Tatsächlich gilt die Zustellung eines Schreibens über den Gerichtsvollzieher als sicherer Zustellungsnachweis.

Als ziemlich sicher gilt auch die Zustellung durch einen Freund(in), Bekannten, weil man dann einen Zeugen hat.

Bei Einschreiben ist das nicht der Fall. Noch nicht mal bei einem Einschreiben mit Rückschein.

https://www.promietrecht.de/Zustellung/durch-Post/Einschreiben-m.-Rueckschein/Einschreiben-Empfaenger-Vermieter-holt-Einschreiben-nicht-ab-E2933.htm

Hier gibt es eine Übersicht zu möglichen Zustellungsarten von Schreiben mit Einschätzung der Rechtssicherheit:

https://www.promietrecht.de/Zustellung/Zustellungsnachweis-sicherer-Versand-fuer-Schreiben-Briefe-E2093.htm

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Die Bekämpfung von Küchenschaben muss Profis überlassen werden - und der Vermieter ist weiterhin in der Verantwortung für die Beseitigung. Da sich der Vermieter offenbar weigern will, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es handelt sich sicher um ein größeres Problem, da die Schaben auch in anderen Wohnungen sind. Fordern Sie den Vermieter mit kurzer Fristsetzung auf, für die Beseitigung zu sorgen. Weitere Einzelheiten für eine rechtliche Durchsetzung:

https://www.promietrecht.de/Mangel/einzelne-Maengel/Ungeziefer/Kakerlaken-Schaben-in-Mietwohnung-Beseitigung-Aufgabe-Vermieter-E3585.htm

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Ist schon ärgerlich, aber einfach mal so einen Betrag x von der Miete einbehalten, ist nicht zu empfehlen - die Höhe einer Mietminderung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Jedenfalls sollte ab sofort die Miete unter Vorbehalt gezahlt werden. Später kann man sich mit dem Vermieter über die Höhe einigen oder muss sich streiten.

Heizung - kalte Mietwohnung, Wohnung ist nicht warm - Mietminderung

Die Höhe einer Mietminderung kann auch gerichtlich festgestellt werden.

Höhe der Mietminderung für Mietwohnung - Feststellung durch Gericht

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Alles zum Glasschaden und Schadenersatz für Mieter, im Fall des Falles, hier:

https://www.promietrecht.de/Schaden/Schaden-an-der-Mietsache/durch-Mieter-selbst/Glasschaden-in-Mietwohnung-Schadenersatz-Haftung-des-Mieters-E3564.htm

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Die Ursache von feinen Rissen festzustellen, hmm. Kann auch an der Wandfarbe liegen. Der Vermieter sollte sich das mal anschauen. Vielleicht hilft dieser Beitrag: https://www.promietrecht.de/Renovierung/einzelne-Arbeiten/Decken/Putzrisse-feine-Risse-in-Decke-Wand-Mietwohnung-Renovierung-E2898.htm

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Wenn der Mietvertrag die Nutzung des Gartens beinhaltet, ist keine besondere Regelung wegen dem Brunnen getroffen, dann ist dieser mitvermietet, gehört zur Mietsache. Da der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache zuständig ist, hat er auch dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahme möglich ist. Älteres Urteil: AG Görlitz Urteil v. 26.4.2004 - AZ 2C 0727/03.

Ich hatte auch mal Probleme bei der Wasserentnahme aus einem Brunnenschacht. Grund war eine Verschlammung / Sand, so dass deshalb das Ansaugen des Wassers über das Saugrohr mittels Pumpe nicht mehr funktioniert hat. Nach einer Reinigung mit Hochdruckspülung und Absaugen war die Wasserentnahme wieder ungehindert möglich. Vielleicht kann die örtliche Feuerwehr beim Spülen und Absaugen behilflich sein.

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Alles zum Thema ist hier gut zusammengefasst. Hilft kein Rohrreiniger oder andere Haushaltsmittel, dann den Vermieter auffordern, die Verstopfung zu beseitigen, nicht selbst rumschrauben, denn leicht kann man bei älteren Rohren oder am Siphon eine Beschädigung verursachen: https://www.promietrecht.de/Mangel/einzelne-Maengel/Abwasser/Verstopfung-Abfluss-Rohr-Zahlt-Mieter-oder-Vermieter-die-Kosten-E3033.htm

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https://www.promietrecht.de/Mietvertrag/Nutzung/Untervermietung/Mustervorlage-Uebergabeprotokoll-Untervermietung-Untermieter-E3333.htm

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Nach dem Gesetz können sich Mieter für Aufwand und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen des Vermieters entstehen, die Kosten in angemessenem Umfang ersetzen lassen.

§ 535 BGB

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. ..

§555 BGB

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Welche Aufwendungen entstehen, ist vom Einzelfall abhängig. Kosten entstehen häufig:

  • für das Hin- und Herräumen von Sachen,
  • für eine Zwischenlagerung, etc.

Mieter sind nicht verpflichtet, für eine Instandsetzung die sogenannte Baufreiheit zu schaffen, Sachen wegzuräumen oder auf ihre Kosten irgendwo zu lagern. Das ist die Aufgabe des Vermieters. Eine Einigung mit dem Vermieter sollte angestebt werden, insbesondere wo Sachen auf Kosten des Vermieters zwischengelagert werden können.

Die Mietminderung für einen Keller bzw. in diesem Fall für den nicht nutzbaren Raum auf dem Dachboden, fällt häufig gering aus, ca. zwischen 3-5 Prozent. Auch hier ist zu empfehlen, diese Frage einvernehmlich mit dem Vermieter zu klären.

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Soll ein anderer für einen anderen verbindlich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts handeln, dann sollte die Vollmacht im Original vorgelegt werden. Das dient zur Rechtssicherheit aller Beteiligten.

Ich denke, eine Wohnungsrückgabe ist ein solches Rechtsgeschäft. Mit der Wohnungsrückgabe an den Vermieter soll der Mietvertrag beendet werden.

Ob sich der Vermieter auf ein FAX einlässt, wo die Vollmacht vorab vollständig zur Kenntnis, später im Original nachgesandt wird?

§ 174 BGB (Zurückweisung einer Vollmacht) könnte zu beachten sein. Ob die Regelung des Satz 2 in Frage kommt, wonach eine Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen (hier den Vermieter) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte - könnte sein, aber Klarheit kann man sich ggf. nur beim Anwalt oder durch das Wälzen juristischer Fachkommentare holen.

Bei der Formulierung der Vollmacht sollte auch einiges beachtet werden.

Mustervorlage hier: https://www.promietrecht.de/Blog/Wohnungsrueckgabe-an-Vermieter-Vollmacht-fuer-Vertrauensperson-E3014.htm

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Steht im Mietvertrag die Klausel, dass eine Fachfirma die Schönheitsreparaturen ausführen soll, so ist dies unwirksam. Die Folge, es sind keine Schönheitsreparaturen zu machen. Eine Ausnahme davon (Renovierung könnte doch erforderlich sein) steht im folgenden Artikel: https://www.promietrecht.de/Renovierung/Regelung-im-Mietvertrag/AGB/unwirksame-Klauseln/Schoenheitsreparaturen-Fachhandwerker-Fachfirma-soll-renovieren-E2737.htm

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Bei der Wohnungsrückgabe kann der Vermieter aber ggf. trotzdem verlangen, dass an den Wänden der Wohnung keine aufdringlichen Mustertapeten oder bunte Tapeten kleben.

Sind es solche, dann kann trotzdem eine Renovierungspflicht bestehen, auch wenn die Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Solche müssten dann ersetzt werden.

https://www.promietrecht.de/Renovierung/beim-Auszug/Wohnungsrueckgabe-Tapeten-Waende-in-bunten-Farben-renoviert-E2623.htm

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Ein Vorvertrag kann bindend sein, muss aber nicht. Es kann ein Rücktrittsrecht nach Verbraucherrecht geben, wenn der Vorvertrag ausschließlich durch Fernkommunikation zustande kam. Den Vertrag anwaltlich durchlesen lassen, ob er eine tatsächliche Bindungswirkung hat, auf Grund welcher Einzelheiten und Umständen es zum Vorvertrag kam. Vorher den RA nach den Kosten für die Prüfung fragen.

https://www.promietrecht.de/Mietvertrag/vor-dem-Vertrag/Vorvertrag/Vorvertrag-zum-Mietvertrag-kann-man-zuruecktreten-widerrufen-E2865.htm

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Nachbarn über mir und neben mir trampeln, so dass alles wackelt in meiner Wohnung?

Hallöchen,

ich bin seit einem halben Jahr in eine neue Wohnung gezogen. Vom Vormieter wurde mir versichert, dass man nichts von den Nachbarn hört ( zur Besichtigung waren Sie wahrscheinlich nicht da). Einen Monat nach dem Einzug ging es los von den Nachbarn neben uns. Haben ihr Bad direkt neben meinem Schlafzimmer, man hört einfach alles (!!!) letztens habe ich sie Kotzen gehört mitten in der Nacht, oder wen sie Besuch haben und die Männer im stehen pinkeln ..🤢 Und sie spülten immer nachts um 2 Uhr das Geschirr ab und das ist auch nicht gerade leise. Ich war auch einmal drüben bei den Nachbarn und meinte auch ob sie das vielleicht unterlassen könnten da ich früh raus muss oder eben mal ausschlafen will.. ja gut darin ist es besser geworden.. aber jetzt fangen die noch an zu trampeln und das auch mitten in der Nacht und das selbe gilt für meine Nachbarn über mir. Sie sind erst vor 1 Monat eingezogen. Dachte schon das kann nicht sein .. es ist zwar tagsüber bei denen so, außer Samstag bzw Sonntag wen sie von einer Feier heim kommen, aber selbst an einem Sonntag würde ich gerne mal ausschlafen wollen oder bzw einfach meine Ruhe haben. Aber nein sie trampeln und trampeln dann ist es mal ruhig für paar Stunden j d dann fängt es wieder an .. bei mir wackelt schon immer eine standlampe die ich habe. Und jetzt wollte ich euch mal fragen ob sich da was machen lässt, will ungern zu den Nachbarn hoch gehen und fragen ob sie es sein lassen können aber das hört sich doof an, weil ich kann Ihnen ja nicht verbieten zu laufen in ihrer Wohnung.

Vermieter ist eine Hausverwaltung.. habe schon vieles gelesen das die da nicht viel machen, aber ich zahle echt viel Miete und könnte ich deswegen auch die Mietemindern.. ??

vormieter hatten auch erzählt, dass es einen Wasserschaden gab über uns (also unsere Decke betroffen) und das alles repariert wurde haben die das dann vielleicht nicht richtig gedämmt ?

Ich danke euch schon mal und hoffe auf gute Antworten

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Hoffe, dass dieser Artikel helfen kann. Ob das eine Lärmbelästigung, Ruhestörung ist, dazu kann niemand allgemein etwas sagen, denn es kommt immer auf den Einzelfall an.

https://www.promietrecht.de/Nachbarn/Stoerung-durch-Nachbarn/Laerm/Ruhestoerung-Laerm-durch-Trampeln-laute-Schritte-E2778.htm

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Eine Mieterhöhung kann jederzeit einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. So scheint es... Bei einem neuen Mietvertrag könnte eventuell die Mietpreisbremse Wirkung haben: https://www.promietrecht.de/Miete/Mietsenkung/wegen-Mietpreisbremse/Mietpreisbremse-bei-neuem-Mietvertrag-Mietsenkung-moeglich-E3008.htm

Was die Reparatur angeht, das hat nichts mit der Mieterhöhung zu tun. Mängel muss der Vermieter beseitigen, wenn das für den Gebrauch der Wohnung erforderlich ist. Was bleibt: Vermieter mit Fristsetzung zur Behebung auffordern und eventuell ist bei einem erheblichen Mangel eine Mietminderung möglich. Macht der Vermieter keine Reparatur, ist in Verzug, so kann eine Ersatzvornahme in Frage kommen: https://www.promietrecht.de/Mangel/Mangelbeseitigung/Ersatzvornahme/Mit-einer-Ersatzvornahme-als-Mieter-Maengel-selbst-beseitigen-E1129.htm

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  • Mieter und Vermieter können sich jederzeit, ohne dass formelle und inhaltliche Anforderungen für eine Mieterhöhung vorliegen, auf eine Erhöhung verständigen.
  • Die Kosten der Renovierung usw.: Das hätte man mal zu Beginn des Mietverhältnisses klären sollen, z.B. für einen Zeitraum X verzichtet der Vermieter auf eine Erhöhung, oder zahlt einen Kostenzuschuss.
  • Handelt es sich um eine Mieterhöhung in Richtung ortsübliche Vergleichsmiete, dann muss der Vermieter eine Begründung dafür liefern, dass die verlangte Miete ortsüblich sein soll. Dies kann erreicht werden durch:

- Angaben über die ortsübliche Miete in einem Mietspiegel, aber wenn ein ganzes Haus gemietet wurde, dann finden sich Häuser nicht in einem Mietspiegel, nur Wohnungen mit Nettomieten. Trotzdem ist der Bezug auf einen Mietspiegel möglich, so der BGH, wenn sich aus diesem ergibt, dass die ortsübliche Miete sowieso höher ist.

Möglich wäre für den Vermieter auch die Nennung von "Vergleichswohnungen" bzw. hier 3 Einfamilienhäuser, die eine gleiche Größe, Baualter und Ausstattung haben. Ist schwierig, aber denkbar, wenn es sich z.B. um gleiche Reihenhäuser handeln würde, in den anderen eine höhere Miete gezahlt wird.

In solchen Fällen, wenn es um die Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus geht, bleibt dem Vermieter oft nur die Möglichkeit, die Mieterhöhung mit einem von ihm bestellten Sachverständigengutachten zu begründen. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu, dann muss das Amtsgericht entscheiden, ob die Mieterhöhung wirklich berechtigt ist.

Das kann nach hinten los gehen, wenn das gerichtlich bestellte Gutachten auf eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete kommt, als die jetzt verlangten 50 €. Wer den Streit überwiegend verliert, der hat den Löwenanteil an den Gutachterkosten, Gerichtskosten und Anwaltskosten zu tragen und womöglich eine höhere Miete als die jetzige Mieterhöhung.

Kappungsgrenze für Mieterhöhungen: Insgesamt darf der Vermieter im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren die Miete um 20 Prozent erhöhen. Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt in angespannten Märkten

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Es gibt halt sehr unterschiedliche Wahrnehmungen von intensivem Lärm und einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung der Wohnung. Eine Mietminderung einfach mal so zu machen, 20, 30 Prozent von der Miete einbehalten, ist risikoreich.
Zunächst entstehen dadurch Mietschulden, auch wenn man gesetzlich das Recht hat die Miete zu mindern. Der Vermieter könnte, weil er mit der Höhe der Minderung nicht einverstanden ist, auf Zahlung der einbehaltenen Miete klagen und, bei einem entsprechendem Mietrückstand, den Mietvertrag kündigen.

Daher Einigung für Mietnachlass suchen, wenn das nicht möglich ist, Miete unter Vorbehalt zahlen, um das Risiko zu vermeiden, später Mietminderung geltend machen, oder sich gleich anwaltlich beraten lassen.

https://www.promietrecht.de/Miete/Mietzahlung/Minderung/Mietminderung-Wie-die-Miete-mindern-kuerzen-einbehalten-E2425.htm

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Nun, da treffen ja mehrere Fragen aufeinander. Grundsätzlich: Eine Modernisierungspflicht besteht nicht, es kann sich aber um einen Mangel handeln - Mängel müssen Vermieter beseitigen.

Festgestellt werden müsste dann, ob bei Errichtung der Wohnung die baurechtlichen Bestimmungen in Sachen Dämmung eingehalten wurden.

Aber unabhängig davon: Unerträgliche Temperaturen müssen nicht akzeptiert werden, eine Mietminderung kann in Frage kommen, auch Sonnenschutz müsste ggf. der Vermieter bezahlen. Zum Thema:

https://www.promietrecht.de/Mangel/einzelne-Maengel/Hitze/Sommerliche-Hitze-in-der-Mietwohnung-unertraegliche-Temperaturen-E3296.htm

Wie die Aussichten in einem Streit mit dem Vermieter sind, ob man das Verhältnis mit dem Vermieter belasten will, da sollte man intensiv darüber nachdenken und sich anwaltlich beraten lassen, wenn man gegen die sommerliche Hitze vorgehen möchte.

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Ganz pauschal ist die Frage nicht zu beantworten. Dass man die Kosten eines Parkettschleifens beim Auszug übernehmen soll, oder die Hälfte der Kosten trägt, das ist freiwillig möglich, aber oft gar nicht erforderlich.
Es kann sein, dass die Kratzer einer normalen Abnutzung der Wohnung (bei erlaubter Tierhaltung) entsprechen.
Es kann sich aber auch um eine Beschädigung handeln - dann ist es oft so, dass sich der Vermieter einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen muss. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Parkettboden nach ca. 10 bis 13 Jahren Nutzungsdauer sowieso neu geschliffen und versiegelt werden sollte. Wäre der Boden das letzte Mal vor 14, 15 Jahren geschliffen worden, dann geht das Schleifen auf den Vermieter, ein Schadenersatz wäre dann 0 Euro, auch wenn der Mieter für die Kratzer verantwortlich wäre.

Es gibt eine gute Zusammenfassung zu diesem Problem:

https://www.promietrecht.de/Schaden/Abwehr-von-Forderungen/des-Vermieters/Abnutzung/Schaeden-durch-Katzen-in-der-Mietwohnung-Schadenersatz-E3073.htm

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