Nach dem Gesetz können sich Mieter für Aufwand und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen des Vermieters entstehen, die Kosten in angemessenem Umfang ersetzen lassen.
§ 535 BGB
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. ..
§555 BGB
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Welche Aufwendungen entstehen, ist vom Einzelfall abhängig. Kosten entstehen häufig:
- für das Hin- und Herräumen von Sachen,
- für eine Zwischenlagerung, etc.
Mieter sind nicht verpflichtet, für eine Instandsetzung die sogenannte Baufreiheit zu schaffen, Sachen wegzuräumen oder auf ihre Kosten irgendwo zu lagern. Das ist die Aufgabe des Vermieters. Eine Einigung mit dem Vermieter sollte angestebt werden, insbesondere wo Sachen auf Kosten des Vermieters zwischengelagert werden können.
Die Mietminderung für einen Keller bzw. in diesem Fall für den nicht nutzbaren Raum auf dem Dachboden, fällt häufig gering aus, ca. zwischen 3-5 Prozent. Auch hier ist zu empfehlen, diese Frage einvernehmlich mit dem Vermieter zu klären.