Kann man nicht beantworten ohne den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gar den Schriftverkehr bezüglich der Vertragsauflösung/-beendigung zu kennen.

In der Regel bescheinigt man sich gegenseitig nach Vertragsbeendigung, dass alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind.

Somit wäre die Sache erledigt und er kann keine Vorlage mehr verlangen.

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Ich notiere mal einfach so einige Gedanken ;)

Neuer Arbeitsvertrag freu Alter Chef lässt mich nicht gehen grrr Ich schreibe Kündigung, fristlos wegen ..... irgendwas fällt mir ein .... ist Blödsinn der Grund ..... egal .....schicke ich ab erleichterung

Ich gehe nicht mehr hin zur alten Arbeitsstätte, Chef kann mich mal geschwollene Brust stolz

Chef hat Anspruch auf Ersatz des Schadens der durch mein Wegbleiben entstanden ist. grr Schaden ist genau die Höhe des Lohnes ........ Gut freu ich habe Anspruch auf den Lohn auch wenn ich fern bleibe :) :) :)

Gerichtsverhandlung, beide Seiten stellen Ihre Ansprüche ...... Chef will Geld, ich will Geld, beide Summen gleich hoch, Richter gibt beiden Recht.......Unentschieden.....

Ich würde es so machen und kenne viele Fälle die alle so gelaufen sind. Aber eine Garantie......ne, die gebe ich nicht !!!!!!! Logisch, oder?

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Einiges an Antworten war bisher nicht schlecht, aber auch hier meinen wieder Leute ohne Ahnung, aber mit Bauchgefühl ihren Senf zugeben zu müssen. Schade eigentlich.

Laut Arbeitszeitgesetz sind die dort gemachten Regelungen in §4 Mindestpausen und in §5 Mindestruhezeiten die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Unterschreiten ist somit nicht, überschreiten hingegen doch erlaubt.

Der Betriebsrat, soweit er existiert hat aber hier, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - mitzubestimmen. Das heißt, ohne seine Einwilligung gibt es lediglich die Regelungen nach §4 ArbZG. Nach 6 Stunden 30 Minuten Pause.

Die nächste Frage ist, wenn ich den Fragesteller richtig interpretiere, die geklärt werden sollte ist, WAS IST PAUSE?

Der Arbeitgeber darf in der Pause den Arbeitsplatz verlassen, der Arbeitgeber ist in dieser Zeit nicht weisungsbefugt. Der Arbeitnehmer darf also den hier genannten Einzelhandel verlassen um spazieren zu gehen, eigene Einkäufe zu machen, essen gehen oder was auch immer gerade passend erscheint.

Ist der Arbeitgeber aber der Meinung dies nicht zuzulassen, dann könnte man der Auffassung sein, dass es sich um Freiheitsentziehung, §239 des Strafgesetzbuches unter Umständen in Verbindung mit Nötigung §240 StGB (Androhung der Kündigung) , handeln.

Weniger scharf geschossen kann man dies aber auch als Bereitschaftsdienst betrachten, der eine längere Arbeitszeit gem. § 7 ArbZG ermöglicht. Dies impliziert aber eine Bezahlung für diese Zeit und bedarf ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrates.

Ich bin aktiver BR in einem Großunternehmen und Student der Rechtswissenschaften. Ich verabscheue Arbeitgeber die sich als Ausbeuter aufführen, kann aber Arbeitnehmer die die Arbeitgeber betuppen auch nicht unterstützen. Fairness auf beiden Seiten ist das oberste Gebot. Aber Arbeitnehmer die sich nicht wehren ermöglichen den Ausbeutern erst Ihr Geschäft.

Wehrt Euch wenn Ihr im Recht seid.

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Wie ich sehe gibt es einen Beriebsrat, dieser muss nach §99 BetrVG zustimmen und kann diese Zustimmung natürlich auch verweigern zu dieser Versetzung.

Du solltest Dich auf jeden Fall an Deinen Betriebsrat wenden und fragen, ob diese Zustimmung von im erteilt wurde.

Wenn nicht, dann ist diese Versetzung unwirksam und Dein Betriebsrat ist im Zugzwang.

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Rechte bei vom Arbeitgeber angeordnetem Umzug

Hallo, ich erhielt am letzten Freitag in einer Telko um 16:30 die Information, dass ich wegen der schlechten Geschäftsentwicklung des Konzernes bis 13:00 entscheiden solle, ob ich bereit bin, von meinem aktuellen Ort Frankfurt an einen anderen Standort zu gehen. Als Alternative wurde mir genannt, dass ich andernfalls gekündigt würde. Meine Rückfragen am Montag, ob es eine Planung zu Aufgaben und zu einer neuen Struktur gebe wurden damit beantwortet, dass dies erst festgelegt würde, wenn ich vor Ort sei und "im groben" meine aktuellen Aufgaben in ähnlicher Form dort zu finden seien. Alle anderen Fragen wurden damit beantwortet, dass ich lediglich sagen solle, ob ich nach Stuttgart gehen wolle oder gekündigt werden wolle.

Mein Arbeitsvertrag beinhaltet grundsätzlich eine Klausel zur Versetzung, allerdings missfällt mir der Ton und die Art der Drohungen.

Es wird erwartet, dass ich schnellstmöglich auch privat nach Stuttgart ziehen solle. Eine Übergangswohnung würde bis zum Jahresende bezahlt werden, allerdings steht als Budget für Wohnungssuche, Makler, Umzug und 4 Monate Übergangsunterbringung ein Betrag von 5.000€ maximal zur Verfügung. Dies halte ich ebenfalls für bestenfalls sportlich.

Weitere Einwände meinerseits waren mein gerade aufgebauter Freundeskreis nachdem ich hergezogen bin (Antwort: Du kannst ja am Wochenende da bei Freunden schlafen) und meine Freundin, für die ein Umzug derzeit nicht möglich ist (Antwort: in Stuttgart gibt es auch hübsche Frauen).

Alles in allem also eine solide Management-Kommunikation kurz vor Monatsende.

Kann mir einer Tipps geben, wie ich mich verhalten kann, was ich beachten sollte und welche Rechte & Pflichten ich gegebenenfalls habe? Einen Anwalt und den Betriebsrat werde ich auch einschalten, aber vielleicht kann mir hier ja auch jemand hilfreiche Informationen und Tipps geben.

Vielen Dank für die Hilfe in momentan wirklich verzweifelten Fragen...

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Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, dann kann so etwas eigentlich kaum passieren, aber es ist nun mal passiert und ich kann nur hoffen dass Euer Betriebsrat etwas taugt.

Einer Versetzung muss der Betriebsrat zustimmen. Wenn es Eurem Betrieb so schlecht geht, dass die Arbeitsplätze bei Euch wegfallen, dann muss der Betriebsrat auf einen Sozialplan bestehen.

Wenn du gekündigt werden sollst, dann muss der Betriebsrat beteiligt werden, ist er gut, dann widerspricht er wenn es andere Möglichkeiten der Beschäftigung für Dich gibt oder dein Arbeitsplatz gar nicht weg fallen müsste.

Es ist schwer hier viel zu sagen, der Fall scheint ernst zu sein, ich würde auf jeden Fall einen 100% Arbeitsrechtsanwalt einschalten wenn Dein Betriebsrat zu sehr auf Seiten des Arbeitgeber ist, dass solltest Du schnellstens antesten.

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Ja der Chef dar, aber.....

die Krankheit muss tatsächich simuliert sein, den Nachweis muss der Chef bringen. Sollte Dein Bruder eine ärztliche Bescheinigung haben, dann ist der Nachweis fast unmöglich.

Krank sein bedeutet aber nicht, dass man am Leben nicht teilhaben darf. Keinn Arzt der Welt kann jemanden "Krankschreiben", man bekommt lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Arbeitunfähig heist aber nur das, was da geschrieben steht, es heist nicht Feierunfähig. Man ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Genesung verhindert. Unter Umständänden ist man ja wegen Depression erkrankt und der Arzt empfieht es sogar, dass man genau deswegen mit anderen gemeinsam Fußball schauen soll oder an die Küste fahren sollte...

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Ungewöhnlich aber meist erfolgreich:

schreibe Deinem Arbeitgeber eine Abmahnung, dies ist rechtens.

Sehr geehrter Arbeitgeber,

Sie haben am _______ und am ________ zum wiederholten Male gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Am _______ haben sie erneut kein Krankengeld an mich gezahlt und am _______ haben Sie keinen Lohn für meinen Urlaubstag gezahlt.

Ich billige dieses Vehalten nicht weiter und mache Sie darauf aufmerksam dass ich bei einem weiteren Verstoß von meinem Recht der außerordentlichen Kündiung gebrauchen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Selbstverständlich behälst Du eine Kopie auf der Du den Emfamg vom Arbeitgeber bestätigen lässt. Der nächste Verstoß kommt sicherlich und Du hast nun etwas schriftliches in der Hand, welches Du dem Arbeitsamt zukommen lassen kannst. Auch die Sozial- und Arbeitsgerichte interssieren sich dafür. In aller Regel dann zu Deinen Gunsten.

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Nun ja, die Firma möchte anscheinend eine unbequemes BR-Mitglied los werden. Vermutlich wollen das viele Firmen aber das so offen anbieten, das ist mir neu. Vermutlich bin ich auch ein unbequemes BR-Mitglied, nicht nur für die BEtriebsleitung, auch für einige der "alten Hasen" im BR. Aber ein Angebot, die Firma gegen Geldzahlung zu verlassen? Nein, das würde ich nicht annehmen.

Als BRM würde ich erst einmal prüfen ob ich einen Verstoß entsprechend § 119 "Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder" BetrVG nachweisen kann und entsprechend handeln.

Dem Arbeitgeber würde ich zusätzlich anbieten, ihm meine Antwort bei der nächsten Betriebsversammlung mündlich zu geben.

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