... der MDK stellt nur fest das du arbeitsfähig bist besser gesagt, das er der Meinung ist, dass du arbeitsfähig bist.

Die Krankenkasse wird dir dann aller Wahrscheinlichkeit mitteilen, dass sie die Zahlung von Krankengeld einstellen wird, da du nach Meinung des MDKs und damit nach Meinung der KK arbeitsfähig bist. Gegen dieses Schreiben musst Du Widerspruch einlegen, das machst du am besten mit deiner Ärztin...

Dann musst du / ihr weiter schauen.

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... also normalerweise reicht es aus, wenn du deinen oberkörper freimachst und der BH kann an bleiben. Bei einem Belastungs-EKG sitzt du auf einem Fahrrad und musst treten, dabei steigt der Widerstand und es wird schwerer, du musst also "arbeiten" diese Belastung führt dazu das dein Herz ebenfalls mehr arbeiten muss. Also am Besten ziehst du was an, was du auch in Fitnessstudio anziehen würdest. Nimm ein Handtuch mit, du wirst wahrscheinlich schwitzen...

Alles Gute!

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Arbeitsrecht Stunden einfach kürzen, weniger Geld zahlen?

Hallöchen,

hier meine Situation. Ich bin seitdem 1.9.15 in einem Salon beschäftigt und habe einen Jahresvertrag. Nun ist ja der Januar und Februar meist umsatzschwach. Ich wurde gefragt, ob ich mit den Stunden runter gehen würde von 6 auf 5. Ich meinte ich überlege es mir. Am nächsten Tag stand meine Chefin mit selbstgeschrieben Wisch vor mir, wo sie bescheinigt hat, das ich nur noch 4 1/2 Stunden täglich arbeite.

1. Darf Sie das einfach so? Und dürfte sie mich "betriebsbedingt", wenn ich mich jetzt doch nicht mehr darauf einlasse, kündigen? Oder zählt meine mündliche "Zusage"? Habe ja noch nix unterschrieben

Dann teilte Sie uns schon mit, das sie demnächst Kameras aufhängen möchte im vorderen Salonbereich.

2.Darf Sie die auch ohne unser Wissen anbringen, zB versteckte Kameras oder auch Wanzen um unsere persönlichen Gespräche aufzunehmen?

Dann steht in unseren Arbeitsverträgen, 24 Werktage Urlaub. Aber wir arbeiten nur 5 Tage die Woche, entweder von Mo-Fr ODER von Mo,Di,Do-Sa (Mittwoch dann frei). 3. Dann wären doch nur 20 Arbeitstage korrekt? Oder sehe ich das falsch? Habe ich trotzdem auf 24 Arbeitstage Urlaub? Da Werktage ja nicht korrekt ist. Und da ich jetzt weniger Stunden arbeite hat sie mir rotzfrech einfach 6!! Tage Urlaub weg genommen für 2016, also statt 24 Tage nur noch 16 ,4. aber es gilt doch trotzdem der Mgesetzliche Mindesturlaub der im Arbeitsvertrag festgahlten wurde, oder?

Und nun noch die wichtigste Frage für unseren Lehrling, 5. Darf die Chefin/Ausbilderin den Eltern des Lehrlinges die Kosten der überbetrieblichen Lehrgängen berechnen?

Mittlerweile wird uns klar, warum alle Arbeiter dort immer abgehauen sind und es dort keiner mehr länger als 1-2 jahre aushält. Ich selbst muss sagen da geht es im Moment ab getreu dem Motto "Außen hui,innen Pfui", denn alle sehen nur wie "schön" wir es haben (EdelSalon), aber keiner sieht wie die Chefin ist .

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... versuch Dir mal die Fragen zu beantworten, wobei ich beim Thema "Ausbildung" nicht sicher bin was Du genau meinst.

zu 1.) nein, darf sie nicht. Betriebsbedingt kündigen kann sie dich. Ich gehe mal davon aus, dass ihr so klein seid das entsprechende Regelungen nicht gelten.

zu 2.) offen ja, versteckt nein. Ein Betriebsrat habt ihr sicherlich nicht, sonst wäre dieser einzubinden.

zu 3.) das ist etwas schwierig. Was steht genau im Arbeitsvertrag? Ich gehe mal davon aus, dass du eine Wochenarbeitszeit vereinbart hast, möglicher Weise steht auch noch sowas drin, dass die Arbeitszeit auf die Werktage verteilt wird. Wen dem so ist, dann musst du auch am Samstag, da Werktag eine Urlaubstag nehmen. Der Urlaubstag ist dann durchschnittliche AZ / 6 wert. Die Kürzung deines Urlaubes auf 16 Tage ist auf den ersten Blick nicht möglich, weil ein Urlaubstag gem. dem obigen wert ist. Schwieriger wird das ganz dann, wenn sie die den Urlaub umgerechnet hat, also nur auf die tatsächlich gearbeiteten 5 Tage. Das ist knifflig und kann so mit absoluter Sicherheit nicht gesagt werden.

zu 4.) steht schon bei zu 3.) ist schwierig von der Ferne zu sagen.

zu 5.) aus meiner Sicht nicht, wobei ich mir da nicht sicher bin.

Ansonsten gilt bei allem, es ist eine Laienmeinung.

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... also erst einmal sollte er sich sehr kurzfristig mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zusammensetzen, der kann das genauer prüfen. Das eilt jetzt aber!

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... nach dem Komma besitzt keiner neue Fähigkeiten, wahrscheinlich meinst du "Koma". Dazu gab es letzten Samstag oder Sonntag bei ZDF einen Bericht, schau mal in der Mediathek, war TerraX.

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Kündigung der Krankenkasse nach verspätet angekündigter Beitragserhöhung?

Hallo,

in §175 Abs.4 SGB V steht ab Satz 5 folgendes: "Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a (...) [hinzuweisen]. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind."

Wie versteht ihr das wenn die Krankenkasse verspätet der Hinweispflicht nachkommt, etwa bei Posteingang 7. Januar für eine Erhöhung zum Januar? Ich komme mit dem "für den" und "zum" nicht klar. Wenn ich in diesem Kalendermonat kündige (Januar), bin ich dann ZU ENDE Januar (wegen der verspäteten Hinweispflicht) raus oder erst ZU ENDE März (weil das die normale Frist ist)? Die Versicherung meint natürlich März...

Hier zum Vergleich ein öffentlicher Text der Verbraucherzentrale, besonders der zweite Absatz. Der deckt sich aber doch mit dem Gesetzestext nicht, oder?: "Informationspflicht der Krankenkassen Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens im Vormonat vor erstmaliger Fälligkeit auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. Außerdem muss sie sie auf eine Übersicht aller Zusatzbeiträge beim GKV-Spitzenverband hinweisen. Übersteigt der Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent, muss sie ihre Versicherten auch erläutern, dass es die Möglichkeit gibt, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. (...) Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, haben Sie eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung gilt dann zum Ende des Monats, zu dem die Beiträge erhöht worden sind.

Beispiel: Die Krankenkasse erhebt ab 01. Januar einen Zusatzbeitrag. Wer bis Ende Januar kündigt, ist ab April bei einer anderen Krankenkasse versichert. Für die Monate Januar bis März muss er den Zusatzbeitrag an seine bisherige Krankenkasse entrichten."

Danke!

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... du mußt hier unterscheiden, der von Dir zitierte Paragraph betrifft Kündigungen vor Ablauf der 18monatigen Bindungsfrist. Dann kannst Du bis zum 07.02. zum 31.03. kündigen. Für Mitglieder die min. 18 Monate Mitglied waren gilt leider nun das gleich, da der 31.12. verstrichen ist.

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... ich würde mal darauf tippen, dass ihr das alles telefonisch gemacht habt und euch noch alles weitere "schriftlich" zum neuen Vertrag fehlt.

Aus meiner Sicht sollte dann das 14tägige Rücktrittsrecht greifen, da beide Verträge nicht miteinander verwoben werden dürfen. Der "neue" Vertrag ohne Fernsehen ist ein neuer Vertrag, welcher aus meiner Sicht eine eigenständige Widerrufsbelehrung benötigt. Die Widerrufsbelehrung des "alten" Vertrag dürfte aus meiner Sicht nicht greifen.

Alles nur meine Meinung.

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... Du musst zwingend gegen diese Entscheidung der KK Widerspruch einlegen, das kannst du nicht einfach laufen lassen. Sollte aber über deinen Orthopäden und den Hausarzt eigentlich machbar sein.

Alles Gute.

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... deine Frage ist schwer zu beantworten, hast du eine Signatur verwendet? Wenn ja, brauchst du im Regelfall nichts mehr weg zuschicken, das hört sich zu mindestens an. Welches Programm verwendest Du?

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... ich würde einfach mal die Hotline anrufen und fragen was geht, ob die das dann schon wissen... keine Ahnung. Der neue Kasten in der Straße heißt nicht automatisch das du jetzt "schneller" surfen kannst...

M.M.n. geht es beim Anschluss darum, ob du bereits bei der Telekom bist und nicht bei einem Sub-Anbieter.

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.. nein, die Hälfte wird nicht angerechnet. Nur die Wertsteigerungen werden im Rahmen der Zugewinngemeinschaft "geteilt". Aber wenn du unsicher bist, lass dich vorher vom Notar beraten, da du dort so oder so hin mußte, wegen des Grundbucheintrages.

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... ich bin mir nicht sicher, ab dazu gab es vor kurzem ein Urteil, welches dem Nutzer des Parkplatzes sein Recht zugesprochen hat, innerhalb der Grenzen so zu parken wie er es für richtig hält, dass heißt er kann bis an die Markierungsgrenzen heranparken, ohne das du was machen kannst.

Kannst du dich nicht entgegengesetzt hinstellen, also wenn dein Nachbar vorwärts einparkt dann du rückwärts, dann stehen die Beifahrerseiten an einander.

Gruß

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... nochmal nachfragen.

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... nicht pauschalierbar, wenn es Anhaltspunkte gibt geh zum Facharzt für Psychiatrie bzw. Nervenheilkunde.

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