Im zivilgerichtlichgerichtlichen Prozess bezahlt im Allgemeinen der Prozessverlierer die Kosten, in manchen Fällen werden die Kosten geteilt (dies überwiegend bei Vergleichen). Für den vorliegenden Fall nachträglich noch eine ABsicherung darzustellen, die ja in Form eine VERsicherung vorliegen müsste, dürfte nicht mehr machbar sein, denn man muss zum Zeitpunkt des Schadensereignisses versichert sein und nicht zum Zeitpunkt der Klage.
Ich kann mich nicht erinnern dass die besagte Abnutzungsklausel zu einem Standardmietvertrag gehört, aber grundsätzlich zählt dass auch sonstige, beiderseitig unterschriebene Klauseln zulässig sind (sofern sie nicht sittenwidrig sind). Eine ca.-Angabe würde ich aber auf keinen Fall gelten lassen.
Renovierungsarbeiten muss man nicht "fachgerecht ausführen lassen", es reicht in dem Zusammenhang wenn du selbst Farbe und Eimer in die Hand nimmst. Zumal von der Konstellation davon auszugehen ist dass der Vermieter die "Entschädigung" nur einstreichen will, eine etwaige neue Renovierung dann vom Nachmieter getragen würde.
Der Anhaltspunkt, sich in einem Mieterverein beraten zu lassen ist sicher nicht der falsche Weg. Erstberatungen sind in vielen Vereinen kostenlos - und die Überlegung, für zukünftigen Rat in einem solchen Verein Mitglied zu sein darf man ohne weiteres auch anstellen.
Viel Glück
VG