Ergänzende staatliche Transferleistungen erhalten Personen, deren Einkommen unterhalb des Existenzminimum liegen.
Als Bezieher von ALG II (Arbeitslosengeld II) ist der Empfänger verpflichtet jede zumutbare Arbeit anzunehmen.
Was nun eine Islam gerechte Tätigkeit umfasst ist im SGB II (Sozialgesetzbuch II) nicht geregelt.
Weil der Islam nicht die Ordnung innerhalb einer Gesellschaft reguliert, so wie in islamischen Gottesstaaten.
Arbeitslosengeld II wird über Steuermittel finanziert. Da diese Steuermittel auch von Nicht-Muslimen erwirtschaftet werden, Zinsgeschäfte, Verkauf von Alkohol etc. darf ein gläubiger Muslime, ALG II nicht beziehen.
Da ein rechtgläubiger Muslime nicht von Nicht-Muslimen abhängig sein darf, kann er auch keine Lohnabhängige Tätigkeit für einen ungläubigen Arbeitgeber ausüben.
Was letztendlich bedeutet dass rechtgläubige Muslime, die ihren Unterhalt nicht aus anderen Mitteln, selbständige Tätigkeit etc. bestreiten können, aufgrund ihrer Glaubensideologie in Deutschland nicht leben können.
Diesen Muslimen wäre angeraten, ihr Glück und Zukunft in einem islamischen Land zu suchen.