Hallo, jetzt mal im Ernst. Diese Deine Frage ist nicht Dein Ernst, oder? Einmal abgesehen davon, dass Du jeden Menschen, der sich mit einer Frage ehrlich beschäftigt, das Wort ''Staatsbürgerschaft'' 'wechseln'(!!!) an den Kopf wirfst. Schreibe konkret(!), was Dein Hintergrund (wie lange in D'land?, Sprachkenntnisse?, Einbürgerungstest gemacht? Hinderungsgründe für eine Einbürgerung (Vorstrafen)? usw.), ist. Ich denke, Deine Frage ist eine Witzfrage. Sorry, wenn es anders sein sollte. Viel Glück!

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Ich kenne das so: Ich habe (2015) für eine Flüchtlingsinitiative einen jungen Syrer betreut. Er hatte das ähnliche Problem. Deshalb ist die Frage eigentlich nur, ob jemand einen Stempel im Pass, Flüchtligsdings, Fiktivbescheinigung hat, wo denn da steht: 'jede Arbeitsaufnahme/Erwerbstätigkeit gestattet'. Wenn das denn da steht darf er/sie im ganzen Bundesgebiet Arbeit annehmen/suchenund FOLGLICH auch überall noch eigener Entscheidung wohnen. Ich weiß zwar, dass vielen Flüchtlingen/Ausländern die Arbeitserlaubnis zunächst verweigert wird, bei Flüchtlingen gerade aus Syrien wird aber in der Regel die Arbeitserlaubnis sehr kurzfristig erteilt. Wie gesagt durch Erteilung der Arbeitserlaubnis ist das Wohnsitzproblem gelöst. Also vielleicht mal in die Papiere schauen, was da steht. Ansonsten Arbeitserlaubnis beantragen. Viel Glück!

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Hallo,

bevor ich (versuche) Deine Frage zu beantworten, muss ich (ich möchte gar nicht) mich in Euer Privatleben einmischen.
Du schreibst zwar nichts über das Alter Deines Mannes und auch nicht, ob Du jünger oder älter bist. Aber zwischen den Zeilen reime ich mir folgendes zusammen: (sei mir bitte nicht böse, wenn ich das jetzt so schreibe, aber ich habe Gründe, dies vorab zu schreiben).
Ihr seit jetzt noch 'frisch' verheiratet, Dein Mann (leider)ohne Job und ein Pflegefall in der Familie.
Und Ihr lebt weit weg von der nächsten großen Stadt.
Ich vermute, dass Du noch recht jung (vielleicht Mitte 20 bist) und versuchst Deine Qualifikation durch das Studium zu verbessern.
So weit, so schlecht. Die Bedenken Deines Mannes kann ich weder aus ausländerrechtlicher Sicht, noch aus Sicht der Ausländerbehörde, und auch nicht aus Sicht des Arbeitsamts bestätigen. Da liegt er falsch (dazu später mehr).
Ich denke eher, er versucht Dir Steine in den Weg zu legen, weil Deine Absicht 'weg'zuziehen nicht in seine Lebensplanung für Euch beide passt.
Alle Sachen, die Du beschreibst lassen sich relativ einfach lösen, wenn, ja wenn Ihr beide dasselbe wollt. Das aber sehe ich nicht. Ich denke es wäre sehr viel besser sich mal zusammenzusetzen und jeder beschreibt, dem Anderen, wie er sich die GEMEINSAME Zukunft vorstellt.
M.E. hat Dein Mann einfach Angst Dich zu verlieren, wenn Du nicht mehr (sagen wir es böse) unter seiner Kontrolle bist. Wenn Du 4 bis 5 Tage in der Woche von zu Hause weg bist, wirst Du an der Uni neue Leute kennenlernen, neue Freunde gewinnen. Vielleicht erhoffst Du Dir das auch und das ist auch vollkommen OK. Deinem Mann dagegen wird der Gedanke Angst machen, weil er sich vielleicht gerade sehr schlecht fühlt wegen seiner Jobsituation und der Verantwortung für seinen Vater. Bevor es wirklich Stress gibt und Du ernst machst mit der 'Wochenend-Beziehung' MÜSST ihr zusammen dieses Problem aus der Welt schaffen. Dabei kann ich Euch nicht helfen....Aber Ihr müsst das bedenken und wirklich klären BEVOR Du umziehst.
Dann wird Dich Dein Mann auch unterstützen.

Zur Sache:
1° - Eheleute KÖNNEN nur einen gemeinsamen 1. (ersten) Wohnsitz haben. D.h. egal ob Du in einem Studentenwohnheim bist oder mit eigener Bude, solange Ihr verheiratet seit (und Dein Mann dort bleibt wo Ihr jetzt seid) ist das Euer gemeinsamer 1. Wohnsitz. D.h. am Studienort das ist dann Dein Zweitwohnsitz. D.h. auch, dass dann IMMER auch die Ausländerbehörde des 1. Wohnsitzes für Dich zuständig bleibt. Und die wird es (erstmal) nicht interessieren, wo Du schläfst oder auch nicht.

2° meine Vorschreiber verweisen zu Recht auf BafÖG. Darum solltest Du Dich bemühen. Den Antrag zu stellen gleicht einer kleinen Magisterarbeit und ist ohne Hilfe nicht zu schaffen. An jeder UNI gibt es aber ASTA etc. Da gibt es Leute, die Dir helfen können. Da es bei BaföG immer um Geld geht, wird Dein Mann irgendwo UNTERSCHREIBEN müssen (hier geht es darum, ob Du nicht evtl. mit einem Scheich aus Dubai verheiratet bist, der Dein Studium finanzieren könnte). Du wirst also nicht umhin kommen das mit ihm zu besprechen. In Eurer derzeitigen finanziellen Situation bist Du qualifiziert Bafög zu bekommen. Daher verweise ich auf oben: Klärt Eure Zukunftswünsche!. Du musst das klären mit ihm, weil er im Antrag auf Seite XX bestätigen muss, dass er DEIN Studium nicht finanzieren kann. Du bist also auf seine Mithilfe(=Unterschrift) da angewiesen.

3° Ohne Bafög geht es auch. Nur wirst Du dann nebenher arbeiten müssen. Das empfehle ich aber gerade NICHT, wenn man gerade mit dem Studium beginnt/begonnen hat.

Die Frage ist, ob Du evtl. in Eurem Heimatdorf arbeiten gehen kannst (sozusagen als Kompromiss), da viele Studentenjobs (Kellnern, Dienstleistung) eben gerade fürs Wochenende angeboten werden ?

Zusammengefasst: Sprich mit Deinem Mann! Nimm ihm (falls er sie hat) die Angst, Dich zu verlieren! Beantrage BafÖG (mit Hilfe vom ASTA)!

Ich wünsche Euch viel Glück!

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Hallo, wie meistens stehe ich bei Beantwortung diesgelagerter Fragen vor dem Problem. Ich erfahre ZU(!) wenig, um vernünftig zu antworten. Ich versuche es trotzdem: Deine Problematik lässt sich grob in 3 (drei) Unterprobleme aufteilen: 1° Warum haben weder Du, noch Dein Freund die Deutsche Staatsbürgerschaft? Sowohl Du (in D'land geboren, ich nehme an, auch hier zur Schule gegangen), als auch Dein Freund (5 Jahre in D'land berufstätig) können die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen und werden sie auch bekommen. N.B: Wenn Ihr aus irgendwelchen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wollt(et), dann ist es natürlich so, dass Ihr als Ausländer mit zusätzlichen Problemen zu kämpfen habt. Punkt 1. 2° Wohnung & Hartz 4. Grundsätzlich darfst Du (auch als Hartz 4-Empfängerin) in einer Wohnung Deiner Wahl leben (wenn Du allerdings in einer Villa mit 1000m² wohnst, bezahlt Dir das Amt nur Deinen Satz für eine mindestens 70m² [2 Personen]). D.h. Aber auch, Du darfst auch Freunde oder sogar Fremde, zur Untermiete(!) aufnehmen. (eine Rücksprache mit dem Vermieter empfehle ich zwar, ist aber nicht zwingend notwendig!). Damit hätte Dein Freund zumindest eine 'Meldeadresse'. Wenn Du ihm ein 'Zimmer' (meinetwegen die Küche) untervermietest, kann er zum Einwohnermeldeamt (nicht Ausländeramt!)und sich anmelden. Für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigt er aber einen Pass mit GÜLTIGEM Visum. Dieses Visum kann aber auch ein kurz-gültiges Besuchsvisum (also etwa für 3 Monate) sein. 3° Sollte Euer Plan sein, Deinen Freund bei Dir einziehen zu lassen UND Hartz 4 zu beantragen, wird der Antrag fehlschlagen. 4° Vielmehr solltet Ihr Euch auf die Fürsorge für die gemeinsame Tochter bemühen. Dies wäre wesentlich einfacher, wenn sich zumindest einer von Euch um die deutsche Staatsbürgerschaft a)qualifiziert und b) diese beantragt. Viel Glück! P.S.: Ich empfehle Euch, auch meine anderen Antworten, die ich hier unter 'gutefrage.net' schon geschrieben habe zu lesen. Hier und da findet sich auch sicher etwas zu Eurer Problematik.

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Zunächst einmal. Die Zeiten der 'Mietbescheinigung' sind vorbei. Was Du wahrscheinlich meinst ist die 'Meldebescheinigung'. Die bekommst Du/Deine Mitbewohnerin im Rathaus/Meldebehörde ausgestellt. Dort muss der Vermieter (der auch Du sein kannst / Untervermietung) namentlich angegeben werden. Die Situation ist eine andere, wenn Sozialleistungen 'beantragt' werden. Da Du aber vom AA sprichst, geht es ja wohl nur um den Wohnsitz. Dieser wird per Meldebescheinigung bestätigt.

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Hallo, ich habe es schon so oft geschrieben. OHNE richtige Informationen kann man sich den Sachverhalt nur zusammenreimen. Und das ist mühselig und sogar eine Frechheit. KEIN Gericht entscheidet in D'land über eine Visumserteilung. Was nützt Dir eine Entscheidung in dem das Gericht befindet, dass die Ausländerbehörde nicht arbeitet. Das nützt Dir gar nichts, nichts. Dein Mann sollte die jeweiligen Chefs in der Ausländerbehörde persönlich besuchen. Außerdem nehme ich an, dass Du noch im Ausland bist. Und eine 'Familenzusammenführung' beantragt wurde. Falls Du Dich aber noch im Ausland befindest, ist auch immer die Deutsche Botschaft involviert. Dabei hat weder die Botschaft noch die Ausländerbehörde ein Veto-Recht. Im Zweifelsfall wird die Botschaft der Familienzusammenführung nicht zustimmen und dann folgt die Ausländerbehörde der Entscheidung. Andersherum geht es nicht, da BEIDE Institutionen immer vermeiden werden 2 verschiedene Entscheidungen zu treffe. Du solltest also bei der Deutschen Botschaft vorsprechen. Es gibt auch Beschwerdwestellen z.B.die Ausländerbeauftragten in jedem Bundesland. Diesen anschrieben. Und nicht aufgeben. Viel Glück! P.S; Da ich zu diesem Thema schon viele Antworten gegeben habe: Schau mal in meinen alten Antworten. Da wirst Du sicher auch noch etwas hilfreiches finden.

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Darf ein Ausländer nach dem Studium in DE eine unbefristete Arbeitsstelle bei einer Zeitarbeitsfirma annehmen und eine Aufenthaltserlaubnis dazu bekommen?

Hallo zusammen,

Mir ist was Schlimmes widerfahren. Ich bräuchte eure Meinung hierzu.

Ich bin Brasilianer und habe einen (geisteswissenschaftlichen) Hochschulabschluss (2012) in DE. Damals bin ich auf die Arbeitssuche gegangen und habe nach 4 Monaten eine unbefristete Stelle gefunden.

Ich fing an zu arbeiten und kriegte schnell eine Aufenthaltserlaubnis, die später (nach der Probezeit) verlängert wurde.

Nach 2 Jahren beantragte ich dann eine Niederlassungserlaubnis.

Jetzt der Schock. Die Ausländerbehörde hat einen Fehler gemacht, indem sie mir eine Erlaubnis erteilt hatte. Ich hätte bei einer Zeitarbeitsfirma nicht arbeiten dürfen

Somit ist mein Antrag abgelehnt (bzw. ist beabsichtigt, abgelehnt zu werden) und meine Arbeitserlaubnis wird zurück genommen werden.

Als Entschuldigung kriege ich 14 Monate um eine geeignete Stelle zu finden bzw. anzunehmen, in der Zeit darf ich auch weiterhin bei der Firma arbeiten, wo ich jetzt bin.

Ich bin aber natürlich schwer betroffen. Ich habe ja der Behörde mein Vertrauen gegeben und bin jetzt 2,5 Jahre auf einer falschen Fährte gewesen.

Kann man da überhaupt etwas durch einen gerichtlichen Vorgang bewirken? (Meine Absicht wäre natürlich doch meine Niederlassungserlaubnis doch noch zu bekommen.)

Eine andere Frage bezieht sich auf diese Zeitarbeitgeschichte. Kennt sich jemand damit aus? Im Schreiben steht nicht, dass es um die Zeitarbeit geht (ich habe immerhin einen unbefristeten Vertrag.) Sondern, dass mein Job zu meinem Studium nicht passt. (Sprachstudium -> Sprachjob, aber mit der Bezeichnung "Techniker, Helpliner") Dass es um die Zeitarbeit ginge, hat mir der Sachbearbeiter per E-Mail nacherklärt.

Ich wäre für jede Meinung dankbar.

Der Fehler ging ja 2,5 Jahre, es wäre sehr traurig, wenn sie einfach so davon kommen dürfen. (womit ich mich schweren Herzens abfinden würde.)

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Das ist natürlich alles Mumpitz, was hier verzapft wird. Eine Niederlassungserlaubnis kann Dir nicht verwehrt werden. Ich rate in nur wenigen Fällen zum Anwalt zu laufen. Hier ist gefragt, einen Fachanwalt Arbeitsrecht (vielleicht kennt der sich auch zufällig im Ausländerrecht aus) aufzusuchen. Das ganze Gewäsch, dass Du in einem studiumfremden Job tätig bist. Was soll das? Wenn Du fleißig Steuern bezahlst DARF dir NIEMAND vorschreiben, als was Du zu arbeiten hast. Ich finde Deine Geschichte sehr unglaubwürdig. Vielleicht wolltest Du nur aus Spaß hier einigen Leute Kopfschmerzen bereiten ??

Viel Glück!

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Hallo,

ich muss meinen Vorschreibern da heftig widersprechen. Die freiwillige Ausreise und danach ein Visum aus dem Ausland zu beantragen ist sicherlich KEINE Lösung.

Um dies auch mal klar zu stellen. Ein Asylantrag eines Türken (der aus der Türkei kommt!) kann nicht bewilligt werden. Das war wohl vergebene Zeit dies auszuprobieren.

Mit seiner 'deutschen Akte' wird er sicherlich NIE mehr ein Visum bekommen. Dass die Behörde Euch das naheliegt, bedarf ja wohl keiner weiteren Erklärung mehr (da würden die sich schön die Hände reiben).

Mein Tipp: besser ins benachbarte Ausland (Holland, Belgien) gehen und dort eine Arbeitsstelle suchen. Von vorne anfangen. In D'land ist dein Mann gebrandmarkt. Er wird kein Visum bekommen.

Viel Glück!

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Hallo,

ich möchte nicht im Detail auf die Fragen eingehen, da Du schon genug Antworten bekommen hast, die meist höchst richtig sind. Also hier bekommst Du nur meine Meinung (die auf meinen persönlichen Erfahrungen basiert).

Es ist sicherlich ein Unterschied, ob der Ausländer die Mutter oder der Vater ist. Nach dem deutschen Verständnis (siehe GG Art.6, Abs (4))

1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Dass das GG oft unterschätzt und durch andere Gesetze (z.B. AuslG)  verwässert wird, ist hier unwichtig. Maßgeblich ist Abs (4). D.h. in der Praxis wird immer ein Unterschied gemacht, ob die Mutter oder der Vater den Aufenthaltstitel begehrt. Wenn das Kind klein ist (m.E. unter 5 Jahren) werden die Behörden davon ausgehen, dass die Mutter per se bei dem Kind verbleiben soll. Im Übrigen spielt es auch eine Rolle welche Staatsangehörigkeit das Kind besitzt. Bei einen deutschen Kind (Kind eines/einer Deutschen) besitzt das Kind natürlich die Staatsangehörigkeit der BRD und somit kann (und wird) der Mutter ein Aufenthalt gewährt zur Fürsorge des Kindes bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.

Dieser Aufenthaltstitel wird aber immer nur für 2 Jahre gewährt. Ist die Mutter mit dem Vater verheiratet und hält sich länger als 5 Jahre in D'land auf, kann sie die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (wenn die Familie Hartz IV bekommt, greift diese Regel nicht).

Aus meiner Erfahrung führt der Sorgerechtstitel nicht automatisch zur Niederlassungserlaubnis (=unbefristet) , da sich das Aufenthaltsrecht der Mutter NICHT direkt auf sie, sondern auf das Vorhandensein des Kindes begründet.

Praktisch bedeutet dies, dass die Mutter nicht aus dem Raster der Ausländerbehörde einfach herausfallen darf. Was ist, wenn das Kind verstirbt und die Ehe geschieden ist? Die Mutter verliert die Grundlage des Aufenthalts mit allen Konsequenzen.

 

Mein Tipp: Heiraten, Kind gemeinsam groß ziehen, Deutsch lernen und nach 5 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und übernehmen.

 

Viel Glück!

 

 

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Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51?

Hallo,

habe eine Frage über Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51. Vorher möchte ich den Sachverhalt etwas erläutern: Meine Schwiegereltern Leben seit 1972 in Deutschland und waren bis heute auf keinen Cent von Staat angewiesen (Sozialamt, Hartz4). Sie haben gearbeitet und immer Steuern Bezahlt. Seit ca. 15 Jahren Beziehen Sie Rente. Seitdem Sie Rente beziehen Pendeln Sie zwischen Türkei und Deutschland. Im Jahre 2013 wurde in der Türkei bei meiner Schwiegermutter Brustkrebs festgestellt. Sie musste sofort Operiert werden. Nach der Op die übliche Procedere Chemotherapie usw.

Da man nach so einer Op min. 4-5 Jahre unter Regelmäßiger Beobachtung steht. Sie sind im Januar/2014 wieder nach Deutschland eingereist. Doch der Aufenthalt war nicht von langer Dauer, da es meiner Schwiegermutter sehr schlecht ging, mussten Sie abrupt wieder in die Türkei zurück zur Untersuchung im Krankenhaus. Da Ihr Zustand nicht Stabil war, sind Sie erst wieder im Februar/2015 nach Deutschland eingereist. Da meine Schwiegereltern neue Türkische Pässe bekommen haben, mussten Sie auch neue Deutsche Pässe beantragen.

Bei der Beantragung wurde die Sachbearbeiterin von der Zuwanderungsbehörde auf die ein/aus reise Stempel aufmerksam geworden. Beide hatten einreise Stempel vom Januar/2014 und Februar/2015. Daraufhin wurden beiden die Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts) bekannt gegeben. Sie haben Deutschland am 14.03.2015 verlassen. Auf meine bitte haben Sie noch vor der Abreise einen Wiederspruch eingelegt und per Mail und per Fax an die Behörde geschickt. Habe im Widerspruch hierdrauf hingewiesen: Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehender Natur ist bzw. länger aus 6 Monate beträgt. - Für die Niederlassungserlaubnis - NE - eines Ausländers, der sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, gilt gemäß § 51 (2) AufenthG folgende besondere Bestimmung:

Zitat: (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

Im Zweifel müsste die Person lediglich belegen können, dass der Auslandaufenthalt, obwohl länger als 6 Monate, dennoch nur vorübergehender Natur war.

Meine Frage jetzt: Ist diese Löschung der Niederlassungserlaubnis Rechtens?

Vielen Dank im Voraus!

mfg Mustafa Yildiz

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Hallo,

die Sache klingt ein wenig kurios.

Auffällig ist, dass Du in Deinem Text sehr oft mit den ''15 Jahren'' hantierst. Ist das Zufall?

Also zusammengefasst: - 1972- ca. 1998 (2013 minus 15 Jahre) in D'land - seit 1998 Rente - und seit 1998 (das schließe ich aus Deinen Worten -wenn auch zwischen den Zeilen) mehr oder weniger ausschließlich in der Türkei

Wie und wo sind/waren die beiden denn seit 1998 krankenversichert?

Da ich nicht im Rentenalter bin, habe ich mich dahingehend noch nicht informiert, aber ich würde doch denken, dass wenn die Rente aus Deutschland bezogen wird, in der Regel auch eine deutsche Wohnadresse und damit eine deutsche Krankenversicherung besteht (bestehen muss?).

Ich denke, dass hier eher das Problem in dem Zeitraum vor 2013 liegt und nix mit den 2(!) Stempeldaten im neuen türkischen Pass zu tun hat.

Forsche da mal nach. Vielleicht ist der Behörde schon vorher etwas aufgefallen.

Ansonsten scheinst Du ja fit zu sein, was §51 angeht und benötigst hier keinen Ratschlag.

Tipp: Widersprüche bei Behörden sollte man persönlich abgeben und/oder per eingeschriebenem Brief. Email und auch Fax sind rechtlich (immer noch) sehr zweifelhaft!!! Ist der Widerspruch per Fax geschickt, kann man diesen Widerspruch auch nachreichen (mit Bezug und Datum des Faxes).

Viel Glück!

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Ich denke die einfachste Methode ist: neu einschreiben! Ich finde es allerdings bemerkenswert (im negativen Sinne), dass Du nach 8 Jahren es nicht geschafft hast, Dich im Umfeld Deiner Uni, FH mal bei ASTA oder Studienkollegen zu informieren, was bei einem Abbruch passiert. Geh' in die Offensive und frag Leute an der Uni und/oder Kommilitonen. Viel Glück!

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Bigamie, Gültigkeit der 2.Ehe, Ist seine 2. Ehe gültig? Dringend.

Ein Freund (Deutscher von Geburt) von mir hat folgendes Problem:

1° Er 'heiratet' in 2000 im Ausland (Westafrika), um einer Frau eine Einreisemöglichkeit nach D'land zu verschaffen. Die 'Ehe' wird in D'land zwar nicht standesamtlich registriert (nicht nachbeurkundet, d.h. kein Eintrag ins deutsche Eheregister, kein Familienbuch etc), aber ggü. Ausländerbehörde und Meldeamt angemeldet. Da sämtliche Gründe für eine Annullierung der 'Ehe' (Täuschung etc.) im Jahr 2011 verjährt sind, entschließt sich mein Freund schließlich ein Scheidungsverfahren durchzuführen, dass in 2011 zur Scheidung der 'Ehe' führt. 2° In 2005 heiratet er im Ausland (Ostafrika) seine große Liebe, lebt dort mit ihr und sie bekommen 2 Kinder dort und nach Umzug nach D'land ein drittes Kind. Die 2. Eheschliessung wird ggü. den deutschen Behörden geheimgehalten. D.h. das Aufenthaltsrecht der Frau beruht nicht auf Ehe, sondern auf dem Fakt, dass die Kinder Deutsche sind.

3° Nach der 'Scheidung' von Ehe Nr.1 entschließt sich mein Freund die 2.Ehe auch nun öffentlich zu machen, d.h. ggü. Meldebehörden.

4° Während die erste Ehe durch die deutsche Botschaft legalisiert worden war (nur so war schließlich die Einreise der 1. Frau möglich), steht die Legalisierung (besser Überprüfung) der 2. Ehe noch aus. Dazu sendet das zuständige Standesamt die ausländische Urkunde zur zuständigen deutschen Botschaft. Die Botschaft bestätigt die Richtigkeit der Eheschließung und berichtet entsprechend dem deutschen Standesamt.

D.h. Zwischen 2005 und 2011 war mein Freund mit 2 Frauen 'verheiratet' (allerdings in beiden Fällen nach ausländischem Recht, selbst wenn die 1. Ehe meldebehördlich in D'land erfaßt worden war).

Nun zur Frage: Ist es denkbar, dass die 2. Ehe als rechtmäßig anerkannt wird mit Datum Eheschließung ab 2005 oder wird die 2. Ehe per se als nichtig erklärt (durch den deutschen Standesbeamten) ? (Ausgehend von der Tatsache, dass die oben geschilderten Sachen allen Standesbeamten bekannt sind - außer das die 1. Ehe eine 'Scheinehe' war.

Es geht hier nicht um Strafen (Bigamie verjährt nach 5 Jahren), sondern allein um die Frage ob die 2. Ehe rechtlich und terminlich (d.h. ab 2005) 'zu retten' ist. Oder muss mein Freund eher seine richtige Frau 'nochmal' heiraten?

Bitte alle, die etwas beitragen können melden. Keine Sprüche bitte. Fachleute an die Front. Danke für Eure Hilfe!

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UPDATE (November 2014)

Mittlerweile ist die 2. Ehe meines Freundes 'aufgehoben'.

Somit kann ich nochmal Stellung nehmen zu meinem eigenem o.g. Post.

Die 1. Ehe wurde in 2011 'geschieden' (in D'land)., auf Antrag meines Freundes Die 2. Ehe wurde in 2014 'aufgehoben' (in D'land), auf Antrag der Frau meines Freundes

Vorab: Beides 'Scheidung' UND 'Aufhebung' bezeichnet man als 'Auflösung der Ehe'. Eine 'Annulierung' gibt es im deutschen Recht nicht mehr, sondern nur die 'Erklärung der Nichttigkeit=Nichtehe')

Im Zuge der 'Aufhebung' stellte sich nun folgendes heraus.

1° Deutsches Recht 'schlägt' kenianisches Recht (Ehefrau aus Kenia, Heirat in Kenia vor Standesbeamtem), weil 'ärger'. 2° Nach deutschem Recht kommt eine 'Nichtigkeit (Vernichtung der Ehe)' NICHT in Frage, sondern 'nur' eine 'Aufhebung'.

Konsequenzen: a) die Ehe mit der 2.Frau ist trotz Doppelehe zwischen 2005-2011 rechtskräftig !!! b) die Ehe kann nur auf Antrag einer der Ehepartner (u.U. auch auf Antrag der 1. Ehefrau) 'aufgehoben' werden. D.h., wenn die Frau meines Freundes die 'Aufhebung nicht beantragt hätte und auf 'Aufhebung' entschieden worden wäre, wären beide nach wie vor (seit 2005) rechtskräftig verheiratet.

Mit Eintritt der Rechtskraft (ca. 4 Wochen nach Urteilsverkündung) ist die 2.Ehe aufgelöst. Die Rechtsfolgen ähneln für beide Ex-Eheleute denen einer 'normalen' Scheidung.

Als ich die Frage stellte, hatte ich sowas als Bauchgefühl. Also merke: Nicht jede Bigamie bedeutet 'Nicht-Verheiratet mit der 2. Frau'.

Kommentare und/oder Fragen willkommen.

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Was war haupsächlich für die Ablehnung?

1)dass ich nicht hinreichend plausibel gemacht haben soll, dass ich tatsächlich beabsichtige, ein Studium zu absolvieren oder 2) dass die innerdeutsche Auslanderbehörde in Karlsruhe ihre erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung nicht erteilte und ich in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben bin.

Auszug aus dem Ablehnungsbescheid. Vielmehr kommt die Visumerteilung nur dann in Betracht, wenn das Studium als vorrangiger Aufenthaltszweck plausibel gemacht werden kann. Sie mussen in geeigneter Weise belegen, dass Sie tatsachlich beabsichtigen, im Bundesgebiet ein Studium aufzunehmen und ernsthaft zu betreiben, dass sie es ziel- und zweckgerichtet in angemessener Zeit absolvieren werden bzw. konnen, und wie das Studium unter Berucksichtigung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiaren Situation in - lhre konkrete Lebensplanung passt. Dies haben Sie nicht nachgewiesen und auch nicht uberzeugend erlautern konnen.

Die Ausubung des der Auslandsvertretung nach § 16 AufenthG eingeraumten Ermessens hat deshalb zur Ablehnung lhres Visumantrags geführt. Zudem sind Sie in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Im Übrigen hat die innerdeutsche Auslanderbehörde in Karlsruhe ihre nach § 31 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung nicht erteilt.

Auszug aus der Schreiben der Angestellte des Bundesverwaltungsamtes die Staatsanwaltschaft

Der Abgleich der übermittelten Personendaten mit dem AZR gemäß C3-Standard ergab, dass eine von Ihnen veranlasste Ausschreibung vorliegt.

  • Personendaten der ausgeschriebenen Person -

Von hier aus konnte keine Prüfung darüber, ob der Antragsteller mit der im AZR/SIS gespeicherten Person identisch ist, durchgeführt werdeb.

Die o.g AZR-Erkenntnisspeicherung wurde von Ihnen veranlasst, bzw wird von Ihnen verwaltet. Daher bitte ich Sie um Ihre Stellungnahme, ob der zugrunde liegende Sachverhalt aus Ihrer Sich der Visumerteilung entgegensteht oder nicht, bzw ob aus Ihrer Sicht das Visum ggf mit bestimmten Auflagen oder Bedinungen versehen werden sollte. Die Erteilung des Visums ist bis zum Eingang Ihrer Informationen ausgesetzt.Erst danach wird die deutsche Auslandsvertretung unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme über den Visumantrag entscheiden.

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Hallo,

LEIDER gibt es 'Amtsschimmel' in D'land. LEIDER erzählst Du zu wenig über Dich.

So kann man die Frage nicht beantworten.

Normalerweise ist es ja so, dass Du Dich bei einer Universität einschreibst und dort persönlich erscheinen musst mit ID oder Reisepass.

Wenn Du dieses nicht gemacht hast, kann die Behörde Dein Anliegen ja nur ablehnen. Suche Dir eine Uni und schreibe denen, dass Du ein 'Fach-X' studieren möchtest. Dann solltest Du mit dem 'Einladungsschreiben' bei der Behörde genug Argumente haben.

NIEMAND, weiß, ob er ein Studium erfolgreich zuende bringen kann, auch nicht die Behörde.

Ich denke, Du solltest Widerspruch einlegen und nachweisen, dass DU Dich wirklich um einen Platz bemühst.

Viel Glück.

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Hallo, gaaaaaaaaaanz ruhig. Ich verstehe Deine Panik nicht, die dann hier auch noch von meinen Vorrednern vergrössert wird. 1° Erste Ehe. Scheiden lassen! 2° Zweite Ehe. Vorm Standesamt heiraten (egal wo, in Israel, New York oder Peking).

Alle anderen ethnischen (familiären) Probleme wirst DU selber mit Dir ausmachen müssen. Ich will Dir nicht ins Gewissen reden. Aber je nachdem, wo Deine Männer herkommen (selbst hier aus in D'land) ist ein familiärer Konflikt ja wohl vorprogrammiert. Überlege Dir -mein Rat- sehr gut, ob Du die Verbindung mit dem Bruder Deines (Ex-Mannes) eingehen möchtest.

Viel Glück.

P.S. Das Wort 'Scheinehe' existiert so NICHT in der Deutschen Rechtsprechung. Es wird viel Schindluder mit diesem Begriff (gerade in diesem Forum) getrieben. Selbst, wenn Deine 1. Ehe eine sein sollte, verjähren diese Dinge nach spätestens 3 Jahren, sodass man sich nicht mehr strafbar gemacht hat. Lass Dich nicht verrückt machen. Folge Deinem Herzen, aber bedenke die Konsequenzen. Nochmal. Viel Glück.

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Hallo, ja ich liebe solche Fragen. Nein! Überhaupt nicht. Wie soll man eine Antwort geben, wenn Du keinerlei Information gibst über Eure Ehe. Wann, wo geheiratet, wie lange lebt ihr zusammen? Seid Ihr nur getrennt oder geschieden? Solange Ihr ''nur'' getrennt seid, ändert sich nix für Sie, außer, dass Du dann Unterhalt zahlen musst, falls Sie nicht mehr Geld hat als Du. Wenn Sie seit 7 Jahren in Deutschland ist, kann sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen (Sprachkenntnisse u. Einbürgerungstest vorrausgesetzt). Also bitte, ich beantworte gerne Fragen in diesem Forum, aber bitte die Frage etwas konkreter stellen. Viel Glück.

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Hallo,

erst einmal PKH gibt es nicht mehr. Das heißt jetzt VKH (VERFAHRENSkostenhilfe). Zweitens ist sowohl dem Kläger, als auch dem Beklagten die Möglichkeit gegeben diese zu beantragen. Das kannst Du selbst, über einen Anwalt oder persönlich bei Gericht (vor der Verhandlung) stellen. Dafür gibt's Formulare im Netz. Runterladen und ausfüllen. Und bei Gericht einreichen. Dies entscheidet darüber. Wenn Du VKH beantragst, musst Du natürlich auch eine Klage einreichen. Das Gericht entscheidet über die Bewilligung der VKH nur, wenn das Gericht beurteilen kann, welche Geschichte 'hinter' dem Antrag steht. Wie sollen die entscheiden ZUNÄCHST nur über die VKH, wenn Du keine Gründe (=Klage) vorträgst? In der Regel bekommt der Beklagte eine Frist (2 Wochen) um Stellung zu nehmen, sowohl zu der Klage, als auch zur VKH (insb. bei Familiensachen).

Viel Glück.

P.S. Solche Fragen kannst Du auch im Gerichtsgebäude (Schriftführer) stellen, da gibt es KOSTENLOSE Beratung. Dafür brauchst Du nicht das Netz.

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Hallo. Interessante Frage, die ich gerne mal aus meiner Sicht beantworte. Interessant deshalb, da sie verschiedene Punkte berührt, wovon jeder ziemlich komplex ist.

1° Spätaussiedler. Per se KÖNNEN Spätaussiedler (bzw. deren Kinder) NICHT die Staatsangehörigkeit des Landes behalten aus dem sie 'zurückgekommen' sind. Sollte dein erwachsener Mann auf irgendeine Weise die russische Staatsangehörigkeit angenommen haben (z.B. durch Adoption), erscheint diese Aussage sehr fragwürdig. Dazu schreibst Du nichts. Wenn er also ein KIND von Spätaussiedlern ist, dann hat er sowieso keine russische Staatsangehörigkeitsrechte, da bereits die Eltern NUR die deutsche besitzen durften. 2° Geburtsort des Kindes Sollte das Kind in Russland geboren werden, ist ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu geben, da Du Deutsche bist. Hat tatsächlich Dein Mann die russische Staatsangehörigkeit (was ich wegen wie oben ausgeführt stark bezweifle), dann kann das Kind auf Antrag auch einen russischen Pass erhalten. In diesem Falle hätte das Kind zunächst 2 Staatsangehörigkeiten. 3° Sollte das Kind in D'land geboren werden erhält es automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (unabhängig davon, ob dein Mann nun irgendeine andere Staatsangehörigkeit besitzt). Bei Meldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt wird dies auch vermerkt (2-Staatlichkeit).

Viel Glück. Das müsst

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Oje. Ich denke, dass viele meiner Vorredner (oder sagt man -schreiber?) schon viel Richtiges gesagt/geschrieben haben.

Es ist nun mal so, dass die deutschen Botschaften generell KEINE Visa für Schwarzafrikaner vergeben, es sei denn sie haben einen sportlichen, finanziellen Hintergrund oder sonstiges Ass im Ärmel.

Es ist ein Irrglaube, dass eine Heirat automatisch eine Einreise nach D'land ermöglicht. Punkt.

Der EINZIGE gangbare Weg ist ein Kind, dass nach Vaterschaftsanerkennung deinerseits den Weg macht.. Im übrigen ist dieses kein ''Verfahren'' - wie von einem Vorschreiber berichtet, sondern eine einfache Veranstaltung, die i.d.R. weniger als 30 Minuten dauert, entweder in der zuständigen Botschaft in Faso oder hier in D'land.

Die Konsequenzen sind natürlich weitreichend. Durch eine Anerkennung bist Du je nach Ausbildung bis zum 28. Lebensjahr des Kindes verpflichtet (nach deutschem Recht) zu zahlen. Anderseits erhält das Kind innerhalb weniger Tage einen Reisepass und die deutsche Staatsbürgerschaft. Egal, wo das Kind geboren wurde.

Sollten sich Deine Kontakte - mit dem sicherlich sehr attraktiven Mädel - auf Freundschaft konzentrieren, habt ihr (leider) keine Chance auf Erteilung eines Visums.

Is' leider so.

Viel Glück trotzdem.

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