Im Detail, geht es um eine Teilzeitmaßnahme von der Agentur für Arbeit. Gestern wurde ich zu einer solchen Maßnahme von 6 Monaten "verpflichtet".
Nur gibt es hierbei mehrere Probleme, zum einen habe ich 3 Kinder wovon eines Schwerbehindert (Spastik, Hemiparese links und posttraumatischer Epileptiker) ist, auf eine "spezielle" Schule (einige Orte weiter und mit nicht regelmäßigem Beginn/Ende) geht und mehrere Therapien die Woche bestreiten muss.
Zudem pflege ich ihn selbst zu Haus. Der andere geht zur Schule im Ort und die kleine noch in den Kindergarten. Die verschiedenen Zeiten was den Beginn, das Ende und auch die Therapien betrifft machen es mir nicht möglich einer solchen Maßnahme auch nur Teilweise zur Verfügung zu stehen. Noch nicht mal erwähnt das auch die knappe zeit am morgen ja schon im Haushalt drauf geht damit man dann Nachmittags, die Pflege, Essen kochen, Hausaufgaben erledigen, 4 mal Therapien die Woche abklappern und auch noch Mutter seien schaffen kann.
Ich weis nicht wie all das mit einer Maßnahme obendrauf zu schaffen seien soll.
Hat jemand Erfahrungen wie man dagegen vorgehen kann?
Hab gelesen das:
"Wenn die Maßnahme für Sie nicht zumutbar, nicht rechtmäßig ist und für Sie KEINEN SINN ergibt, brauchen Sie die Maßnahme nicht antreten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 14 B 568/08 AS ER) entschied, dass Ihnen dann auch keine Sanktion wegen der Weigerung, diese Maßnahme zu besuchen, erteilt werden darf.
und...
Das LSG Berlin-Brandenburg schrieb: „Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten, die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist.“ Man kann davon ausgehen, dass das bei den meisten Maßnahmen nicht der Fall ist.
"Bricht der Leistungsbezieher eine Eingliederungsmaßnahme ab, weil sie etwa unangemessen lang und damit rechtswidrig ist, kann er deswegen nicht sanktioniert werden. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 3. 4. 2013 (S 42 AS 82/13 ER). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III darf die Vermittlung von Kenntnissen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Maßnahmeträger die Dauer von 8 WOCHEN nicht überschreiten. *
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Mit anderen Worten: Ihre Maßnahme ist mit 6 Monaten rechtswidrig. Sie darf in der Regel nicht länger als 8 Wochen dauern, nur bei Menschen unter 25 Jahren können sie unter gewissen Umständen bis zu 12 Wochen dauern.
Kann man sich auf solche Urteile berufen oder ist das immer eine Einzellfallentscheidung?
Zudem muss ich auch jederzeit Abkömmlich seien da bei auftreten von Anzeichen einer Zustandsverschlechterung ich meinen Sohn umgehend aus der Schule abholen muss.