Hallo,

das Ganze kann verschiedene rechtliche Dimensionen annehmen. Haben Sie denn gegenüber den Eltern der Freundinnen die Aufsichtspflicht (vermutlich mündlich) übernommen? Andernfalls liegt sowohl die Aufsichtspflicht als auch die strafrechtlich ggf. relevante Garantenpflicht weiter bei den Eltern der Freundinnen und Sie sind lediglich für Ihre Tochter verantwortlich. Durch die Reservierung des Zeltplatzes allein übernehmen Sie diese m.E. nicht!

Gruß

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Hallo,

für die Länderpolizeien in der Bundesrepublik Deutschland gilt: Abhängig von der Erlasslage der Landesregierungen dürfen Polizei(vollzugs)beamten auch außerhalb des Dienstes ihre Dienstwaffen führen, mit nach Hause nehmen und dort auch ordnungsgemäß aufbewahren.

Für Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist das in einem eigenen Erlass entsprechend geregelt: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000649

Gruß

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Nabend,

ausgehend davon, dass die Person, die gebeten wird, kein Amtsträger o.ä. im Sinne von §334 (1) StGB ist, kommt eine Bestechung nicht in Betracht.

Erpressung nach §253 StGB kann es meines Erachtens auch nicht sein, da einerseits keine Bereicherungsabsicht vorliegt, sondern ja für eine Gegenleistung (Geld) ein Gefallen erbeten wird. Andererseits liegt auch gar keine rechtswidrige Nötigung vor, die einen Vermögensnachteil für den Genötigten bedeuten würde.

Was viel wichtiger ist: Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden. Ist der Polizei/Staatsanwaltschaft eine Straftat angezeigt worden, so hat sie diese zu verfolgen - MUSS das also tun (Legalitätsprinzip).

Es gibt allerdings im Strafrecht die sogenannten absoluten Antragsdelikte, also Straftaten, die in jedem Fall nur auf Antrag (Strafantrag) verfolgt werden, zum Beispiel Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Da ein bereits gestellter Strafantrag einmal durch den Antragssteller zurückgezogen werden kann, würde das Zurückziehen dafür sorgen, dass du für eine solche Straftat nicht belangt werden kannst. Der Strafantrag kann danach auch nicht wieder neu gestellt werden.

Daher ist es nicht strafbar, Geld für das Zurückziehen eines Strafantrags - wie gesagt, Anzeigen kann man nicht zurückziehen - zu bieten.

Gruß

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Guten Abend,

in §38 (2) StVO heißt es dazu:

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen,
bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von
geschlossenen Verbänden verwendet werden.



Damit ausgerüstete Fahrzeuge meint Fahrzeuge, die im Sinne von §52 (3) StVZO mit Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - ausgestattet sein dürfen. Dazu zählt dein Privat-PKW nicht. Also darfst du es auch nicht montieren und damit herumfahren.

Die missbräuchliche Verwendung von blauem Blinklicht allein stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 20€ geahndet werden kann. Das Teil selber kann dann kann außerdem eingezogen werden.

Je nachdem, wie du dich damit verhältst, kann dein Handeln auch eine Nötigung (§240 StGB) oder Amtsanmaßung (§132 StGB) darstellen, das aber nicht ohne Weiteres.

Das alles gilt natürlich unter der Maßgabe, dass öffentlicher Verkehrsraum vorliegt. Auf eingezäunten (befriedeten) Privatgrundstücken kannst du das natürlich nach Belieben benutzen.

Gruß

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Guten Abend,

im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das sog. "Einheitstäterprinzip". Gem. §14 (1) in Verbindung mit §14 (2) OWiG  ist jeder, der an der Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat beteiligt ist, Täter und kann sanktioniert werden.

Eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Ordnungswidrigkeitenrecht erfolgt also nicht. Derjenige, der Anstifter bei einer Straftat wäre (§26 StGB), ist daher Täter im Ordnungswidrigkeitenrecht und somit sanktionierbar.

Gruß

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Nabend,

mehrmals schwarzfahren in einem öffentlichen Verkehr - habe aber jedesmal die Strafe von 60€ gezahlt

möchte ich gerne richtigstellen, damit hier kein Irrtum entsteht. Du hast 60€ entrichtet für ein sogenanntes "Erhöhtes Beförderungsentgelt". Das ist eine zivilrechtliche Vertragsstrafe, damit werden nur die zivilrechtlichen Ansprüche des Verkehrsunternehmens abgegolten.

Eine strafrechtliche Verfolgung gemäß §265a StGB bleibt hiervon aber unberührt! Sprich, nur weil du 60€ zahlst, bedeutet das noch lange nicht, dass kein Strafverfahren eingeleitet wird. Viele Unternehmen behalten es sich eben vor, erst beim dritten Vorfall eine Anzeige zu erstatten.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

schau doch einfach mal auf der Seite hier vorbei, da gibt es u.a. einen Besoldungsrechner: http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/nw/

Mit Rängen meinst du sicher Dienstgrade/Amtsbezeichnungen. Also, in NRW gibt es nur noch den Direkteinstieg in den gehobenen Dienst, d.h. während des Studiums (drei Jahre) erhältst du die Besoldung eines Kommissaranwärters (KA). Die Besoldungsgruppe ist auf der oben genannten Seite als AW A9 eingetragen, da du nach dem Studium als Komissar nach A9 besoldet wirst.

Im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes gibt es (in NRW) die folgenden Dienstgrade:

A9 - Polizeikommissar (PK; hier steigst du nach dem Studium ein)

A10 - Polizeioberkommissar (POK)

A11 - Polizeihauptkommissar (PHK)

A12 - Polizeihauptkommissar A12 (PHK)

A13 - Erster Polizeihauptkommissar (EPHK)

Etwa 89% der Direkteinsteiger erreichen übrigens die Besoldungsgruppe A11.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

ich möchte versuchen, auf deine Fragen so gut es geht einzugehen.

Zu 1.: Du musst dich für den gehobenen Dienst bewerben. Die Ausbildung des gehobenen Dienstes umfasst u.a. den theoretischen Teil, der Studiengang an sich nennt sich dann z.B. "Polizeivollzugsdienst" (NRW). Der genaue Name kann variieren. Die Bewerbung erfolgt aber über die jeweilige Landespolizei oder beim Bund (Bundespolizei).

Zu 2.: Polizei ist Ländersache. Je nach Bundesland sind die Standorte unterschiedlich verteilt und die Institute ebenso unterschiedlich benannt. In NRW etwa studierst du an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, in Niedersachsen aber besuchst du die sog. "Polizeiakademie".

Zu 3.: Um studieren zu dürfen, musst du von dem entsprechenden Land (oder dem Bund) eingestellt worden sein. Du absolvierst dann den sog. Vorbereitungsdienst, der für den geh. Dienst in der Regel mind. drei Jahre dauert. Zeitgleich wirst du dann für das jeweilige Studium (s. 1.) zugelassen und dem entsprechenden Institut zugewiesen (s. 2.).

Zu 4.: Informiere dich bitte mal über die jeweiligen Seiten der Bundesländer und des Bundes. Es gibt entsprechende Hinweise auf Einstellungsberater, die dich dabei unterstützen, die Bewerbungsunterlagen zusammenzustellen.

Zu 5.: Wenn du fertig bist, kommst du in die Probezeit und im Rahmen deiner Erstverwendung wirst du - abhängig vom Bundesland - im Einzeldienst und/oder etwa dem Objektschutz und/oder den Bereitschaftspolizeihundertschaften eingesetzt und musst dort eine festgelegte Zeit mindestens ableisten. Intern bewirbst du dich z.B. für SE (SEK/MEK) und wirst ggf. zu entsprechenden Auswahltests eingeladen.

Nach drei Jahren einer SE beizutreten halte ich allerdings für höchst unwahrscheinlich, allgemein ist die Chance, da anzufangen, sehr gering. Du musst geistig wie körperlich außergewöhnliche Leistungen zeigen, um das Auswahlverfahren dort zu bestehen.

Ehrlich gesagt solltest du es erst einmal mit Eigeninitiative versuchen, denn daran mangelt es dir scheinbar. All diese Informationen hätte man durchaus über Google etc. erlangen können. Sprich auf jeden Fall mit Einstellungsberatern der von dir gewünschten Bundesländer!

Gruß

Yaffe

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Nabend,

von der offiziellen Seite der Einstellungswerbung heißt es:

Der Zugang zum Bachelorstudiengang steht Ihnen offen bei Vorliegen des Abiturs bzw. der vollen Fachhochschulreife (schulischer und praktischer Teil) [...]

Also musst du im Prinzip nur beachten, dass du das vollständige Fachhochschulreife besitzt, nicht nur den schulischen Teil.

Mein Tipp an dich: Guck mal, welcher Einstellungsberater für dich zuständig ist und vereinbare ein Gespräch, alternativ kannst du auch die fest angesetzten Termine vor Ort - häufig im Präsidium oder bei der Arbeitsagentur etc. - wahrnehmen.

Viel Erfolg!

Gruß

Yaffe

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Ist ein Burka-Verbot vertretbar/gut/sinnvoll?

Hallo Community!

Auch wenn eine Frage dieser Art hier schon häufiger gestellt wurde, möchte ich sie unter einem speziellen Blickpunkt erneut stellen. Ich persönlich kann mich nur sehr schwer festlegen, ob ich ein Burka-Verbot für richtig oder falsch, für gut oder schlecht halte.

Was für mich FÜR ein Burka-Verbot spricht: Eine Gesellschaft muss Grenzen setzen - ebenso wie es verboten ist, nackt herumzulaufen, sollte es auch verboten sein, komplett verschleiert herumzulaufen. Das Menschen- und Geschlechterbild, auf dem die Burka basiert, ist nicht konform mit den Prinzipien unseres Grundgesetzes. Die Burka ist frauenfeindlich, da sie einzig für das weibliche Geschlecht gemacht ist und das Individuum in diversen Alltagsaktivitäten einschränkt. Ein Burkaverbot überschneidet sich nicht mit dem Recht auf Religionsfreiheit, da die Burka in keiner islamischen Schrift Erwähnung findet und höchstens in ultrakonservativen sektengleichen Strömungen vorgeschrieben wird. Ein Burkaverbot würde radikalislamischen Gruppen Grenzen aufzeigen. Frauen, die bis dato zum Tragen einer Burka gezwungen wurden, sind nun ein kleines Stückchen freier.

Was für mich GEGEN ein Burka-Verbot spricht: Die Burka ist nicht zu verwechseln mit dem Nikab. Im deutschsprachigen Raum sowie den Niederlanden gibt es nur sehr wenige Burkaträgerinnen (in Deutschland ein Bevölkerungsanteil von 0,000123%). Folglich ist ein Verbot sowie die große gesellschaftliche Debatte völlig übertrieben und unverhältnismäßig. Das nur eine minimale Bevölkerungsgruppe betreffende Verbot würde vergleichsweise große Wellen schlagen, da es die muslimische Gesellschaft als Eingriff in ihre Privatsphäre wertet. Somit vergrößern sich die Spaltung, das Opferrollengefühl, das Misstrauen gegenüber dem Staat sowie die Sympathiebekundung mit konservativen Kreisen. Es handelt sich dabei also um eine Scheindebatte, die sich auf Annäherungs- und Integrationsprozesse der muslimischen Parallelgesellschaft negativ auswirkt. Ein Burka-Verbot garantiert außerdem nicht, dass gezwungene Burkaträgerinnen tatsächlich mehr Freiheit haben - vielleicht ist auch das Gegenteil der Fall, weil solche Frauen als Konsequenz dann gar nicht mehr das Haus verlassen dürfen. Islamismus muss an anderen Stellen bekämpft werden, Verbote wie dieses erzeugen kein Umdenken, ganz im Gegenteil.

Welcher Argumentation würdet ihr eher zustimmen und warum?

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Guten Abend,

viele deiner Argumente - auf beiden Seiten - sind für mich durchaus vertretbar. Letztendlich hängt das Ganze sicherlich auch zu einem großen Teil von den persönlichen Einstellungen und der eigenen Sozialisation ab.

Ich halte es, das sei vorweg gesagt, für eine besondere Errungenschaft unserer Demokratie, dass "[d]ie Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich" sind (Art. 4 GG). Zu einem liberalen Staat gehört das definitiv dazu. Dass die Burka in islamischen Schriften nicht erwähnt wird, halte ich da fast für nebensächlich. Trägt ein Mensch als Ausdruck seines Glaubens ein Kleidungsstück, so steht es ihm per se meines Erachtens frei, SOFERN er dies nicht in Beziehung zu staatlichen Organen tut, denn ebenso wichtig wie die Religionsfreiheit ist für mich die Neutralität des Staates (für die Trennung von Kirche & Staat setzte sich schon Bismarck ein). Außerdem darf diese Kleidung natürlich nicht zum Ausdruck verfassungsfeindlicher Ideale verwendet werden. So viel zu den Rahmenbedingungen.

Mich persönlich stört gerade die Burka jedoch aus folgenden Gründen: Zunächst ist es grundsätzlicher Bestandteil westeuropäischer Kulturen, dass man sich in die Augen schauen kann, wenn man auf gleicher Ebene miteinander kommuniziert. Schon im Mittelalter klappten Rittersleute ihr Visier hoch, um friedfertige Absichten zu signalisieren. Nicht umsonst wird diese Geste bis heute (v.a.) beim Militär in abgewandelter Form als Gruß verwendet. Wer mir seine Augen nicht zeigen will, sie bewusst versteckt, dessen Absichten kann ich weniger gut deuten, Mimik und Gestik fehlen, wichtige Elemente nonverbaler Kommunikation, die mir helfen, einen Menschen kennenzulernen und zu verstehen.

Ein weiterer Punkt, der mich als Mann betrifft, ist der respektvolle Umgang miteinander. Tritt mir jemand nur vollverschleiert gegenüber, dann ist das für mich ein eindeutiges Statement, das da lautet "Ich zeige mich dir nicht". Irgendetwas rechtfertigt offenbar, dass diese Person mir nicht ohne Burka gegenübertreten kann. Damit fühlt sich das wie eine Pauschalkritik an, als wäre ich schlichtweg als Mann nicht vertrauenswürdig genug, als dass man sich mir zeigen könnte. Als wäre ich nicht in der Lage, meine Hände bei mir zu behalten. Ich zeige mich dieser Person, offenbare damit meine Identität, während ich nicht einmal erkennen kann, wer da vor mir steht. Damit besteht aus meiner Sicht beiderseits ebenfalls eine Grundschwierigkeit, Vertrauen aufzubauen.

Insofern stellt die Burka für mich einfach unabhängig von der Frage, ob sie verboten werden sollte, ein riesiges Hindernis in Bezug auf erfolgreiche Integration in eine Gesellschaft, die das Tragen der Burka nicht allgemein pflegt, dar. Sie baut Barrieren, die es nicht geben müsste und sorgt auch auf der anderen Seite des Schleiers regelmäßig nur für Verwunderung, Misstrauen, Distanz. Verdenken kann man es den Leuten nicht, will ich meinen.

Gruß

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Guten Abend,

was den Führerschein z.B. angeht, bei der Beantragung eines neuen wirst du sowieso bezüglich des alten gefragt, dieser und z.B. der BPA werden nämlich zur (Sach-) Fahndung ausgeschrieben.

In Bezug auf jegliche Debit-/EC-Karten o.ä. kann ich nur dringend raten, zur nächsten Polizeidienststelle zu gehen und eine sogenannte KUNO-Sperrung zu beantragen. NUR damit kann deine Karte auch für das Lastschriftverfahren gesperrt werden!

Gruß

Yaffe

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Nabend,

zuallererst kann ich dich dahingehend beruhigen, dass du dich durch den Konsum selbst nicht strafbar gemacht hast - der ist nicht im BtMG verboten, im Gegensatz zum Besitz. Die Identitätsfeststellung bei dir wird also vorrangig deshalb durchgeführt worden sein, da du als Zeuge einer Straftat in Betracht kommst.

ABER: Was meines Erachtens auf dich zukommen KÖNNTE, ist das Folgende: §2 (12) StVG beschäftigt sich mit den Meldungen der Polizei an das StVA (bzw. die Fahrerlaubnisbehörde).

Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur
vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel
hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies
für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist

Dazu zählt regelmäßig auch der Konsum von BtM.

Im Grunde müsste dafür allerdings festgestellt worden sein, dass du BtM konsumiert hast, abgesehen davon, dass es auch von Bedeutung sein kann, welche. Eine Blutprobe nach §81a StPO schließe ich aus, weil du nicht als Beschuldigter herhalten konntest - du hattest dich ja nicht strafbar gemacht, zumindest soweit ich das überblicke. An sich konnten die Beamten daher eigentlich nicht sicher feststellen, dass du BtM konsumiert hattest. Frage meinerseits daher: Hast du irgendwelche Angaben gemacht? (Wie) wurdest du belehrt?

Es kann durchaus sein, dass dir selber gar keine Konsequenzen drohen - wie gesagt, kommt ganz auf den konkreten Sachverhalt an, den wir ja nun leider nicht kennen.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

da musst du auf jeden Fall vorsichtig sein. Da bist du im Regelfall schnell im §113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Da Polizisten in der Regel nur "angreifen", wenn sie eine Maßnahme mithilfe von unmittelbarem Zwang durchsetzen wollen, hast du schlechte Karten, wenn ihre Maßnahme - das dürfte wohl die Regel sein - rechtmäßig ist und du sie angreifst oder (aktiv!) Widerstand leistest.

Ist sie jedoch nicht rechtmäßig, ist nach §113 (3) StGB deine Verteidigung nicht (nach §113 StGB) strafbar. Dann könnte deine Verteidigung z.B. über §32 StGB - Notwehr - gerechtfertigt sein. Wirst du tatsächlich komplett willkürlich angegriffen, dürfte das durchaus möglich sein. Aber wie gesagt, meines Erachtens wird kein Polizist aus purer Willkür auf die (mit Verlaub dumme) Idee kommen, dich anzugreifen.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

sicher, dass sie den Infinitiv meinte? Meines Erachtens ist das der Imperativ des Verbs "servare". In dem Kontext ist "Sklave" also definitiv falsch, es fehlt ja sonst am Verb oder sehe ich das falsch? Ich würde das mit "Diene Wilhelm (villiam ist richtig, ja?) und meiner Familie!" Das Ausrufezeichen ist hier bereits ein Hinweis auf die Verwendung des Imperativs.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

grundsätzlich muss die Polizei Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde erstatten, wenn die Voraussetzungen des §2 (12) StVG erfüllt sind:

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur
vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel
hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies
für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten
Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht
erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

Aber bei einem einfachen Geschwindigkeitsverstoß...eigentlich undenkbar. Welche Überschreitung wurde ihr denn konkret vorgeworfen?

Nur weil sie den Verstoß nicht zugibt, ist das keine Rechtfertigung für eine Meldung nach §2 (12) StVG. Grundsätzlich gilt in Straf- wie auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren der Grundsatz "Nemo tenetur se ipse accusare". Das heißt, dass sich niemand selbst belasten braucht und auch nicht aktiv an der Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfolgung mitwirken muss.

Deine Schwester wird so oder so noch einen Anhörungsbogen bekommen, da ich davon ausgehe, dass das Ganze sich im bußgeldbewährten Bereich befindet.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

meines Erachtens ist in dem von dir beschriebenen Sachverhalt ein Rechtsüberholen nach §41 (1) StVO möglich. Aus Anlage 2 zur StVO ergibt sich zu VZ 297 (Pfeilmarkierungen):

Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen
nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen
auch rechts überholt werden.

Daher darfst du Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, rechts überholen, SOFERN entsprechende Markierungen vorhanden sind.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

da Kriminalräte dem höheren Dienst angehören, sind sie - meines Erachtens gilt das in allen Bundesländern - Führungskräfte. Sie leiten also z.B. Kriminalinspektionen. Dass sie selber leute vernehmen (befragt wird zur Gefahrenabwehr), dürfte daher selten vorkommen.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

das ist schon deshalb schwierig zu beantworten, weil jedes Bundesland eigene kriminalpolizeiliche Abteilungen mit entsprechend unterschiedlichen Bezeichnungen hat.

Zahlen kann ich dir nicht nennen. Zumindest für NRW ist es aber so, dass gerade die Kriminalpolizei über eine zunehmende Überalterung der Beamten klagt. In den nächsten Jahren werden daher viele Stellen in den Direktionen K der Behörden (dieser Direktion sind die umgangssprachlich als "Kripo" bezeichneten Kriminalkommissariate angegliedert) frei.

In anderen Bundesländern gibt es z.T. sogar eigene Studiengänge für künftige Kriminalkommissare - meines Wissens etwa in Hessen.

Gruß

Yaffe

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Nabend,

das kommt auch ganz darauf an, wie sich die Beziehung zwischen A und B darstellt. Der A hat das Produkt deiner Beschreibung nach aus einer rechtswidrigen Tat erlangt. Daher könnte §259 (Hehlerei) StGB einschlägig sein.

Die Frage, die ich mir daher stelle:

- Weiß B um die Straftat/hätte er wissen können, dass Produkt X aus einer Straftat entstammt?

Gruß

Yaffe

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